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BGH Beschluss vom 04.03.2004 – 3 StR 461/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. März 2004 in der Strafsache gegen

3 StR 461/03

1.

2.

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. März 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin klargestellt, daß betreffend die Angeklagte Havidan T. das Wort "gemeinschaftli- chen" entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289) und der Angeklagte Wolfgang T. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen, Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung, versuchten Betru- ges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit uneidlicher Falsch- aussage sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkun- denfälschung verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker