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BGH Beschluss vom 10.03.2004 – 2 StR 53/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 53/04

BESCHLUSS

vom

10. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 28. November 2003 im Strafausspruch auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt

und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf

die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel

hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4

StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Teilaufhebungs-

antrags zutreffend ausgeführt:

"Keinen Bestand kann dagegen der Strafausspruch haben, weil nach

den Urteilsgründen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB

mit einer oder mehreren der durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom

2. September 2003 verhängten Einzelstrafen in Betracht kommt. Die hierzu

notwendige revisionsgerichtliche Überprüfung ist bereits deshalb nicht möglich,

weil die Tatzeiten der dem letztgenannten Urteil zugrundeliegenden Taten

nicht vollständig und im Hinblick auf den nachträglichen Gesamtstrafen-

beschluß vom 12. November 2003 (UA S. 6) auch nicht hinreichend nachvoll-

ziehbar mitgeteilt werden. Die Verurteilungen des Amtsgerichts Kassel vom

11. Dezember 2002 und 12. März 2003 könnten hinsichtlich der Einzelstrafe

aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 2. September 2003 für die Tat

vom 10. Juni 2002 auch für den Fall, daß diese Tatzeit korrekt wiedergegeben

sein sollte, keine Zäsurwirkung entfalten, weil sie ausweislich der Urteilsgründe

bereits vollstreckt sind (UA S. 5, 6; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwir-

kung 2). Auch mit der weiteren Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Kassel vom 2. September 2003 kann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung

in Betracht kommen, weil die Verurteilung des Amtsgerichts Kassel vom 12.

März 2003 durch Vollstreckung erledigt war (UA S. 6). Der nachträgliche Ge-

samtstrafenbeschluß des

Amtsgerichts Kassel vom 12. November 2003 stünde nicht entgegen (BGHSt

35, 243, 245). Eine Aufhebung der für den Strafausspruch maßgeblichen Fest-

stellungen bedarf es nicht, weil lediglich ein Rechtsfehler vorliegt. Ergänzende,

nicht entgegenstehende Feststellungen bleiben möglich."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck