Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 5 StR 60/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2003 wird – unter Ver-
werfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist –
nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2004 Bezug genommen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause