Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2004 – 3 StR 68/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 68/04

BESCHLUSS

vom 11. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 8. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß der An-

geklagte in den Fällen 6, 7 und 12 bis 21 auch das Regelbeispiel nach

§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat; denn selbst

wenn er als Sparkassenangestellter Amtsträger im Sinne des § 11

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen sein sollte (vgl. allg. BGHSt 31,

264), hätte ein Mißbrauch der Amtsstellung nur vorgelegen, falls er die

Untreuehandlungen in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen

hätte (vgl. BGHSt 31, 264, 274). Das ist indessen nicht der Fall, denn

der Angeklagte hat lediglich seine Position als Privatkundenberater

mißbraucht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da

das Landgericht aufgrund der besonderen Umstände der Untreuetaten

unabhängig von den Regelbeispielen des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB nF

unbenannte besonders schwere Fälle im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB

aF bzw. § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB nF angenommen hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert