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BGH Beschluss vom 04.03.2004 – IX ZR 263/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 263/00

BESCHLUSS

vom

4. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel,

Vill

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)

am 4. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2000 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.790,44

(= 70.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO

a.F.).

1. Der Beklagte hat dem Kläger nach § 19 Abs. 1 BNotO wegen fahrläs-

siger Verletzung seiner notariellen Amtspflichten Schadensersatz zu leisten.

Der Beklagte hätte nicht am 8. Dezember 1998 gemäß §§ 13, 15 GBO für den

Kläger den Antrag stellen dürfen, dessen Wohnungsdienstbarkeit (§ 1090

BGB) in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs zu löschen.

Die Eigentumsumschreibung auf den Kläger und die Löschung der

Wohnungsdienstbarkeit standen in keinem rechtlichen Zusammenhang, weil

die Dienstbarkeit als Eigentümerrecht fortbestehen konnte. Die Löschung der

Wohnungsdienstbarkeit mit der Aufgabe des Vorranges gegenüber den nach-

rangigen Belastungen war für den Kläger erst dann gefahrlos, wenn jene

Rechte, wie er erwartete, gelöscht waren. Solange sich diese Erwartung nicht

erfüllte, woran der Beklagte von vornherein und mit Recht zweifelte, durfte er

die Löschungsbewilligung des Klägers zwar - wie am 16. November 1998 ge-

schehen - beurkunden, aber noch keinen entsprechenden Grundbuchantrag

stellen. Erst dies brachte den Kläger - wie sich dem Beklagten im Gegensatz

zu dem rechtlich unerfahrenen Kläger geradezu aufdrängen mußte - in die

Gefahr des endgültigen Rechts- und Rangverlustes, wobei letzterer für die

Aufgabe des Eigentümerrechts entscheidend ist.

Für diesen Schaden verfügt der Kläger über keine anderweitige Ersatz-

möglichkeit. Eine Anfechtung des Grundbuchantrages oder der Löschungsbe-

willigung ist nicht möglich, weil der Kläger insoweit allenfalls einem rechtlich

unerheblichen Motivirrtum erlegen ist. Die Aufgabe der Wohnungsdienstbarkeit

war gewollt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seine anwaltli-

chen Berater als anderweitige Ersatzmöglichkeit kommt wegen dieses Scha-

dens nicht in Betracht; denn die Rechtsanwälte des Klägers waren nur mit der

Durchsetzung seines Rückübertragungsanspruchs gegen den Grundstückser-

werber befaßt.

2. Die Revision beanstandet im Ansatz zu Recht, daß die Feststellung

des Berufungsgerichts nach dem mangelhaft gefaßten Klagantrag die Ersatz-

pflicht des Beklagten nicht deutlich bezeichnet. Das nötigt jedoch nicht zur An-

nahme der Revision; denn der Ausspruch ist nach den Entscheidungsgründen

des Berufungsgerichtes (insbesondere S. 12 des Berufungsurteils unten) dahin

auszulegen, daß der Beklagte dem Kläger für den Schaden ersatzpflichtig ist,

der ihm durch die Aufgabe der gegenüber den Belastungen in Abteilung III

lfd. Nrn. 7 bis 10 des Grundbuchs vorrangigen Wohnungsdienstbarkeit ent-

standen ist und noch entsteht. So hat auch der Beklagte den Streitgegenstand

jedenfalls des Berufungsrechtszuges verstanden (vgl. die Berufungserwiderung

vom 13. April 2000 S. 19). Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klagan-

trages überdies auf keine weitergehende Schadenswahrscheinlichkeit berufen.

3. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf der statistischen Lebens-

erwartung des Klägers zu Beginn des Revisionsverfahrens (§§ 3, 4 ZPO),

wobei von einem jährlichen Nutzungswert der Wohnungsdienstbarkeit von

10.000 DM auszugehen ist. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 30 v.H.

(= 30.000 DM) erforderlich, weil offen ist, wie lange die Nutzungsmöglichkeit

des Klägers infolge des wiedererlangten Eigentums fortdauert.

Kreft

Fischer

Raebel

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Vill

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