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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 53/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten zutreffend als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kin- des gewertet. Daß es im Widerspruch dazu angenommen hat, die we- gen der Gewaltanwendung dabei zugleich begangene sexuelle Nöti- gung sei nur versucht, beschwert den Angeklagten nicht.
Winkler Miebach Pfister von Lienen Hubert