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BGH Urteil vom 10.03.2004 – XII ZR 123/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 10. März 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a, 1607 Abs. 1; BGB § 1615 d a.F.

Unterhalt für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vater-

schaft kann das Kind gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB - anders als nach

§ 1615 d BGB a.F. - auch von ersatzweise haftenden Verwandten des nicht mit

der Mutter verheirateten leistungsunfähigen Vaters verlangen. Dies gilt jedoch

nicht bereits für Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Juli 1998.

BGH, Urteil vom 10. März 2004 - XII ZR 123/01 - OLG Karlsruhe

AG Heidelberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 2001 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten

für die Zeit bis einschließlich Juni 1998 zurückgewiesen worden

ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Heidelberg vom 7. April 2000 - 33 F 4/00 - ab-

geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.533,88

DM)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:8)(cid:5)

nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurück-

gewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und

der Beklagte 22 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Für die am 8. Januar 1995 geborene Klägerin zahlt der Beklagte, ihr

Großvater, seit dem 1. Juli 1999 freiwillig monatlich 250 DM Unterhalt. Mit der

vorliegenden Klage nimmt die Klägerin ihn auf rückständigen Unterhalt für die

Zeit von Januar 1995 bis Juni 1999 in Höhe von (54 x 250 DM =) 13.500 DM

nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch.

Durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 26. April 1999, das seit dem

1. Juni 1999 rechtskräftig ist, wurde festgestellt, daß der Sohn des Beklagten

der Vater der Klägerin ist. Zugleich wurde der Sohn des Beklagten zur Zahlung

von Regelunterhalt ab 8. Januar 1995 verurteilt. Zahlungen leistete er nicht.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsge-

richts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ist er wegen einer

schweren Erkrankung jedenfalls für die Zeit ab März 1998 zur Unterhaltslei-

stung nicht in der Lage.

Sonstige leistungsfähige Verwandte sind nicht vorhanden. Die Höhe des

geltend gemachten Unterhalts und die Leistungsfähigkeit des Beklagten stehen

zwischen den Parteien außer Streit.

Der Beklagte ist am 22. Juni 1999 zum 1. Juli 1999 gemahnt worden. Die

Klägerin behauptet, ihre Mutter habe den Beklagten schon im Mai 1997 auf sei-

ne Zahlungspflicht für den Fall hingewiesen, daß der Kindesvater keinen Unter-

halt zahle.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Be-

rufung des Beklagten zurück. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Revisi-

on, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg, soweit der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für

die Zeit vor dem 1. Juli 1998 verurteilt worden ist, und führt insoweit zur Abwei-

sung der Klage. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte im

Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB, zumindest aber nach § 1607

Abs. 2 BGB, seiner Enkelin gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dies greift auch

die Revision nicht an.

2. Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des

Berufungsgerichts, gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB hafte der Beklagte auch

ohne Verzug für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume.

a) § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB ist durch Art. 1 Nr. 12 des Kindesunter-

haltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), in Kraft getreten am 1. Juli

1998, neu gefaßt worden und ist an die Stelle des früheren § 1615 d BGB ge-

treten, hat diese Regelung aber zugleich erweitert.

b) Nach § 1615 d BGB a.F. konnte das Kind "von seinem Vater Unter-

haltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder

rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen". Diese Re-

gelung stellte eine Ausnahme gegenüber dem allgemeinen, in § 1613 Abs. 1

BGB a.F. normierten Grundsatz "in praeteritum non vivitur" dar, demzufolge der

Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit nur von der Zeit an fordern konnte,

zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch

rechtshängig geworden war.

Entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift galt die Ausnahme des

§ 1615 d BGB a.F. nach herrschender Auffassung lediglich für den Unterhalts-

anspruch des Kindes gegen seinen Vater (vgl. Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl.

§ 1615 d Rdn. 4 m.N.; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1615 d Rdn. 5; MK-

BGB/Köhler 3. Aufl. § 1615 d Rdn. 1; BGB-RGRK/Mutschler § 1615 d Rdn. 2).

Die entgegenstehende Auffassung von Gernhuber (Familienrecht 3. Aufl. § 59

IV I Fn. 1) und Eichenhofer (Staudinger/Eichenhofer BGB [1997] § 1615 d

Rdn. 16), derzufolge § 1615 d BGB a.F. auf alle väterlichen Verwandten zu

erstrecken sei, weil der Normzweck der Vorschrift in deren Wortlaut nur unvoll-

ständig zum Ausdruck gelange, hatte sich nicht durchsetzen können.

c) § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB hat diese Beschränkung auf Unterhaltsan-

sprüche gegen den Vater nicht übernommen. Da der Meinungsstreit, ob

§ 1615 d BGB a.F. auch Ansprüche gegen die nach § 1607 Abs. 1 und 2 BGB

ersatzweise haftenden Verwandten erfaßt, dem Gesetzgeber im Zeitpunkt der

Neuregelung bekannt war, ist aus dem Fortfall der Beschränkung zu schließen,

daß jedenfalls nunmehr auch diese Ansprüche erfaßt werden sollten (vgl. Stau-

dinger/Engler BGB [2000] § 1613 Rdn. 95; Göppinger/Wax/Kodal Unterhalts-

recht 8. Aufl. Rdn. 207). Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung

des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 13/7338 S. 31). Danach sollen unter die

neue Vorschrift alle bisher von § 1615 d BGB a.F. erfaßten Sachverhalte fallen;

zugleich sollte die neue Vorschrift aber die Voraussetzung des Verzuges oder

der Rechtshängigkeit "generell" erübrigen, um Unterhaltsansprüche in Fällen

rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung an der Geltendmachung aufrecht-

zuerhalten.

Der entgegenstehenden Auffassung von Holzhauer (Erman/Holzhauer

BGB 10. Aufl. § 1613 Rdn. 19), der § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB weiterhin auf

den Anwendungsbereich des § 1615 d BGB a.F. beschränken will, vermag der

Senat daher trotz durchaus gewichtiger Argumente (aaO Rdn. 17) letztlich nicht

zu folgen.

3. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings die Auffassung des Berufungs-

gerichts, mangels einschränkender Übergangsbestimmungen gelte § 1613

Abs. 2 Nr. 2 a BGB auch rückwirkend für den vorliegenden Streitfall.

Richtig ist zwar, daß die Sperre des § 1600 d Abs. 4 BGB = § 1600 a

Satz 2 BGB a.F., nach der die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich

erst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft an geltend gemacht werden

können, nach bisherigem Recht und abweichend vom Grundsatz des § 1613

Abs. 1 BGB durch § 1615 d BGB a.F. mit Feststellung der Vaterschaft rückwir-

kend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes entfiel, und daß diese Rückwir-

kung, die bisher nur den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater er-

faßte, nunmehr nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB auch auf Unterhaltsansprüche

gegen ersatzweise haftende Verwandte erweitert worden ist.

Dies bedeutet aber nicht, daß ein Berechtigter, der aus rechtlichen Grün-

den (hier: bis zur Feststellung der Vaterschaft) gehindert war, seinen mit seiner

Geburt entstandenen Unterhaltsanspruch gegen einen ersatzweise haftenden

Verwandten seines Vaters geltend zu machen, nunmehr nach § 1613 Abs. 2

Nr. 2 a BGB Unterhalt auch für diejenigen in der Vergangenheit liegenden Zeit-

räume nachfordern kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Juli

1998 (Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 Satz 2 KindUG) liegen.

Zwar enthält das Kindesunterhaltsgesetz keine besonderen Übergangs-

vorschriften, denen sich eine zeitliche Begrenzung der in § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a

BGB normierten Regelung entnehmen ließe. Auszugehen ist daher von dem

Grundsatz, daß auf Unterhalt für Zeiten vor Inkrafttreten einer gesetzlichen

Neuregelung das bisherige Recht anwendbar bleibt, sofern das Gesetz keine

anderweitige Übergangsregelung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember

1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1998, 426, 427 unter 2 d). Die Auslegung des Art.

8 Abs. 1 Satz 2 KindUG, derzufolge die neue Regelung des § 1613 Abs. 2

Nr. 2 a BGB am 1. Juli 1998 in Kraft tritt, ergibt jedenfalls, daß die Erstreckung

der Regelung auf ersatzweise haftende Verwandte Unterhaltsansprüche für

Zeiträume, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift liegen, nicht betrifft (für § 1613

Abs. 2 Nr. 2 b BGB offen gelassen von OLG Bremen FamRZ 2000, 256). Denn

es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz sich eine mit dem Rechts-

staatsgebot des Art. 20 GG unvereinbare echte Rückwirkung zulegen wollte,

indem es nachträglich in Tatbestände eingreift, die in der Vergangenheit bereits

vollständig abgeschlossen sind.

Die vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Rechtslage war zwar hin-

sichtlich des Geltungsbereichs des § 1615 d BGB a.F. nicht unumstritten, aber

keineswegs "undurchsichtig" und "verworren", so daß erst die Neuregelung eine

Klärung herbeiführt hätte; die Rechtsänderung ist auch nicht schon lange Zeit

zuvor in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Eine echte Rückwirkung ist

aber nur zulässig, wenn der Bürger kein Vertrauen in den Bestand der bisheri-

gen Regelung haben konnte (vgl. BVerfG FamRZ 1965, 308, 311).

Bis zur Änderung des § 1615 d BGB a.F. mit Wirkung zum 1. Juli 1998

durfte der Beklagte als ersatzweise haftender Verwandter des Kindesvaters

darauf vertrauen, von der Klägerin auf Unterhalt für die Vergangenheit auch

dann nicht in Anspruch genommen werden zu können, wenn die Vaterschaft

seines Sohnes festgestellt würde. Abweichend vom Schuldrecht, wo eine späte

Geltendmachung der Forderung allenfalls ein Gegenrecht (Verjährung, Verwir-

kung) begründen kann, erlischt der Unterhaltsanspruch, wenn der Gläubiger

nicht besondere rechtswahrende Handlungen vorgenommen hat (vgl. Senats-

urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 sub. 2 a, 777

sub. 4; BGHZ 43, 1, 7; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613

Rdn. 1) oder das Gesetz diese ausnahmsweise - wie in § 1615 d BGB a.F. dem

Kindesvater gegenüber - entbehrlich macht. Nach der bis zum 1. Juli 1998 gel-

tenden Rechtslage waren die bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche der

Klägerin gegen ihn daher nicht nur nicht durchsetzbar, sondern erloschen.

Wollte man davon ausgehen, die Neufassung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB

habe bereits erloschene Unterhaltsansprüche gegen ihn für die Vergangenheit

wieder aufleben lassen wollen, wäre dies eine echte Rückwirkung.

Dem Ergebnis, daß der Beklagte der Klägerin somit für die Zeit vor dem

1. Juli 1998 keinen Unterhalt schuldet, steht auch nicht entgegen, daß die Klä-

gerin geltend macht, den Beklagten bereits im Mai 1997 gemahnt zu haben.

Abgesehen davon, daß der bloße Hinweis auf dessen Zahlungspflicht für den

Fall, daß der Kindesvater keinen Unterhalt zahle, den Anforderungen an eine

Inverzugsetzung im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB nicht entspricht, konnte eine

vor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes des Beklagten ausgesprochene

Mahnung dessen Verzug nicht herbeiführen (§ 1600 a BGB a.F., vgl. Senats-

urteil BGHZ 103, 160, 167 m.N.).

4. Die Revision zieht die Aktivlegitimation der Klägerin für die Zeit von ih-

rer Geburt bis zum 12. März 1998 mit der Begründung in Zweifel, das Beru-

fungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergegangen, daß der Ehemann

der Kindesmutter der Klägerin in dieser Zeit Unterhalt gezahlt haben "soll", so

daß Unterhaltsansprüche für diese Zeit gemäß § 1615 b Abs. 1 Satz 1 BGB

a.F. auf ihn übergegangen seien.

Da Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 nicht bestehen,

kommt es darauf nicht mehr an.

Aus den gleichen Gründen kann dahinstehen, ob der Kindesvater erst ab

13. März 1998 leistungsunfähig war, wie dem im Berufungsurteil (allein) zitier-

ten Abänderungsurteil des Amtsgerichts Trier vom 8. Dezember 1999 zu ent-

nehmen ist, oder ob auf entsprechenden Hinweis sowohl der Revisionsbegrün-

dung als auch der Revisionserwiderung in der Revisionsinstanz zu berücksich-

tigen ist, daß das Oberlandesgericht Koblenz dieses Urteil auf die Berufung des

Kindesvaters dahin abgeändert hat, daß dieser von Anfang an leistungsunfähig

war.

5. Soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur

Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist und das Berufungsgericht das Vor-

liegen von Härtegründen im Sinne des § 1613 Abs. 3 Satz 1 BGB verneint hat,

begegnet dies - insbesondere angesichts der Höhe des nunmehr noch nachzu-

zahlenden Betrages - keinen durchgreifenden Bedenken. Auch die Revision

erinnert insoweit nichts.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose