Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 5 StR 60/04

5. Strafsenat

5 StR 60/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2003 wird – unter Ver-

werfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist –

nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2004 Bezug genommen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause