BGH Urteil vom 04.03.2004 – IX ZR 463/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. März 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 857 Abs. 1, 840
Wer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei
Pfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden,
wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessiona-
re des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 463/00 – OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer , Raebel, Vill und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 8. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Novem-
ber 2000 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 24. Februar 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Notar beurkundete am 8. Oktober 1997 einen Kauf- und
Abtretungsvertrag, mit welchem die p. GmbH und der Streitverkündete
W. ihre Geschäftsanteile an der M. S. GmbH Recycling-Anlagen-
Management (im folgenden: GmbH) an den bisherigen Mitinhaber und Ge-
schäftsführer So. verkauften und übertrugen
(Nr. 3../97 der
Urkundenrolle). Im unmittelbaren Anschluß daran beurkundete der Beklagte
eine Treuhandvereinbarung, in welcher dieselben Beteiligten das Verpflich-
tungs- und Verfügungsgeschäft des Kauf- und Abtretungsvertrages unter eine
Anzahl aufschiebender Bedingungen stellten, Kaufpreishöhe und -zahlungs-
weise bestimmten und den Urkundsnotar gemeinschaftlich anwiesen, über die
Kauf- und Abtretungsurkunde erst nach Eintritt aller Bedingungen zu verfügen
(Nr. 3../97 der Urkundenrolle). Hierzu gehörte der Eingang von 240.000 DM als
Kaufpreis für den Geschäftsanteil W. s auf dem Notaranderkonto
des Beklagten.
Am 18. und 23. Oktober 1997 trat W. seinen Kaufpreisan-
spruch in mehreren Teilen ab und ersuchte den Beklagten, die abgetretenen
Beträge direkt an die Zessionare auszukehren.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November
1997 - Geschäftsnummer 83 M 1../97 - ließ die Klägerin den Geschäftsanteil
W. s an der GmbH pfänden. Am 27. November 1997 erteilte
So. der Deutschen Bank den Auftrag, 240.000 DM auf das Anderkonto
des Beklagten zu überweisen, wobei er als Verwendungszweck angab: "Kauf-
preisanteil Ph. W. für UR-Nrn. 3../97 u. 3../97 zugunsten (Angabe der
Klägerin) gem. Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss 83 M 1../97". Der Über-
weisungsträger wurde dem Beklagten am folgenden Tag in Kopie übermittelt.
Mit Telefaxschreiben vom 1. Dezember 1997 teilte die GmbH der Kläge-
rin die Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto zu ihren Gun-
sten mit und berief sich im übrigen auf die Anteilsveräußerung vom 8. Oktober
1997. Ebenfalls am 1. Dezember 1997 hielt der Beklagte die in der Treuhand-
vereinbarung genannten Bedingungen für erfüllt und überwies den Kaufpreis für
den Geschäftsanteil W. s an die von diesem benannten Zessionare.
W. leistete am 9. Februar 1999 die eidesstattliche Offenbarungsversi-
cherung.
Am 11./12. März 1998 trat So. mögliche Schadensersatzan-
sprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Amtspflichten ge-
genüber So. fahrlässig verletzt, indem er das Guthaben W. s
gemäß dessen Weisung ohne klärende Rückfrage bei So.
an die Zessionare ausgekehrt habe. Hierdurch sei So. geschädigt
worden; denn um einen unbelasteten Geschäftsanteil zu erwerben, müsse er
nunmehr den Betrag von 240.000 DM ein zweites Mal aufwenden.
Die Klägerin ist mit diesem Anspruch in den Vorinstanzen durchgedrun-
gen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte sei aufgrund der Treu-
handvereinbarung verpflichtet gewesen, die Zahlungsanweisung So. s
auszuführen. Jedenfalls sei er zur Rücksprache mit So. ver-
pflichtet gewesen, bevor er den Betrag an die Zessionare W. s habe
auskehren dürfen. Die Pfändung der Geschäftsanteile bei W. sei trotz
der Abtretung vom 8. Oktober 1997 nicht unwirksam, sondern allenfalls man-
gelhaft gewesen. Diesen Mangel habe die Genehmigung So. s vom
1. Dezember 1997 geheilt. Im Falle weisungsgemäßer Auszahlung des Be-
klagten an die Klägerin würde So. einen unbelasteten Geschäftsan-
teil von W. erworben haben, während er dafür nach dem tatsächli-
chen Verlauf nochmals zahlen müsse.
II.
Das beruht auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Der Klägerin steht aus
abgetretenem Recht von So. gegen den Beklagten kein Schadens-
ersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 BNotO) zu, weil ihr Zedent durch die Eigenmacht
des Beklagten nicht geschädigt worden ist.
1. Revisionsrechtlich bindend ist die tatrichterliche Auslegung des Beru-
fungsgerichts, nach welcher für die Veräußerung der Geschäftsanteile an der
GmbH vom 8. Oktober 1997 beide an diesem Tage errichteten Urkunden des
Beklagten als Einheit gewertet werden müssen und danach (auch) die Abtre-
tung der Geschäftsanteile von vornherein unter den aufschiebenden Bedingun-
gen der unmittelbar nachfolgenden Treuhandvereinbarung stand.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Telefaxschreiben an die
Klägerin vom 1. Dezember 1997 genehmige die Pfändung des von So.
aufschiebend bedingt erworbenen Gesellschaftsanteils, verstößt gegen
So. als deren Geschäftsführer unterzeichnete Schreiben lautet:
"Unter Bezugnahme auf den ... Pfändungs- und Überweisungsbe- schluß" (gegen Herrn Ph. W. , Aktenzeichen 83 M .../97) Ihnen mit, daß Herr Ph. W. seine "teilen wir Geschäftsanteile an unserer Gesellschaft bereits am 08.10.1997 gemäß Urkunden Nr. 3../97 und 3../97 des Notars ... veräußert hat.
Den Herrn Ph. W. zustehenden Kaufpreis über DM 240.000,-- haben wir dem vorgenannten Notar auf ein Ander- konto zu Ihren Gunsten überwiesen."
Dieses Schreiben enthält weder nach seinem Absender - der GmbH -
noch nach seinem Inhalt die Genehmigung einer gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2
BGB nur vorläufig wirksamen Pfändung in den aufschiebend bedingt abgetrete-
nen Geschäftsanteil.
Genehmigungsbefugt war allein der nach § 161 Abs. 1 BGB in seinem
Anwartschaftsrecht geschützte bedingte Erwerber persönlich (BGHZ 92, 280,
288; vgl. auch BGHZ 40, 115, 119 zum rechtsähnlichen Fall des § 2113 Abs. 1
BGB), nicht die von ihm vertretene GmbH. Diese hat sich allerdings nach § 840
ZPO bei der Anteilspfändung als Drittschuldnerin erklärt. Auf diese Umstände
ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
Das Schreiben vom 1. Dezember 1997 kann nach seinem gesamten In-
halt nicht als Genehmigung der Pfändung verstanden werden, obwohl die Revi-
sionserwiderung einen entsprechenden Verlautbarungswillen in dem zweiten
Absatz des Schreibens erkennen möchte, der auf die Überweisung des Kauf-
preises zugunsten der Klägerin hinweist. Aus diesem Hinweis geht jedoch nur
hervor, daß die GmbH irrtümlich annahm, die Klägerin habe auch die bedingte
Kaufpreisforderung von W. gegen So. aus den Verträgen
vom 8. Oktober 1997 gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten. Eine
solche Pfändung erwirkte die Klägerin jedoch erst am 17. Dezember 1997; sie
ging wegen der Abtretungen vom 18. und 23. Oktober 1997 ins Leere. In bezug
auf die Pfändung des Geschäftsanteils gibt das Schreiben vom 1. Dezember
1997 keinerlei Rechte preis, die So. durch die Vereinbarungen vom
8. Oktober 1997 erworben hatte. Die Mitteilung dieses Veräußerungsvorgangs
unter Betonung des zeitlichen Vorrangs vor der Pfändung war im Rahmen der
Drittschuldnererklärung der GmbH gerade deshalb nötig, weil auf das die Ver-
äußerung hindernde Recht So. s nach § 857 Abs. 1, § 840 Abs. 1
Nr. 2 ZPO hingewiesen werden mußte. Ob das Anwartschaftsrecht des be-
dingten Anteilserwerbers wie im Falle des Vorbehaltskäufers bei Zwangsvoll-
streckung gegen den Vorbehaltsverkäufer zur sofortigen Drittwiderspruchsklage
berechtigt (zu letzterem Fall vgl. BGHZ 55, 20, 27; s. auch § 773 ZPO und
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 20, 21), bedarf im vorstehen-
den Zusammenhang keiner Entscheidung. Wollte So. das Anwart-
schaftsrecht als bedingter Anteilserwerber gegen die Klägerin auch nach Be-
dingungseintritt nicht geltend machen, so hätte es nahegelegen, daß die von
ihm vertretene GmbH auch dies in ihre Drittschuldnererklärung aufnahm. Das
ist nicht geschehen. Die statt dessen mitgeteilte Kaufpreisüberweisung von
So. konnte auch nicht als Ablösung eines von So. an-
erkannten Pfändungspfandrechts an dem Geschäftsanteil verstanden werden.
Denn weder ist dieser Leistungszweck angegeben worden, noch wäre hierfür
die Kaufpreisschuld ausschlaggebend gewesen. Maßgeblich hätte vielmehr für
diesen Zweck nur die Höhe der durch das Pfändungspfandrecht gesicherten
Forderung der Klägerin sein können und in zweiter Linie der Verkehrswert des
gepfändeten Gesellschaftsanteils im Falle der Verwertung nach den §§ 844,
857 Abs. 2 ZPO. Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht verkannt.
3. Rechtsfehlerhaft
ist
ferner der Schluß des Berufungsgerichts,
So. hätte den aufschiebend bedingt abgetretenen Gesellschaftsanteil
lastenfrei erworben, wenn der Beklagte dessen rechtlich verfehlte Weisung bei
Einzahlung der Kaufpreisvaluta auf sein Notaranderkonto am 27. November
1997 befolgt hätte.
Diese - mit einschränkender Weisung versehene - Kaufpreiszahlung hat
die Verpflichtung von So. aus der Treuhandvereinbarung vom
8. Oktober 1997 gegenüber W. noch nicht erfüllt. Denn eine solche
Einschränkung war mit diesen Abreden nicht vereinbar. Weder für den Anteils-
verkauf noch für die verfügende Anteilsabtretung wäre die aufschiebende Be-
dingung der Treuhandvereinbarung deshalb eingetreten, wenn der Beklagte die
erhaltene Weisung befolgt hätte. Die Klägerin hätte die weisungsgemäße Aus-
zahlung vom Notaranderkonto statt dessen ohne Rechtsgrund erlangt, weil sie
die Kaufpreisforderung von W. am 27. November 1997 noch nicht
gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hatte (§§ 829, 835, 836
ZPO). Ihre spätere Pfändung ging ohnehin ins Leere, weil W. seine
aufschiebend bedingte Kaufpreisforderung bereits am 18. und 23. Oktober 1997
vollständig an Dritte abgetreten hatte. Gerade die Ausführung seiner Weisung
hätte So. folglich erst in die zu Unrecht dem Beklagten zur Last
gelegte Lage gebracht, den Kaufpreis ein zweites Mal zahlen zu müssen, um
den Gesellschaftsanteil endgültig erwerben zu können.
4. Der Beklagte hat, indem er die Weisung So. s zur Aus-
zahlung an die Klägerin ignorierte und statt dessen die in Wahrheit berechtigten
Zessionare nach der älteren Weisung W. s befriedigte, die bedingte
Kaufpreisverbindlichkeit So. s nach § 158 Abs. 1 BGB endgültig
entstehen lassen und erfüllt. Denn aus der Sicht der Zessionare W. s
war nicht erkennbar, daß der Beklagte mit der Weiterleitung der Kaufpreisteile
an sie gegen Weisungen des Käufers verstieß. Nach ihrem Empfängerhorizont
überbrachte der Beklagte die vertragliche Leistung des Käufers So. ,
für die sie nach Abtretung des aufschiebend bedingten Kaufpreisanspruchs
empfangsberechtigt waren. Der Beklagte hatte damit - eigenmächtig - auch die
aufschiebende Bedingung
für den Anteilsübergang von W. an
So. herbeigeführt, für den So. bei weisungsgemä-
ßem Verhalten des Beklagten den Kaufpreis ein zweites Mal zur Befriedigung
der Zessionare hätte aufbringen müssen. So konnte So. sogleich
gegenüber der Klägerin nach den §§ 771 ZPO, 161 Abs. 1 Satz 2 BGB vorge-
hen, um sein nach der Begründung der Anwartschaft besseres Recht gegen sie
durchzusetzen. Ein Schaden So. s, auf den sich die Klage stützt, ist
durch die Eigenmacht des Beklagten nicht verursacht, sondern verhindert wor-
den. Zu einer Zahlung an die Klägerin hatte So. keinerlei rechtlich
begründete Veranlassung.
Kreft Fischer Raebel
Vill Cierniak