Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2004 – 4 StR 51/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 51/04

vom

9. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2004 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf der nicht unbedenklichen Annahme eines "Erfahrungssatzes (vgl. UA 13 Mitte) beruht das Urteil nicht, da das Landgericht im weiteren seine Überzeugung, daß der Angeklagte einen Teil des Rauschgifts zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, mit tragfähigen Erwägungen rechtsfehlerfrei begründet hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible