Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.03.2004 – IV ZR 169/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. März 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BBR Nr. 1

a) Soweit Nr. 1 der Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonde-

ren Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Ge-

fahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausnimmt, handelt es

sich um einen Ausschlußtatbestand, dessen Voraussetzungen der

Versicherer darzulegen und zu beweisen hat.

b) Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäfti- gung in Nr. 1 der BBR setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits unge- wöhnlich und gefährlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Ri- siko für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremd- schaden erhöht, für den der Versicherungsnehmer haften müßte.

BGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 10. März 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni

2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen eines Tauchunfalls von der Beklagten

Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung.

Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag

liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-

cherung (AHB)" der Beklagten sowie deren "Risikobeschreibungen, Er-

läuterungen und Besondere Bedingungen zum Versicherungsschein/

Nachtrag" (BBR) zugrunde. Unter Nr. 1.1 der BBR ist bestimmt:

"Versichert ist im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als

Privatperson

aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und ge- fährlichen Beschäftigung -..."

Der Kläger war bis 1997 als Krankenpfleger tätig. Ab Oktober 1998

arbeitete er als Praxishilfe in der Krankengymnastikpraxis seiner Le-

bensgefährtin; seit 2001 ist er wieder in einem Krankenhaus beschäftigt.

Er betrieb eine besondere Form des Tauchsports, nämlich das Ap-

noe-Tieftauchen (Freitauchen ohne Sauerstoffgerät). Bei den Tauchgän-

gen läßt sich der Taucher von einem an einem sogenannten Grundseil

geführten, bleibeschwerten Schlitten in die Tiefe ziehen.

Am 14. August 1999 wollte der Kläger im Bodensee einen Tiefen-

weltrekord über 90 m aufstellen. Als einer von mehreren Sicherungstau-

chern nahm auch der spätere Geschädigte an diesem Tauchgang teil.

Zusammen mit einem Schiedsrichter des internationalen Tauchsportver-

bandes sollte er den Kläger an der Rekordmarke in 90 m Wassertiefe

erwarten. Als sich der Tauchgang, der einem genauen Zeitplan unterlag,

infolge technischer Probleme verzögerte, begann der Geschädigte in der

irrigen Annahme, der Versuch sei abgebrochen, mit dem langsamen Auf-

stieg. Entgegen den Durchführungsbestimmungen bewegte er sich dabei

nahe dem Grundseil. Währenddessen ließ sich der Kläger am Schlitten

nach unten ziehen. In 28 m Tiefe kam es zur Kollision, wobei der Ge-

schädigte am Kopf getroffen wurde und danach benommen und desori-

entiert war. Der Kläger zog ihn deshalb in Richtung Wasseroberfläche,

bis der Verletzte durch den eigenen Auftrieb nach oben getragen wurde.

Durch den zu schnellen Aufstieg erlitt der Geschädigte einen Dekom-

pressionsschaden, der zu schweren Nervenschäden im Rückgrat und an

den Gliedmaßen und in der Folge zur Berufsunfähigkeit führte. Der Un-

fallversicherer des Geschädigten hat gegenüber dem Kläger Regreßan-

sprüche von mehr als 2,6 Millionen € angemeldet.

Der Kläger hält die Beklagte in Höhe der vertraglichen Deckungs-

summe von 2 Millionen DM für eintrittspflichtig. Die Beklagte hat eine

Leistungspflicht abgelehnt, weil der Kläger gewerbsmäßig, damit beruf-

lich und deshalb nicht privat im Sinne der Versicherungsbedingungen

gehandelt habe. Außerdem liege eine ungewöhnliche und gefährliche

Beschäftigung vor, für die nach den BBR kein Versicherungsschutz be-

stehe.

Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Beru-

fungsgericht ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision be-

gehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der beruflichen Tätig-

keit im Sinne von Nr. 1.1 der BBR handele es sich um einen Ausnahme-

tatbestand vom zugesagten Versicherungsschutz. Berufe sich der Versi-

cherer darauf, müsse er beweisen, daß der Versicherungsnehmer einen

Schaden in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht habe. Die

Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht.

Es sei bereits zweifelhaft, ob das Apnoetauchen auf Dauer ausge-

übt werden könne, wie das für einen Beruf kennzeichnend sei. Es unter-

liege keiner geregelten Zeitplanung. Daß der Kläger mit dem Tauchen

Einnahmen erzielt habe, zwinge ebensowenig zur Annahme eines Berufs

wie deren steuerliche Deklaration als Einnahmen aus Gewerbebetrieb.

Die erzielten Gewinne seien so gering gewesen, daß der Kläger seinen

Lebensunterhalt aus ihnen mit Sicherheit nicht habe bestreiten können.

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung habe das Finanzamt

dem Kläger inzwischen bescheinigt, daß die durch das Apnoetauchen

erzielten Einnahmen weder gewerblich noch sonst Einkünfte im Sinne

des Einkommensteuergesetzes seien. Anderes ergebe sich weder aus

der Korrespondenz der Parteien noch daraus, daß der Prozeßbevoll-

mächtigte des Klägers im Ermittlungsverfahren den Tauchsport als beruf-

liche Existenz des Klägers bezeichnet und der Kläger selbst an anderer

Stelle von einer Zerstörung seiner Karriere gesprochen habe.

Die Beklagte könne den Deckungsschutz auch nicht deshalb ver-

weigern, weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen

Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Denn

dieser Haftungsausschluß greife nach Sinn und Zweck von Haftpflicht-

versicherungsbedingungen nur dort ein, wo eine Gefahr für Dritte drohe.

Das sei für das Apnoetauchen im Regelfall zu verneinen. Der streitge-

genständliche Vorfall habe sich ereignet, weil der Geschädigte regelwid-

rig in der Nähe des Grundseiles aufgestiegen sei.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in allen Punkten

stand.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, trifft die Beklagte

die Beweislast dafür, daß der Kläger beim Unfall in Ausübung seines Be-

rufs tätig war, weil es sich insoweit um einen Risikoausschluß handelt.

Das ergibt - entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen

Ansicht (Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 103; Kuwert/Erdbrügger, Privat-

Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3017) - die Auslegung der Nr. 1.1

BBR. Mit der Klausel wird der Umfang der Versicherung durch die Auf-

zählung negativer Komponenten des Haftpflichtrisikos beschrieben

(BGHZ 79, 145, 148). Das dient zunächst dem bildhaften Verständnis

des Versicherungsumfangs, soweit etwa der Bereich des Privaten durch

die Aufzählung all derjenigen Bereiche definiert wird, die nicht als "pri-

vat" im Sinne der Bedingungen anzusehen sind (Betrieb, Beruf, Dienst,

Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinen). Auf die gleiche Weise wer-

den die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, daß ih-

nen "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" entgegengesetzt

werden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ

136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahren-

bereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil

vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a). Mit

anderen Worten: Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung ist durch

die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens"

zunächst erkennbar weit abgesteckt, wird aber durch die genannten

Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich einge-

schränkt. Soweit also vom Versicherungsschutz etwa die Gefahren des

Berufes ausgenommen werden, handelt es sich um einen Ausschlußtat-

bestand, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu

beweisen hat. Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Aus-

nahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsur-

teil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für

die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung be-

reits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR

209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996

aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991,

652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994,

1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin,

VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl. Rdn. 7).

2. Daß das Berufungsgericht den Beweis für eine berufliche Tätig-

keit des Klägers als nicht erbracht angesehen hat, begegnet revisions-

rechtlich keinen Bedenken.

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im

Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist

dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegen-

satz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Se-

natsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 un-

ter 1). Weiter trifft es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich ge-

nommen kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ

79, 145, 150).

b) Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht auf

dieser Grundlage vorgenommene Würdigung der Indizien und Beweise

decken keine Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich

Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin

überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen

oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweiser-

gebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derar-

tige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt; die Möglichkeit ei-

ner anderen Würdigung macht das Berufungsurteil nicht rechtsfehlerhaft.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen einer

ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne der Nr. 1.1 der

BBR verneint.

a) Wie bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt, müssen beide

Merkmale zugleich vorliegen, die Beschäftigung muß also ungewöhnlich

und zugleich gefährlich im Sinne der BBR sein. Das ist nach gefestigter

Rechtsprechung nicht bereits dann der Fall, wenn die schadenstiftende

Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist. Sie muß vielmehr im

Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhn-

lich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der

Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom

26. März 1956 – II ZR 209/54 – VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145,

156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

Gefährlich im Sinne der Klausel ist - für den durchschnittlichen

Versicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung aber nur dann,

wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversiche-

rung allein relevanten Fremdschaden resultiert (OLG Hamm r+s 1996,

96). Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung

sein Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist deshalb uner-

heblich. Seine Beschäftigung muß vielmehr die erhöhte Gefahr der

Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzli-

chen Haftpflicht in sich bergen.

b) Dies zugrundegelegt hat das Berufungsgericht das Eingreifen

des Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zwar mögen beim Ap-

noetauchen in große Tiefen aufgrund der Druckverhältnisse, der schlech-

ten Sicht und der dadurch im Unglücksfall erschwerten Hilfeleistung be-

sonders hohe Risiken bestehen. Eine Beweisaufnahme darüber war aber

entgegen der Rüge der Revision nicht geboten. Denn diese Risiken tra-

fen zunächst vorwiegend den Kläger selbst. Demgegenüber hat die Be-

klagte nicht ausreichend dargelegt, daß mit dem Tauchversuch des Klä-

gers auch eine erhöhte Gefährdung Dritter einherging, für die der Kläger

aus Rechtsgründen einzustehen gehabt hätte. Allein mit dem Hinweis auf

den konkreten Geschehensablauf, für den ein regelwidriges Verhalten

des Geschädigten eine maßgebliche Ursache gesetzt hat, kann dieser

Nachweis nicht erbracht werden. Die Beklagte hätte vielmehr dartun

müssen, ob und inwieweit bei solchen Tauchgängen üblicherweise be-

sondere Gefahren für Dritte bestehen, die eine Haftung des Klägers aus-

lösen könnten. Eine solche Verantwortlichkeit des Klägers ist nicht auf-

gezeigt. Insbesondere hat die Beklagte auch nichts dafür vorgebracht,

daß er etwa als Veranstalter des Weltrekordversuchs anzusehen wäre

und ihn deshalb aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschul-

dens besondere Schutzpflichten gegenüber allen Teilnehmern getroffen

hätten.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch