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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 51/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 51/04

BESCHLUSS

vom

3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 30. September 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer

Erfolg.

1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seiner

Wohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Ha-

kenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem Holzknüppel körper-

lich schwer mißhandelt. Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der An-

geklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Op-

fer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf es

ein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer

fallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebend

verlassen werde.

Nach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das Landgericht sodann

aus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. Unter

dem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Über-

griffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem dieser

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Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Er-

pressung auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagte

habe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einen

Holzknüppel verwendet.

2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung der

raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt.

Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder des

Holzknüppels scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Ein-

satz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, die

Wohnung zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereits

vorhandenen Raubabsicht nicht vereinbaren.

Eine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der Hantelringe

und des Bajonetts im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entspre-

chenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen. Das Land-

gericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Ange-

klagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nach

dem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach

Beendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eine

Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.

3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffen

können, daß der Angeklagte den Tatentschluß schon vor Abschluß der Ge-

walthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte

einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a

StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährli-

chen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltan-

wendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem Zeu-

gen Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert