BGH Beschluss vom 04.03.2004 – I ZB 41/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten des
Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechts-
mittelverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert wird auf 144
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Gründe
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Be-
schluß, den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine
Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder
das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133
GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Aus diesem Grund kann auch dem Antrag auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert