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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 51/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 30. September 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer
Erfolg.
1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seiner
Wohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Ha-
kenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem Holzknüppel körper-
lich schwer mißhandelt. Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der An-
geklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Op-
fer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf es
ein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer
fallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebend
verlassen werde.
Nach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das Landgericht sodann
aus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. Unter
dem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Über-
griffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem dieser
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Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Er-
pressung auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagte
habe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einen
Holzknüppel verwendet.
2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung der
raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt.
Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder des
Holzknüppels scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Ein-
satz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, die
Wohnung zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereits
vorhandenen Raubabsicht nicht vereinbaren.
Eine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der Hantelringe
und des Bajonetts im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entspre-
chenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen. Das Land-
gericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Ange-
klagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nach
dem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach
Beendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eine
Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.
3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffen
können, daß der Angeklagte den Tatentschluß schon vor Abschluß der Ge-
walthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte
einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a
StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährli-
chen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltan-
wendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem Zeu-
gen Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert