BGH Beschluss vom 04.03.2004 – I ZB 38/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Trier vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten der Be-
klagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 3.898,64
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
e-
setzt.
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. Gegen einen Beschluß,
den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbe-
schwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das
Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133 GVG,
§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der
Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt, sondern von der Beklagten selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1
ZPO).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als
unzulässig zu verwerfen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert