Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2004 – 3 StR 493/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 1

StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 9. September 2003 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ne-

benkläger mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein

Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das

Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat ver-

hängt wird. Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines

Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, daß

eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und

damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-

keit 2 und 5; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 400 Rdn. 3, 6). Daran fehlt es

hier.

Zwar hat der Nebenkläger das Urteil in vollem Umfang angefochten und

beantragt, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben,

was für eine angestrebte Änderung des Schuldspruchs sprechen könnte. Der

Revisionsbegründung kann jedoch nicht mit der notwendigen Klarheit entnom-

men werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6), daß der Nebenklä-

ger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. In der Verfah-

rensrüge, die aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts unzulässig ist, hat er ausgeführt, er gehe davon aus, daß Hab-

gier als Motiv für die Tat nicht ausscheide und das Gericht dieser Frage hätte

nachgehen müssen. Im Rahmen der Sachrüge hat er dargelegt, die Tötung im

Keller habe der Verdeckung der vorher verübten versuchten Tötung gedient,

das Vorliegen eines "objektiv verwirklichten Mordmerkmals" müsse bei der

Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Zumal der Nebenkläger

bereits in der Hauptverhandlung nur eine Verurteilung wegen "Totschlags im

Affekt" beantragt, allerdings eine höhere Freiheitsstrafe von zehn Jahren ge-

fordert hatte, wird somit insgesamt nicht deutlich, ob er tatsächlich eine Verur-

teilung wegen Mordes erstrebt oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die

Strafzumessung beanstanden will.

Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige

Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil

dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473

Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert