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BGH Beschluss vom 04.03.2004 – IX ZR 185/02

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

am 4. März 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juni

2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

142.235,09

DM) festgesetzt.

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage, unter welchen Vorausset-

zungen die Wirkungen einer Zustellung gemäß § 207 Abs. 1 ZPO a.F. bereits

mit der Überreichung des Gesuchs eintreten, wenn die Frist des § 929 Abs. 3

ZPO zu wahren ist und die Zustellung sich um Jahre verzögert, grundsätzliche

Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Das Berufungsge-

richt hat die Klageabweisung auch mit der Begründung bestätigt, bei Wirksam-

keit der Zustellung scheitere die Pfändung der Klägerin am vorrangigen Pfand-

recht der Beklagten. Soweit es um diese, die angefochtene Entscheidung selb-

ständig tragende Begründung geht, hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche

Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erfordern die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

1. Die Einbeziehung der AGB der Beklagten in deren Vertragsverhältnis

mit der BNA hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach deutschem

Recht beurteilt.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist grund-

sätzlich maßgebend das Heimatrecht derjenigen Bank, die die vertragstypische

Leistung zu erbringen hatte (BGHZ 108, 353, 362; BGH, Urt. v. 9. März 1987

- II ZR 236/86, NJW 1987, 1825, 1826). Im Streitfall ging es ausschließlich um

von der Beklagten erbrachte Leistungen, mit denen die BNA sie beauftragt

hatte. Daher hatte nach der genannten Rechtsprechung die Beurteilung von

Anfang an – auch solange Konten in Großbritannien geführt wurden - nur nach

deutschem Recht zu erfolgen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Vertragsänderung bewirkt, daß der Geschäftsbeziehung nunmehr ein anderes

Recht zugrunde zu legen ist, stellt sich nicht.

2. Nach deutschem Recht – hier § 24 AGBG - bedarf es für den Banken-

verkehr keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung als Voraussetzung für

die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Deutschland ist allge-

mein bekannt, daß Banken gemäß ihren AGB tätig werden. Dies gilt auch im

internationalen Verkehr für ausländische Banken, die häufig geschäftliche

Kontakte mit deutschen Banken unterhalten; sie erklären damit stillschweigend

ihr Einverständnis, daß die verkehrsüblichen AGB der Banken in die Ge-

schäftsbeziehungen einbezogen sind (BGHZ 108, 353, 362; BGH, Urt. v.

18. Juni 1971 - I ZR 83/70, NJW 1971, 2126, 2127; v. 9. März 1987, aaO). Ob

das Heimatrecht der ausländischen Bank für die Frage der Einbeziehung von

AGB eine entsprechende Rechtsregel kennt, ist unerheblich (BGH, Urt. v.

18. Juni 1971, aaO).

Zwar betreffen die zitierten Urteile Banken mit einem Deutschland nahe-

gelegenen Geschäftsnetz (Elsaß, Schweiz, Niederlande). Die Grundsätze der

höchstrichterlichen Rechtsprechung beschränken sich jedoch nicht auf diesen

räumlichen Bereich. Sie gelten vielmehr für alle ausländischen Banken, sofern

von ihnen nach den Umständen erwartet werden kann, daß ihnen die Bran-

chenüblichkeit der Einbeziehung von AGB bekannt ist. Das hat das Berufungs-

gericht für die BNA wegen der Dauer und des Umfangs der Geschäftsbezie-

hungen - auch mit anderen deutschen Banken - sowie der Aufgaben einer Na-

tionalbank im internationalen Bank- und Geschäftsverkehr bejaht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag in diesem Zusammenhang we-

der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch die Notwendigkeit

der Fortbildung des Rechts aufzuzeigen; denn das angefochtene Urteil geht in

seinen rechtlichen Aussagen nicht über die Anwendung der aus der höchst-

richterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätze auf den Einzelfall hinaus.

Kreft Fischer Raebel

Vill Cierniak