BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 D
Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit
einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen
eines Astes verursachten Verkehrsunfall).
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 - OLG Celle
LG Verden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstür-
zenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirft
der beklagten Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht
verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kon-
trollieren. Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen
Schadens von 969,41
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:4)(cid:15)
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Verfahrensrüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil sei der
Berufungsantrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich wiedergegeben (§ 540
ZPO), ist vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet worden; von
einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
2.
Die - in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete (§ 10 NStrG; vgl. auch
Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 668 f) - Straßenverkehrs-
sicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Stra-
ßenbäume (Senatsurteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 = NJW 1965,
815). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG) zu begründen.
a) Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muß Bäume oder
Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie
nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder
Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturerei-
gnisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen
abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermor-
schung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holz-
zerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheits-
zeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambi-
ums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber
nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr
muß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, son-
dern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar
hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in
solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden
sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwei-
sen (Senatsurteil aaO).
b) Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung der Oberlan-
desgerichte teilweise die Folgerung gezogen, daß eine sorgfältige äußere Ge-
sundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist,
nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (s. insbeson-
dere OLG Düsseldorf VersR 1992, 467 und 1997, 463 f; OLG Hamm NJW-RR
2003, 968; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; s. auch das Muster einer
Dienstanweisung zur Baumüberprüfung, BADK-Information, Sonderheft Haf-
tungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung, 1997, S.58;
vgl. Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. E 149 m.w.N.).
c) Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die letzte
Kontrollüberprüfung spätestens im Herbst 1999, möglicherweise sogar aber
schon im Frühjahr 1999 stattgefunden hatte, liegt es nahe, hier - in Überein-
stimmung mit dem Berufungsgericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zu
bejahen. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
3.
Der Amtshaftungsanspruch scheitert nämlich, wie das Berufungsgericht
mit Recht ausgeführt hat, jedenfalls daran, daß die Klägerin die Ursächlichkeit
einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hat
nachweisen können.
a) Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm
obliegt daher auch der Nachweis, daß bei der zumutbaren Überwachung der
Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (OLG Oldenburg VersR
1977, 845, 846). Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Scha-
densereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Ent-
deckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können
(OLG Schleswig MDR 1995, 148; zum Ganzen: Staudinger/Hager aaO
Rn. E 155).
b) Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten Beweiser-
leichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugute kommen können
(grundsätzlich verneinend: OLG Karlsruhe VersR 1994, 358; Staudinger/Hager
aaO), bedarf nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts
keiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätz-
lich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Scha-
den feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den
Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine
tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ur-
sächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim
Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241,
2242; Staudinger/Wurm aaO Rn.236 m.zahlr.w.N.). Eine solche überwiegende
Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht hier mit Recht ausgeschlossen.
aa) Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, die hier in Rede stehenden
Alleepappeln stammten aus der Zeit von vor 1939 und hätten eine durch-
schnittliche Lebensdauer von 70 Jahren. Indessen ist in der Rechtsprechung
bereits darauf hingewiesen worden, daß das Alter - und sogar eine Vorschädi-
gung - eines Baumes für sich allein genommen nicht ohne weiteres eine ge-
steigerte Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen erfordern
(OLG Stuttgart VersR 1994, 359). Der im ersten Rechtszug vernommene Zeu-
ge S., der für die Beklagte als Baumpfleger tätig war und damit über eine ge-
wisse Sachkunde verfügte, hat anhand der von der Klägerin zu den Akten ge-
reichten Fotos der Unfallstelle, die den abgebrochenen Ast zeigen, bekundet,
dieser sei belaubt gewesen und wäre auch bei einer durchgeführten Kontrolle
nicht beseitigt worden. Daraus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung gefolgert, es sei überwie-
gend unwahrscheinlich, daß der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemä-
ßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu beson-
deren Sicherungsmaßnahmen Anlaß gegeben hätte. Insbesondere waren auch
sonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hätten
beobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar.
bb) Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Be-
tracht, daß der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes
abgebrochen ist. Beide Vorinstanzen sind nach dem damaligen Sach- und
Streitstand von einem solchen Sturm ausgegangen; die dagegen erhobene
Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch: In der Klageschrift hatte die
Klägerin keine Angaben zu den Witterungsverhältnissen gemacht. Die Be-
klagte hatte schon in der Klageerwiderung nicht nur einen Sturm behauptet,
sondern daraus unter Anführung von Rechtsprechung haftungsrechtlich entla-
stende Folgerungen für sich gezogen. Die Klägerin war darauf nicht weiter ein-
gegangen; übergangenen Sachvortrag vermag auch die Revision nicht aufzu-
zeigen. Dementsprechend hatte schon das Landgericht nach § 138 Abs. 3 ZPO
in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen, daß Sturm herrschte, und in den
Entscheidungsgründen festgestellt, daß der Ast gesund war und auch ohne
regelmäßige Sichtkontrollen (gemeint ist: bei regelmäßigen Sichtkontrollen)
aufgrund des starken Windes abgefallen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungs-
antrag ist von der Klägerin nicht gestellt worden und hätte auch keine Aussicht
auf Erfolg gehabt. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht
hätte diese Feststellungen seiner Verhandlung und Entscheidung nicht
zugrunde legen dürfen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), greift, wie der Senat geprüft
hat, nicht durch; von einer näheren Begründung wird auch hier abgesehen
(§ 564 Satz 1 ZPO). Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diese vorrangige
Schadensursache auszuräumen, ist ihre Amtshaftungsklage mit Recht abge-
wiesen worden.
Schlick
Wurm
Streck
Galke
Herrmann