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BGH Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 76/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 651 Abs. 1 a.F.

Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern

und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-

ses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf

welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwer-

punkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das

Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des ge-

schuldeten Ergebnisses abzustellen.

BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03 - LG Görlitz AG Zittau

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landge-

richts Görlitz - 2. Zivilkammer - vom 21. Februar 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die restliche Vergütung für eine Solaranlage.

Am 12. Mai 2000 unterbreitete die Klägerin den Beklagten ein Angebot

über die Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Brauchwassererwär-

mung im Wohnhaus der Beklagten. Das Angebot umfaßte zwei Kollektoren,

eine Komplettstation mit Temperaturanzeige, Regelung und weiterem Zubehör

sowie Installationsmaterial, Installation, Inbetriebnahme und Nachkontrolle; die

Kosten für die Installation waren teilweise geschätzt. Der Gesamtpreis sollte

sich auf 7.029,60 DM brutto belaufen. Das Angebot wurde von der Beklagten

zu 1 noch am selben Tag angenommen.

Kurze Zeit später lieferte und montierte die Klägerin die Solaranlage. Am

26. Mai 2000 erteilte sie der Beklagten hierfür eine Rechnung über

7.915,26 DM. Nachdem hierauf vor und während des Rechtsstreits insgesamt

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

3.358,18

DM) bezahlt worden waren, macht die Klägerin nunmehr

(cid:3)(cid:26)(cid:25)

noch die restlichen 688,83

(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:19)(cid:18)

(cid:20)(cid:21)(cid:17)(cid:19)(cid:22)(cid:24)(cid:23)

(cid:17)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19) !(cid:18)

"(cid:7)(cid:16)(cid:7)(cid:20)(cid:21)(cid:17)$#(cid:7)% 2 hat in Abrede gestellt,

Vertragspartner geworden zu sein. Im übrigen haben die Beklagten gemeint, sie

seien jedenfalls nicht zur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet;

bei dem Vertrag handele es sich um einen Werkvertrag, den die Klägerin nicht

ordnungsgemäß erfüllt habe, da die Anlage zu klein ausgelegt und nur einge-

schränkt funktionsfähig sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und eine von den Beklagten

erhobene Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat

das Landgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung der

Beklagten zu 1 hat es zurückgewiesen; die Widerklage war nicht Gegenstand

der Berufung. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-

sen, ob Verträge der vorliegenden Art als Kaufvertrag oder als Werkvertrag ein-

zuordnen sind. Gegen das Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Der

Beklagte zu 2 hat seine Revision zurückgenommen. Mit ihrer Revision verfolgt

die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ihr Ziel der Klageabweisung hinsichtlich

des noch offenen Restbetrages weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von

Bedeutung, ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch scheitere nicht an einer mangelnden

Abnahme der Werkleistung. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Ver-

trag handele es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; "Herz-

stück" des Vertrages sei die Übertragung des Eigentums an den zu liefernden

vorgefertigten Solaranlageteilen gewesen. Bei derartigen Verträgen unterliege

zwar die Montage dem Werkvertragsrecht; dies gelte aber nur für die Gewähr-

leistung. Da der Vertrag jedoch einheitlich als Kaufvertrag zu werten sei, sei für

die vertraglich geschuldete Gegenleistung § 641 BGB nicht anzuwenden, so

daß es für die Fälligkeit des Kaufpreises auf die Abnahme nicht ankomme. Der

geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht an einem eventuellen Zurück-

behaltungsrecht wegen Mängeln der Kaufgegenstände oder der Montagelei-

stung. Solche Mängel seien, wie das Amtsgericht auf der Grundlage eines

Sachverständigengutachtens zutreffend ausgeführt habe, nicht gegeben.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Forderung seien

nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung die ein-

zelnen Positionen der Rechnung hinreichend konkretisiert und substantiiert.

Dem seien die Beklagten in erster Instanz nicht entgegengetreten. Das erstma-

lige Bestreiten in der Berufungsinstanz sei verspätet und daher als unbeachtlich

anzusehen.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis

stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht - ebenso wie bereits das Amtsge-

richt - im Anschluß an das Senatsurteil vom 22. Juli 1998 (VIII ZR 220/97, NJW

1998, 3197 = WM 1998, 2436) angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall

um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt.

Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu

montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-

ses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an,

auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der

Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstan-

des, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonder-

heiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Waren-

umsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller"

im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kun-

den und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhält-

nisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montage-

verpflichtung) geboten (Senatsurteil vom 22. Juli 1998 aaO; Senatsurteil vom

24. November 1976 - VIII ZR 137/75, WM 1977, 79 unter II 1 a). Nach diesen

Maßstäben ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der Ver-

tragsbeziehungen der Parteien als Kaufvertrag nicht zu beanstanden.

Die Lieferverpflichtung der Klägerin beschränkte sich auf eine Solaranla-

ge aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zu-

behör, welche die Klägerin ihrerseits bei einer Drittfirma bezogen hatte; der

- teilweise geschätzte - Gesamtpreis hierfür belief sich nach dem Angebot vom

12. Mai 2000 auf 4.665,- DM netto. Demgegenüber sollten die Kosten für die

komplette Montage einschließlich

Inbetriebnahme und Nachkontrolle

1.395,- DM netto, mithin rund 23 % der Gesamtleistung von 6.060 DM netto

betragen. Bereits diese Gesichtspunkte - die Art der zu liefernden Gegenstände

sowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistun-

gen - sprechen für die Annahme eines Kaufvertrages (vgl. Senatsurteil vom

22. Juli 1998 aaO unter II 1).

Auch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der rei-

nen Montageleistung ist zwar die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-

ses als Werkvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs. 1 Satz 2

Halbs. 2 BGB a.F.) dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand

eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Be-

stellers erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer ander-

weitig absetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR

175/89, DB 1990, 1278 unter I für eine maßgefertigte Einbauküche). Eine der-

artige Fallgestaltung hat hier jedoch nicht vorgelegen. Die Hauptbestandteile

der Solaranlage - zwei Sonnenkollektoren und eine Komplettstation - waren,

wie sich aus dem von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Sachverständi-

gengutachten ergibt, ohne größeren Aufwand wieder zu demontieren und ge-

gebenenfalls anderweitig zu verwenden.

2. Ist der Vertrag der Parteien mithin einheitlich als Kaufvertrag mit

Montageverpflichtung zu beurteilen, kann die Beklagte die Bezahlung der

Restforderung nur verweigern, wenn sie wegen eines Mangels der gelieferten

Gegenstände Herabsetzung des Kaufpreises gemäß §§ 459, 462 BGB (a.F.)

verlangen könnte, wenn ihr aus einem anderen Grund, etwa wegen Mängeln

der Montageleistung, ein Zurückbehaltungsrecht zustünde oder wenn ihre nun-

mehr vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe der Forderung durchgrei-

fen würden. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch erfüllt, so daß der An-

spruch der Klägerin begründet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

würde daher auch bei Vorliegen eines Werkvertrages der Anspruch der Kläge-

rin nicht wegen Fehlens einer Abnahme an der Vorschrift des § 641 Abs. 1

Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) scheitern. Verweigert der

Besteller - wie hier - die Abnahme grundlos und endgültig, kann der Unterneh-

mer auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen (BGH,

Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280 unter III, 2 a).

Daß die Bestandteile der Solaranlage als solche Mängel aufweisen,

macht die Beklagte nicht geltend. Die von der Revision in diesem Zusammen-

hang vorgebrachte Rüge, die Solaranlage sei für die Zwecke der Beklagten nur

"eingeschränkt gebrauchstauglich", greift nicht durch. Das Amtsgericht hat,

sachverständig beraten, die beanstandete Einschränkung der Gebrauchstaug-

lichkeit der Warmwasserbereitungsanlage insgesamt darin gesehen, daß der

schon vorhandene Holzvergaserkessel auch im Sommer und in der Über-

gangszeit ständig betrieben werden muß, um ausreichend Warmwasser bereit-

stellen zu können. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht dies aber nicht als

Mangel der Solaranlage gewertet, sondern ausgeführt, die Solaranlage habe

nur in der Lage sein können und sollen, andere Energieträger zu entlasten,

nicht aber - zumal bei dem wechselnden Personenbestand im Haushalt der Be-

klagten - sie zu ersetzen. Diese Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht

in vollem Umfang angeschlossen hat und die die Revision im einzelnen nicht

angreift, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darauf, daß die Kläge-

rin im Zusammenhang mit der gesamten Warmwasserbereitungsanlage im

Hause der Beklagten Beratungspflichten übernommen und diese etwa verletzt

habe, wird die Klage nicht gestützt, und hierfür ist auch nichts dargetan.

Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten

insgesamt verneint hat, erhebt die Revision keine Beanstandungen. Die Ein-

wendungen der Beklagten gegen die Höhe einzelner Rechnungspositionen hat

das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig, weil verspätet angesehen (§ 531

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin,

daß die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung nachvollziehbar dargelegt

hat, aus welchen Gründen die Rechnung in einzelnen Punkten von dem Ange-

bot abwich und daß dies von der mündlichen Absprache der Vertragspartner

getragen war. Damit war die Klageforderung insgesamt schlüssig und hinrei-

chend substantiiert. Bei den erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten

Einwänden der Beklagten gegen die betreffenden Positionen handelte es sich

daher nicht lediglich um rechtliche Hinweise auf die Unbegründetheit der Höhe

der Klageforderung, sondern um neue Verteidigungsmittel im Sinne des § 531

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531

Rdnr. 22). Daß die Beklagte diese Einwände bei Beachtung der gebotenen pro-

zessualen Sorgfalt nicht schon in der ersten Instanz hätte vortragen können,

wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht zu erken-

nen. Das Berufungsgericht hat sie daher zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst