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BGH Beschluss vom 04.03.2004 – I ZB 38/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Trier vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten der Be-

klagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 3.898,64

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

e-

setzt.

Gründe

Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. Gegen einen Beschluß,

den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbe-

schwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das

Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133 GVG,

§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der

Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt, sondern von der Beklagten selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1

ZPO).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als

unzulässig zu verwerfen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert