BGH Beschluss vom 04.03.2004 – IX ZB 113/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2004
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill
am 4. März 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den der Klägerin auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) liegt nicht vor.
1. Die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte
habe den Überprüfungsantrag des Vaters der Klägerin vom 14. März 1966 mit
dem Schreiben vom 10. April 1966 ablehnend beschieden, ist nach seinem In-
halt und der Lage des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesonde-
re fehlte es hiernach nicht an einer Entscheidungsformel (§ 195 Abs. 2 Nr. 2
BEG). Das Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (jetzt auch § 37 Abs. 1
VwVfG) als Ausfluß von Art. 19 Abs. 4 GG war mit dem Schreiben vom 10. April
1966 gewahrt. Das Berufungsgericht hat hierbei die höchstrichterlich entwickel-
ten Auslegungsgrundsätze für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen (mit
Nachweisen im Berufungsurteil) zutreffend angewendet, die aus Anlaß des vor-
liegenden Falles keiner Fortbildung bedürfen. Es ist anerkannt, daß auch
Schreiben in höflicher Briefform einen Verwaltungsakt enthalten können (Kopp/
Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. § 37 Rn. 9). Tatrichterlich ist danach hier bindend
festgestellt, daß der Verfolgte den Ablehnungsbescheid vom 10. April 1966
nicht nur als Ankündigung oder Zwischenbescheid verstehen durfte.
2. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG)
und die versäumte förmliche Zustellung (§ 196 Abs. 1, § 197 Abs. 1 BEG, § 5
Abs. 2 VwZG) stellen bei eindeutigem Inhalt - den das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei angenommen hat - die Existenz eines Bescheides nicht in Frage. Die-
se Mängel hatten aber zur Folge, daß die Klagfrist des § 210 Abs. 3 BEG nicht
in Lauf gesetzt wurde (BGH, Urt. v. 8. November 1957 - IV ZR 190/57,
RzW 1958, 117; v. 12. Oktober 1960 - IV ZR 106/60, RzW 1961, 85; zur Zu-
stellung vgl. § 9 Abs. 2 VwZG und GmS-OGB BVerwGE 51, 378, 380; BGHZ
100, 234, 236 f). Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung von BGH, Urt. v. 18. März
1959 - IV ZR 193/58, LM BEG 1956 § 195 Nr. 2 ist dabei nicht ersichtlich. Auch
mit den Erwägungen des von der Beschwerde weiterhin angeführten Urteils
vom 30. März 1960 - IV ZR 200/59, LM BEG 1956 § 195 Nr. 6 kann die Exi-
stenz des Ablehnungsbescheides vom 10. April 1966 als solcher nicht in Zwei-
fel gezogen werden. Denn die letztgenannte Entscheidung enthält nicht den
- unrichtigen - Rechtssatz, daß eine vorprozessuale Willenserklärung der Be-
hörde ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne förmliche Zustellung als Bescheid
mit Regelungswirkung unwirksam sei (anders auch § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3. Die Beschwerde meint ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die
Grundsätze des Bundesgerichtshofs über die Verwirkung des Klagerechts bei
nicht in Lauf gesetzter Frist des § 210 Abs. 3 BEG (vgl. BGH, Urt. v. 22. Sep-
tember 1983 - IX ZR 90/82, LM BGB § 242 (Cc) Nr. 39 Bl. 2 m.w.N.) unrichtig
angewendet. Wenn das Berufungsgericht in diesem Punkt unabsichtlich von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre, der es hat fol-
gen wollen, würde ein solcher Rechtsfehler die Zulassung der Revision nach
§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1963
- IV ZB 461/62, RzW 1963, 424 m.w.N. zu § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG a.F. = § 219
Abs. 2 Nr. 3 BEG n.F.).
Vorliegend ist schon nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht das
Verhalten der Klägerin überhaupt rechtsfehlerhaft gewertet haben könnte. Für
das Umstandsmoment der Klageverwirkung muß sich die Klägerin insbesonde-
re entgegenhalten lassen, daß sie den behaupteten Einstufungsfehler bei der
wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters nur zum Anlaß genommen
hat, ein Zweitverfahren wegen des eigenen Rentenanspruchs aus dem Ver-
gleich vom November 1989 zu betreiben und nur deswegen im Januar 1992
Klage zu erheben. Dagegen ist die Klägerin auf den ererbten Überprüfungsan-
spruch und den Ablehnungsbescheid vom 10. April 1966 erst im November
1995 zurückgekommen, obwohl sich beide Ansprüche auf den gleichen Einstu-
fungsfehler (§ 14 Abs. 1 und 7 2. DV-BEG) stützen mußten. Damit brauchte der
Beklagte nach dem gesamten vorherigen Verhalten der Klägerin bei dem er-
erbten Rentenanspruch nicht mehr zu rechnen.
Der Beschwerde kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte
sich hier nicht auf ein verwirktes Klagerecht berufen durfte, weil er durch das
angeblich irreführende Schreiben vom 10. April 1966 selbst eine unklare Situa-
tion geschaffen hatte. Denn nach der bindenden tatrichterlichen Auslegung des
Berufungsgerichts hat eine unklare Situation für die Klägerin in Betreff des er-
erbten Überprüfungsanspruchs nach ihrem Vater jedenfalls seit dem Hinweis-
schreiben des Beklagten vom 13. Dezember 1966 (Berufungsurteil S. 7 Mitte)
nicht mehr bestanden.
4. Die Klageverwirkung im Zweitverfahren konnte die Klägerin nicht
durch ein Drittverfahren unterlaufen (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1983,
aaO Bl. 2 a.E. f). Soweit sich die Klägerin nunmehr auf die in dem Verfahren
27 O (E) 9/92 = 13 U (E) 268/92 = IX ZB 71/93 für den eigenen Rentenan-
spruch vorgebrachten Erklärungen und Tatsachen stützt, ist ihr Überprüfungs-
begehren zudem bereits nach Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 4 der Zweitverfah-
rensrichtlinien verspätet. Triftige Gründe für die Verspätung des Überprüfungs-
begehrens im Sinne der Härtefallregelung der Länder vom 2./3. Februar 1988
(Erlaß des Innenministers von Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1988 - II B
3 - 041 -) sind nicht ersichtlich.
Kreft Fischer Raebel Neškovi(cid:1) Vill