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BGH Urteil vom 08.03.2004 – II ZR 316/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 316/01

Verkündet am: 8. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG § 35 Abs. 4; BGB § 181

Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der

Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-

GmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene For-

derung der Gesellschaft.

BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 316/01 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1978 Mitgesellschafter der beklagten GmbH, die sich

bundesweit mit der Akquisition und dem "Abschluß von Industrieaufträgen für

Verkaufsförderung und Schauwerbung für die Unternehmen der Gesellschafter"

(§ 2 Nr. 1 der Satzung) befaßt. Die Gesellschafter der Beklagten - sämtlich na-

türliche Personen - betreiben ihre Unternehmen überwiegend als Einmann-

Gesellschaften mbH und ansonsten als Einzelfirmen. Jedem Gesellschafter ist

nach § 11 Nr. 1 der Satzung eine bestimmte Region mit Ausschließlichkeits-

recht zugewiesen. Das Arbeitsgebiet des Klägers, der als alleiniger Gesell-

schafter und Geschäftsführer die H. B. GmbH betreibt,

trägt

in der

Anlage zur Satzung (Landkarte) die Bezeichnung Nr. 8 (Nordbayern). Seit 1990

kam es zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Beklag-

ten (nachfolgend: Streithelfer), der ebenfalls Mitgesellschafter der Beklagten ist,

zu Auseinandersetzungen. In der Zeit von 1992 bis 1995 vergab der Streithelfer

namens der Beklagten Aufträge aus dem Arbeitsgebiet des Klägers an den Ein-

zelkaufmann H. He.

in W.,

der

nicht Gesellschafter

der Be-

klagten ist. Nach den Geschäftsunterlagen der Beklagten wurden an He. in

diesem Zeitraum Bruttovergütungen in einer Gesamthöhe von 278.290,37 DM

ausgezahlt. Der Kläger hat durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts

Wu. vom 23. März 1994 der Beklagten die vertragswidrige Vergabe von

Aufträgen aus seinem "Arbeitsgebiet" an Drittfirmen untersagen lassen.

Mit der vorliegenden Klage hat er die Beklagte auf Schadensersatz in

Form entgangenen Gewinns von 80.185,87 DM wegen der mit der satzungs-

widrigen Vergabe an He. verbundenen Auftragsverluste in Anspruch ge-

nommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutach-

tens zur Höhe des der GmbH des Klägers entstandenen Schadens der Klage in

Höhe von 72.204,28 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die

vom Streithelfer zugunsten der Beklagten eingelegte Berufung hat das Ober-

landesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich

der Kläger mit der Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

I. Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-

kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO a.F.). Das Urteil beruht jedoch

inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,

79, 82).

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei zur Geltendma-

chung des durch die Vertragsverletzung der Beklagten nicht ihm persönlich,

sondern seiner GmbH entstandenen Schadens nicht aktivlegitimiert. § 2 der

Satzung enthalte eine vertragliche Schutzregelung zugunsten der Unternehmen

der einzelnen Gesellschafter, so daß diese Unternehmen selbst, sofern sie ei-

gene Rechtspersönlichkeit hätten, über eigene Schadensersatzansprüche bei

Vertragsverletzung verfügten. Da der Kläger erstmals - und damit verspätet - in

der Berufungsverhandlung die Abtretung der Ersatzansprüche seiner GmbH an

sich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen habe, sei er insoweit beweisfällig

geblieben. Das Gericht sei weder zu einem Hinweis vor dem Termin noch zur

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf das nicht nachgelassene

schriftsätzliche Vorbringen des Klägers verpflichtet gewesen.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III. Das Berufungsgericht hat bei seiner auf das Fehlen der Aktiv-

legitimation des Klägers gestützten Entscheidung wesentlichen Prozeßstoff un-

berücksichtigt gelassen und zudem im Anschluß an eine offensichtlich unzurei-

chende Ausübung der ihm obliegenden Hinweispflicht (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO

a.F.) die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO

a.F.) zu Unrecht abgelehnt.

1. Folgt man dem Verständnis des Berufungsgerichts, daß der B.

GmbH ein eigener Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Ver-

trages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehe, bedurfte es zwar zur Gel-

tendmachung ihres Schadens durch den Kläger im eigenen Namen und auf

Leistung an sich einer wirksamen Abtretung dieser Rechte "seiner" GmbH an

ihn oder zumindest - vom Berufungsgericht außer Betracht gelassen - seiner

Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozeßstandschaft, die je nach Inhalt

der Ermächtigung auch zur Forderung der Leistung an sich selbst berechtigen

kann (vgl. zur letztgenannten Konstellation im Verhältnis zwischen GmbH und

beherrschendem Gesellschafter: BGH, Urt. v. 14. Juli 1965 - VII ZR 121/64,

NJW 1965, 1962). Das Berufungsgericht hat jedoch an die danach dem Kläger

obliegende Darlegungs- bzw. Beweislast in Anbetracht der besonderen tatsäch-

lichen und rechtlichen Verhältnisse offensichtlich überzogene Anforderungen

gestellt. Als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der B. GmbH

konnte der Kläger - von hier nicht vorliegenden Rechtsmißbrauchsfällen, etwa

einer verbotenen Einlagenrückgewähr gemäß §§ 30, 31 GmbHG, abgesehen -

die Schadensersatzforderung seiner Einmann-GmbH jederzeit an sich abtreten

bzw. sich auch nur die Ermächtigung im Sinne gewillkürter Prozeßstandschaft

verschaffen; soweit wegen des in solchen Fällen vorliegenden Insichgeschäfts

(§§ 35 Abs. 4 GmbHG, 181 BGB) eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontra-

hierens erforderlich ist, spricht bei der üblichen notariellen Satzungsgestaltung

eine tatsächliche Vermutung für deren Vorliegen. Dementsprechend ergab sich

nach dem zu unterstellenden Willen des Klägers ein - ausreichender - konklu-

denter Vortrag dieser Umstände bereits aus der Tatsache der vorgerichtlichen

Geltendmachung des Schadens sowie der anschließenden Klageerhebung

selbst. In diesem Sinne ist die Aktivlegitimation bzw. Ermächtigung des Klägers

zur Geltendmachung des Schadens seiner Einmann-GmbH im eigenen Namen

erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Dies geschah er-

sichtlich auch vor dem Hintergrund, daß die Beklagte angesichts ihrer persona-

listischen Gesamtstruktur offensichtlich von den persönlichen und rechtlichen

Verhältnissen ihrer Mitglieder und der von diesen betriebenen "Unternehmen"

von Anfang an informiert war, schon weil es für den Bestand der Beklagten we-

sentlich auf die Inhaberverhältnisse an den Unternehmen ihrer Gesellschafter

ankam (vgl. § 11 Nr. 7 der Satzung). Dementsprechend hat auch das Landge-

richtsurteil die Aktivlegitimation bzw. Prozeßstandschaft des Klägers zu Recht

als unstreitig behandelt und sich nur mit "der Sache selbst" befaßt. Entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts enthält auch die Berufungsbegründung keine

ausdrückliche Rüge des nunmehr den Prozeß führenden Streithelfers der Be-

klagten im Hinblick auf eine angeblich fehlende Aktivlegitimation des Klägers;

vielmehr hat der Streithelfer dort sogar selbst vorgebracht, es komme

- abgesehen von der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten -

darauf an, "ob dadurch gegebenenfalls welcher Schaden der Höhe nach beim

Kläger oder gegebenenfalls bei einem im Gesellschaftsvertrag geschützten Drit-

ten im Sinne der Schadensdrittliquidation entstanden ist".

Die auf den erstmaligen Hinweis des Gerichts in der Berufungsverhand-

lung vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung, der Klä-

ger habe ihm - offensichtlich auf vorsorgliche Nachfrage - fernmündlich kurz vor

dem Termin erklärt, daß die B. GmbH

ihre Schadensersatzansprüche

gegen die Beklagte an ihn abgetreten habe, stellt daher - zumal in Anbetracht

des bisherigen Prozeßablaufs - einen ausreichend substantiierten Vortrag in

bezug auf seine Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht bzw. auf eine Pro-

zeßstandschaft dar. Da zudem weder die Beklagte noch deren Streithelfer als

ihr ehemaliger Geschäftsführer die Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahie-

rungsverbot irgendwie in Abrede gestellt und das Berufungsgericht offensicht-

lich diese Frage auch nicht problematisiert hatte, bedurfte es hierzu angesichts

der weiterhin bestehenden tatsächlichen Vermutung zugunsten des Klägers

- eine solche Befreiung lag im übrigen ausweislich des später eingereichten

Handelsregisterauszugs seit Gründung der B. GmbH vor - jedenfalls bis

zu einem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten keines weiteren Klägervor-

trags.

Das modifizierte Bestreiten der vom Kläger schlüssig behaupteten Abtre-

tung durch den Streithelfer der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist

- entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - prozessual unbeachtlich

(§ 138 ZPO). Der Streithelfer hat - nach anfänglichem Bestreiten "in Bausch

und Bogen" - sein Bestreiten dahin modifiziert, er bestreite nicht, daß der Kläger

die Erklärung über die Abtretung seinem Prozeßbevollmächtigten gegenüber

abgegeben habe, er bestreite jedoch deren Wahrheitsgehalt.

Dieses modifizierte Bestreiten geht in zweifacher Hinsicht ins Leere:

Es ist schon als bloße "Behauptung ins Blaue hinein" zu beanstanden,

weil für eine "Lüge" des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten Abtre-

tungserklärung - zumal vor dem Hintergrund der allen Beteiligten geläufigen

rechtlichen Verhältnisse der B. GmbH als Einmann-Gesellschaft - über-

haupt kein Anhaltspunkt bestand.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, daß der Kläger als Einmann-

Gesellschafter und Geschäftsführer "seiner" GmbH jederzeit durch "Insichge-

schäft" die betreffenden Erklärungen wirksam abgeben konnte. Ein Abtretungs-

vertrag wäre hier sogar im Zweifel konkludent aus der unstreitigen Tatsache

des Telefonats des Klägers mit seinem Prozeßbevollmächtigten und dessen

Inhalt abzuleiten.

Schon angesichts dessen ist die sofortige Schließung der mündlichen

Verhandlung und die daran anschließende Beweislastentscheidung zum Nach-

teil des Klägers hinsichtlich seiner "Aktivlegitimation" rechtsfehlerhaft.

2. Zumindest hätte das Berufungsgericht - das offensichtlich die beson-

deren Verhältnisse der B. GmbH als Einmann-GmbH nicht hinreichend

bedacht hat - auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers dessen

Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO a.F.)

stattgeben müssen, da spätestens jetzt die Unzulänglichkeit der bisherigen

Ausübung der gerichtlichen Hinweispflicht offen zutage lag (vgl. Sen.Urt. v.

8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124).

3. Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die - vom Berufungsgericht

nicht in Betracht gezogene - Möglichkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft

des Klägers.

IV. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene

Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO

a.F.). Die Aktivlegitimation oder Prozeßstandschaft des Klägers kann in der

neuen Berufungsverhandlung von dem Gericht und dem Streithelfer nicht mehr

in Zweifel gezogen werden, nachdem der Kläger bereits im zweiten - nicht

nachgelassenen - Schriftsatz sowohl eine schriftliche Bestätigung über die Ab-

tretung als auch einen Handelsregisterauszug hinsichtlich seiner Befreiung von

den Beschränkungen des Selbstkontrahierens vorgelegt hat. Das Oberlandes-

gericht wird sich daher nunmehr "in der Sache selbst" mit den Einwendungen

des Streithelfers der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu befassen

haben.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein