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BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 D

Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit

einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen

eines Astes verursachten Verkehrsunfall).

BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 - OLG Celle

LG Verden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2003 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstür-

zenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirft

der beklagten Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht

verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kon-

trollieren. Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen

Schadens von 969,41

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:4)(cid:15)

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1.

Die Verfahrensrüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil sei der

Berufungsantrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich wiedergegeben (§ 540

ZPO), ist vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet worden; von

einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

2.

Die - in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete (§ 10 NStrG; vgl. auch

Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 668 f) - Straßenverkehrs-

sicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Stra-

ßenbäume (Senatsurteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 = NJW 1965,

815). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB

i.V.m. Art. 34 GG) zu begründen.

a) Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muß Bäume oder

Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie

nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder

Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturerei-

gnisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen

abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermor-

schung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holz-

zerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheits-

zeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambi-

ums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber

nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr

muß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, son-

dern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar

hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in

solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden

sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwei-

sen (Senatsurteil aaO).

b) Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung der Oberlan-

desgerichte teilweise die Folgerung gezogen, daß eine sorgfältige äußere Ge-

sundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist,

nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (s. insbeson-

dere OLG Düsseldorf VersR 1992, 467 und 1997, 463 f; OLG Hamm NJW-RR

2003, 968; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; s. auch das Muster einer

Dienstanweisung zur Baumüberprüfung, BADK-Information, Sonderheft Haf-

tungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung, 1997, S.58;

vgl. Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. E 149 m.w.N.).

c) Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die letzte

Kontrollüberprüfung spätestens im Herbst 1999, möglicherweise sogar aber

schon im Frühjahr 1999 stattgefunden hatte, liegt es nahe, hier - in Überein-

stimmung mit dem Berufungsgericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zu

bejahen. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.

3.

Der Amtshaftungsanspruch scheitert nämlich, wie das Berufungsgericht

mit Recht ausgeführt hat, jedenfalls daran, daß die Klägerin die Ursächlichkeit

einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hat

nachweisen können.

a) Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm

obliegt daher auch der Nachweis, daß bei der zumutbaren Überwachung der

Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (OLG Oldenburg VersR

1977, 845, 846). Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Scha-

densereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Ent-

deckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können

(OLG Schleswig MDR 1995, 148; zum Ganzen: Staudinger/Hager aaO

Rn. E 155).

b) Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten Beweiser-

leichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugute kommen können

(grundsätzlich verneinend: OLG Karlsruhe VersR 1994, 358; Staudinger/Hager

aaO), bedarf nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts

keiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätz-

lich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Scha-

den feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den

Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine

tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ur-

sächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim

Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241,

2242; Staudinger/Wurm aaO Rn.236 m.zahlr.w.N.). Eine solche überwiegende

Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht hier mit Recht ausgeschlossen.

aa) Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, die hier in Rede stehenden

Alleepappeln stammten aus der Zeit von vor 1939 und hätten eine durch-

schnittliche Lebensdauer von 70 Jahren. Indessen ist in der Rechtsprechung

bereits darauf hingewiesen worden, daß das Alter - und sogar eine Vorschädi-

gung - eines Baumes für sich allein genommen nicht ohne weiteres eine ge-

steigerte Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen erfordern

(OLG Stuttgart VersR 1994, 359). Der im ersten Rechtszug vernommene Zeu-

ge S., der für die Beklagte als Baumpfleger tätig war und damit über eine ge-

wisse Sachkunde verfügte, hat anhand der von der Klägerin zu den Akten ge-

reichten Fotos der Unfallstelle, die den abgebrochenen Ast zeigen, bekundet,

dieser sei belaubt gewesen und wäre auch bei einer durchgeführten Kontrolle

nicht beseitigt worden. Daraus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich

nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung gefolgert, es sei überwie-

gend unwahrscheinlich, daß der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemä-

ßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu beson-

deren Sicherungsmaßnahmen Anlaß gegeben hätte. Insbesondere waren auch

sonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hätten

beobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar.

bb) Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Be-

tracht, daß der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes

abgebrochen ist. Beide Vorinstanzen sind nach dem damaligen Sach- und

Streitstand von einem solchen Sturm ausgegangen; die dagegen erhobene

Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch: In der Klageschrift hatte die

Klägerin keine Angaben zu den Witterungsverhältnissen gemacht. Die Be-

klagte hatte schon in der Klageerwiderung nicht nur einen Sturm behauptet,

sondern daraus unter Anführung von Rechtsprechung haftungsrechtlich entla-

stende Folgerungen für sich gezogen. Die Klägerin war darauf nicht weiter ein-

gegangen; übergangenen Sachvortrag vermag auch die Revision nicht aufzu-

zeigen. Dementsprechend hatte schon das Landgericht nach § 138 Abs. 3 ZPO

in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen, daß Sturm herrschte, und in den

Entscheidungsgründen festgestellt, daß der Ast gesund war und auch ohne

regelmäßige Sichtkontrollen (gemeint ist: bei regelmäßigen Sichtkontrollen)

aufgrund des starken Windes abgefallen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungs-

antrag ist von der Klägerin nicht gestellt worden und hätte auch keine Aussicht

auf Erfolg gehabt. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht

hätte diese Feststellungen seiner Verhandlung und Entscheidung nicht

zugrunde legen dürfen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), greift, wie der Senat geprüft

hat, nicht durch; von einer näheren Begründung wird auch hier abgesehen

(§ 564 Satz 1 ZPO). Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diese vorrangige

Schadensursache auszuräumen, ist ihre Amtshaftungsklage mit Recht abge-

wiesen worden.

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann