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BGH Urteil vom 11.03.2004 – III ZR 213/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen

Festnetzanschluß in der Ehewohnung.

BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - LG Dessau

AG Dessau

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Dessau vom 20. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Beklagten hatte mit der Klägerin einen Telefondienst-

vertrag über einen Festnetzanschluß in seiner Ehewohnung geschlossen. Die

Klägerin stellte ihm am 3. Dezember 1998 und am 11. Januar 1999 für die

Grundgebühr im Dezember und Januar und für Verbindungen in der Zeit vom

24. Oktober bis 28. Dezember 1998 insgesamt 6.375,75 DM in Rechnung, die

von ihm nicht ausgeglichen wurden. Die Beklagte zahlte hierauf 771,13 DM.

Auf den restlichen Betrag von 5.604,61 DM nebst Zinsen nimmt die Klägerin

die Beklagte, die den Anschluß am 15. Februar 1999 anstelle ihres Ehemannes

übernommen hat, mit ihrer Klage aus dem Gesichtspunkt des § 1357 BGB in

Anspruch. Der noch offene Rechnungsbetrag bezieht sich ausschließlich auf

Verbindungen zum Tele-Info-Service 0190 x, die nach dem Vortrag der Beklag-

ten von ihrem Ehemann angewählt worden sind.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf

die Berufung der Klägerin entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur

angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch

solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei

denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Die auf dem Ersten

Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I

S. 1421) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach frü-

herem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verant-

wortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend

die Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungs-

kreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Vielmehr ist mit Rücksicht dar-

auf, daß die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den Partnern

selbst überlassen und das Leitbild der sogenannte Hausfrauenehe aufgegeben

worden ist, die Rechtsmacht zur Verpflichtung auch des Partners an die "an-

gemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie" gebunden worden. Der

Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, wie weit der Lebensbedarf der Fa-

milie reiche, bestimme sich familienindividuell nach den Verhältnissen der

Ehegatten. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vertrags-

partner allerdings häufig verborgen bleiben, ist entscheidend auf den Lebens-

zuschnitt der Familie abzustellen, wie er nach außen in Erscheinung tritt (vgl.

eingehend hierzu BGHZ 94, 1, 5 f). Darüber hinaus ist die Einbindung des

§ 1357 BGB in das Unterhaltsrecht zusammenlebender Ehegatten (§§ 1360,

1360a BGB) zu beachten. Zu den Umständen, die bei der Anwendung des

§ 1357 BGB von Bedeutung sein können, gehören daher auch die wirtschaftli-

chen Verhältnisse in ihrem Bezug zu den Kosten, die durch die jeweils in Rede

stehende Geschäftsbesorgung ausgelöst werden. Auch insoweit ist die Sicht

eines objektiven Beobachters nach dem Erscheinungsbild der Ehegatten, wie

es für Dritte allgemein offenliegt, entscheidend (vgl. BGHZ 116, 184, 188 f).

2.

Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, daß das

Berufungsgericht den Abschluß eines Telefondienstvertrages für einen in der

Familienwohnung befindlichen Festnetzanschluß im Ansatz als ein Geschäft

zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs angesehen hat.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, daß die Versor-

gung der Familie mit einem Telefonanschluß unter Berücksichtigung der heuti-

gen Lebensverhältnisse ein anerkanntes Grundbedürfnis ist, wobei es davon

ausgegangen ist, daß sich aus der jederzeitigen Verfügbarkeit eines solchen

Anschlusses für die Familienmitglieder der Bezug zur familiären Konsumge-

meinschaft ergebe. Das Berufungsgericht folgt damit im Ausgangspunkt einer

in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, nach der zur ange-

messenen Bedarfsdeckung der Familie auch Verträge zu rechnen sind, mit de-

nen die Versorgung der Ehewohnung mit Strom und Gas sichergestellt wird

(vgl. AG Wuppertal ZMR 1980, 239 f; AG Beckum FamRZ 1988, 501; LG Ko-

blenz WuM 1990, 445; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1357

Rn. 13; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl. 1988, § 1357 Rn. 12; Wacke, in Münch-

Komm-BGB, 4. Aufl. 2000, § 1357 Rn. 23; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB,

13. Bearb. Stand Juli 1999, § 1357 Rn. 45; Rauscher, Familienrecht, 2001,

Rn. 279; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1357 Rn. 13), und er-

streckt diesen Gedanken im Hinblick auf die heute üblichen Standards und die

weite Verbreitung von Telefonanschlüssen auch auf Telefondienstverträge, die

einen stationären Festnetzanschluß in der Ehewohnung betreffen (ebenso AG

Neustadt am Rübenberge ArchivPT 1997, 150; LG Bremen RTkom 2000, 240;

LG Stuttgart FamRZ 2001, 1610 und die im Verfahren von der Klägerin vorge-

legten nicht veröffentlichten Urteile des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom

6. September 1999 - 20 C 76/99 - und des Amtsgerichts Ettlingen vom 28. Mai

2002 - 1 C 563/01 -; Palandt/Brudermüller aaO; Wacke, in: MünchKomm-BGB

aaO). Daß mit einem solchen Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet

wird, steht der Einordnung als Geschäft zur angemessenen Deckung des Le-

bensbedarfs - wie auch bei einem Energielieferungsvertrag - nicht grundsätz-

lich entgegen, spiegelt diese Gestaltung doch nur wider, daß hier für die Fami-

lie ein beständiger Bedarf gedeckt wird. Die zunehmende Verbreitung von Mo-

biltelefonen, die weitgehend den Bedürfnissen des individuellen Benutzers

dienen mögen, bedeutet nicht, daß der Festnetzanschluß in der Ehewohnung

nicht mehr der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zuge-

rechnet werden könnte.

b) Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht die

konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft und - ohne daß ein Erfahrungssatz

bestehe - die allgemeine Verfügbarkeit des Anschlusses für die Familie unter-

stellt, greift nicht durch. Zwar ist der Revision grundsätzlich darin zuzustimmen,

daß den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast trifft, soweit er sich auf die

Mitverpflichtung des Schuldners nach § 1357 BGB bezieht. Das verlangt im

hier zu entscheidenden Fall jedoch weder Erkundigungen noch - seiner Natur

nach gar nicht möglichen - Vortrag zu der Frage, in welcher Weise der An-

schluß durch die einzelnen Mitglieder der Familie genutzt wurde. Die Beklagte

hat selbst nicht in Frage gestellt, daß es sich um einen privaten, nicht etwa mit

einer geschäftlichen Tätigkeit ihres Ehemannes verbundenen Anschluß in der

gemeinsamen Ehewohnung handelte. Daß der Anschluß unter diesen Umstän-

den auch für die anderen Familienmitglieder verfügbar war, wird indiziell da-

durch bestätigt, daß die Beklagte einen Teil der Gebühren - wenn auch ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht - gezahlt hat.

c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß

die Regelung des § 1357 BGB in das Unterhaltsrecht zusammenlebender

Eheleute und damit in deren Lebenszuschnitt eingebunden ist. Die vorliegen-

den Rechnungen legen nach dem Vortrag der Beklagten die Annahme nahe,

daß die angemessene Bedarfsdeckung in dem abgerechneten Zeitraum weit

überschritten ist.

Üblicherweise wird die Frage, ob ein Geschäft der angemessenen Dek-

kung des Lebensbedarfs dient, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beant-

worten sein. Dies gilt im Grundsatz auch für Dauerschuldverhältnisse, mit de-

nen ein immer wiederkehrender Bedarf gedeckt werden soll. Dabei besteht

zum Beispiel bei Energielieferungsverträgen von vornherein ein relativ enges

Verhältnis zwischen der Lebenssituation der Eheleute (Größe der Familie, des

Haushalts, eines etwaigen Anwesens) und der danach erforderlichen Bereit-

stellung unterschiedlicher Energien, das zwar Schwankungen des Verbrauchs

nicht ausschließt, sich aber doch in der Regel in überschaubaren Grenzen hält.

Dies rechtfertigt auch die Erwartung des Vertragspartners, im Hinblick auf die

Zwecksetzung des Vertragsverhältnisses sich auf eine Mitverpflichtung des

Ehegatten einzustellen. Beim Telefondienstvertrag läßt sich der Bedarf hinge-

gen von vornherein nur schwer abschätzen; vielfach wird er - etwa wegen Ver-

änderungen in der persönlichen Lebenssituation - auch erheblichen Änderun-

gen und Schwankungen unterliegen. Die Umstände, die hierzu führen - etwa

ein vermehrter Bedarf wegen einer doppelten Haushaltsführung; die Notwen-

digkeit, wegen Alters oder Krankheit nahestehender Angehöriger häufiger als

früher zu telefonieren - treten regelmäßig nicht nach außen, gehen den Ver-

tragspartner auch nichts an. Sichtbar wird für diesen nur das Ausmaß der tat-

sächlichen Inanspruchnahme während der Laufzeit des Vertrags, wobei sich

aus der Zahlung der Rechnungsentgelte indiziell für ihn ergibt, in welchem Um-

fang die Ehegatten Mittel für diese Bedarfsposition als angemessen ansehen.

In diesem Umfang und Rahmen, der - auch erhebliche - Änderungen des Aus-

gabeverhaltens einschließen kann, ist eine Mitverpflichtung des Ehegatten

nach § 1357 BGB für einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung ohne weite-

res gegeben. Eine betragsmäßige Grenze hierfür läßt sich jedoch, weil sich der

Lebensbedarf familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten richtet

(vgl. BGHZ 94, 1, 6), nicht festlegen. Das rechtfertigt aber nicht, Kosten, die

diesen Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der

Familie sprengen, nur deshalb der angemessenen Deckung des Lebensbe-

darfs zuzurechnen, weil das Vertragsverhältnis bei seiner Begründung auf eine

familiäre Nutzung hinwies. Eine solche Erwartung kann auch ein Dienstean-

bieter auf der Grundlage der Haftungserweiterung des § 1357 BGB (billiger-

weise) nicht hegen, die den Gläubigerschutz nicht als Zweck, sondern nur als

Folge der eheausgestaltenden Regelung vorsieht (vgl. BVerfGE 81, 1, 7 f).

Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, für welche Verbindungen der

Anschluß genutzt worden ist. Das muß - auch im Prozeß über die zu zahlenden

Gebühren - ein Internum der Ehegatten bleiben, zu dem sich der Vertragspart-

ner nicht äußern muß und von dem sein Recht, den Ehegatten nach § 1357

BGB auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, nicht abhängen darf.

3.

Da das Berufungsgericht nicht die Frage geprüft hat, ob die beiden

streitgegenständlichen Rechnungen den vorstehend gekennzeichneten Rah-

men überschritten haben, andererseits die Parteien Gelegenheit haben müs-

sen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats ergänzend vor-

zutragen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu den weiter

notwendigen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da-

bei kann das Doppelte des Betrages, der sich als Durchschnitt der unbean-

standeten Zahlungen in dem zurückliegenden Jahr der Vertragslaufzeit ergibt,

im Regelfall als Maß für den Haftungsumfang nach § 1357 BGB herangezogen

werden.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke