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BGH Beschluss vom 11.03.2004 – 3 StR 61/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 10. November 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-
mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluß-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht Stand,
soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. Die Prüfung, ob
diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich nach den Urteilsfeststellungen
auf.
Der 24-jährige Angeklagte begann im Alter von 11 Jahren mit dem re-
gelmäßigen Konsum von Haschisch; drei Jahre später nahm er auch Speed,
Ecstasy und LSD. Seine Lehre mußte er wegen Drogenproblemen abbrechen.
Später konsumierte er auch Alkohol in größeren Mengen, im Herbst 2002 kam
der Verbrauch von Heroin und Kokain hinzu. Drogen- und Alkoholkonsum
führte zur Kündigung seines Wohnplatzes. Trotz einer im März 2003 in einer
Fachklinik durchgeführten Entgiftung nahm er weiter Alkohol und Drogen zu
sich, was u. a. zu einer eintägigen Zwangseinweisung in eine Fachklinik führte.
Im November 2001 überfiel der stark alkoholisierte Angeklagte mit einem ande-
ren zusammen einen Taxifahrer, um Geld für Drogen zu beschaffen. Die Beute
betrug 86
onate nach der Urteilsverkündung - ein Jahr und vier Mo-
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)
nate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde -
beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat kurz vor Mitternacht, nachdem er
abends nach dem Konsum größerer Mengen Alkohol sowie von Haschisch und
Beruhigungsmitteln von der Polizei aufgegriffen und einer Nachbarin überge-
ben worden war. Seine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration betrug 2,79 ‰.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müs-
sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß diese Maßregel
angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden
(cid:0)
rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er in der Zukunft
infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vor-
liegen dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn kei-
ne hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl.
BVerfGE 91, 1 ff.). Dies kann dem angefochtenen Urteil trotz der einmaligen
erfolglosen Entgiftung nicht entnommen werden.
Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-
ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung
durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, daß allein der Ange-
klagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die
Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daß
das Landgericht bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe verhängt
hätte.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Pfister Becker