BGH Beschluss vom 09.03.2004 – VI ZR 269/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Rich-
ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht dar-
legen kann, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwer-
de zeigt ausreichenden Vortrag der Klägerin vor dem Tatrichter
zur Kausalität einer unterstellten fehlerhaften therapeutischen Auf-
klärung hinsichtlich der Bedeutung des Wiedervorstellungstermins
im August 1995 nicht auf, wenn sie hierzu lediglich eine "Chance
der Klägerin auf eine medikamentöse Behandlung" vorträgt. Be-
weiserleichterungen kann sie nicht in Anspruch nehmen. Selbst
wenn man den (unterstellten) Fehler der therapeutischen Aufklä-
rung einem Fehler in der Befunderhebung gleichstellt, ist jeden-
falls Vortrag zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das
Vorliegen eines positiven reaktionspflichtigen Befundes schon im
August 1995 oder deutlich vor September 1997 nicht ersichtlich.
Aus demselben Grund mußte das Berufungsgericht kein weiteres
Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen. Im übrigen
hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei einer um ein
halbes Jahr früheren Operation "eine ganz geringe Chance auf ei-
ne Verbesserung bestanden hätte" und diese auf bis zu 10% ein-
geschätzt. Dem ist für eine Kausalität des von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde vermißten Hinweises auf die Gefahr einer Ver-
schlechterung der Refluxstörung durch die Operation nichts zu
entnehmen, selbst wenn dieses Risiko im Operationszeitpunkt be-
reits bekannt gewesen sein sollte. Zur therapeutischen Aufklärung
hinsichtlich des Wiedervorstellungstermins bedarf es keiner Zulas-
sung der Revision zur Fortbildung des Rechts (vgl. OLG Köln
VersR 1993, 1157, 1158). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ist nicht anzunehmen; die Regelung des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen
Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll