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BGH Beschluss vom 11.03.2004 – 3 StR 68/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 8. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß der An-
geklagte in den Fällen 6, 7 und 12 bis 21 auch das Regelbeispiel nach
§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat; denn selbst
wenn er als Sparkassenangestellter Amtsträger im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen sein sollte (vgl. allg. BGHSt 31,
264), hätte ein Mißbrauch der Amtsstellung nur vorgelegen, falls er die
Untreuehandlungen in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen
hätte (vgl. BGHSt 31, 264, 274). Das ist indessen nicht der Fall, denn
der Angeklagte hat lediglich seine Position als Privatkundenberater
mißbraucht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da
das Landgericht aufgrund der besonderen Umstände der Untreuetaten
unabhängig von den Regelbeispielen des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB nF
unbenannte besonders schwere Fälle im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB
aF bzw. § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB nF angenommen hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert