BGH Beschluss vom 04.03.2004 – I ZR 50/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und
die Rechtsanwälte
beizuordnen, wird abgelehnt,
weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, die Internet-Domain
"ritter.de" auf die Klägerin zu übertragen und der Umschreibung auf diese ge-
genüber der DENIC zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klä-
gerin habe zwar die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche
nicht schlüssig vorgetragen, aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung
der Domain. Die Frage, ob namensrechtliche Ansprüche bestehen, hat das
Landgericht dahinstehen lassen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis und in
der Begründung bestätigt.
II. Die Beklagte will mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend ma-
chen, daß die Behandlung der Rechtssache durch die für Markensachen zu-
ständigen Gerichte und Spruchkörper anstelle der ihrer Auffassung nach zu-
ständigen Gerichte und Spruchkörper für "Vertragssachen" gegen die in
Art. 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze verstoße, wonach
Ausnahmegerichte unzulässig seien und niemand seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden dürfe.
Die Beklagte berücksichtigt dabei allerdings nicht, daß der in der hier
einschlägigen Zuständigkeitsvorschrift des § 140 Abs. 1 MarkenG legaldefi-
nierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ("alle Klagen, durch die ein An-
spruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend
gemacht wird") im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist
(vgl. KG GRUR 2000, 803; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rdn. 5
m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz
dergestalt, daß das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch
abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Dementspre-
chend fallen unter § 140 Abs. 1 MarkenG außer den unmittelbar aus den Be-
stimmungen des Markengesetzes abgeleiteten gesetzlichen Ansprüchen (vgl.
dort §§ 14-19, 44, 55 [49, 51], 101, 128, 135) auch alle Ansprüche aus rechts-
geschäftlichen Erklärungen und Vereinbarungen, die - wie z.B. Streitigkeiten
aus Übertragungen, Belastungen, Gestattungen oder Lizenzen nach den
§§ 27-31 MarkenG - im Markengesetz, sei es auch nur teilweise, geregelt sind.
Gleiches gilt für Ansprüche aus im Markengesetz nicht ausdrücklich geregelten
Rechtsgeschäften über geschäftliche Beziehungen, die - wie etwa Abgren-
zungsvereinbarungen oder Vergleichsverträge zur Beilegung von Verletzungs-
prozessen - an das Entstehen und/oder den Inhalt des Kennzeichenrechts nach
den Regelungen des Markengesetzes anknüpfen. Dementsprechend sind alle
Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inha-
berschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht bilden, Kennzei-
chenstreitsachen i.S. des § 140 Abs. 1 MarkenG (Ingerl/Rohnke aaO § 140
Rdn. 5). Maßgeblich ist dabei die objektiv-rechtliche Einordnung der insoweit
als zutreffend zu unterstellenden tatsächlichen Behauptungen des Klägers,
nicht dagegen, ob sich für die gerichtliche Entscheidung kennzeichenrechtliche
Fragen letztendlich als erheblich erweisen (Ingerl/Rohnke aaO § 140 Rdn. 6
m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen waren das von der Klägerin angerufene Land-
gericht und das Berufungsgericht als Kennzeichenstreitgerichte zur Entschei-
dung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen. Die Kläge-
rin hatte in der Klageschrift vom 23. Juni 2000 unter anderem vorgetragen, sie
sei
Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nr. 399 09 876 eingetragenen Marke "Ritter" und könne auch aus dieser die
Freigabe der im Streit befindlichen Domain "ritter.de" verlangen. Sie hat diesen
Vortrag in ihrem weiteren, bei Gericht am 19. Dezember 2000 eingegangenen
Schriftsatz wiederholt und ergänzt, wobei sie den Klageanspruch nunmehr zu-
gleich auch auf § 15 MarkenG gestützt hat. Die Klägerin hat die Klage in
schlüssiger Weise auch auf eine kennzeichenrechtliche Grundlage gestellt.
III. Aus den Ausführungen zu vorstehend II. folgt zugleich, daß der be-
schließende Senat gemäß der Nr. 2 seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen
Zuständigkeit ("Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind") zur Entschei-
dung der vorliegenden Streitsache berufen ist.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert