BGH Beschluss vom 11.03.2004 – IX ZR 279/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 11. März 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Juni
2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 202.865,28
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob ein Zwangsverwalter von sich aus umfangreiche Erkundi-
gungen bei dem vormaligen Besitzer, dem Schuldner und anderen über die
Eigentumsverhältnisse einholen muß, stellt sich im Streitfall nicht, weil offen-
kundig war, daß das Inventar auf keinen Fall dem Schuldner des Zwangsver-
waltungsverfahrens - also dem Vermieter B. - gehören konnte. Es gehört
entweder der Mieterin oder der Klägerin.
Daß die Klägerin dem Zwangsverwaltungsverfahren beigetreten ist, weil
sie nicht nur Forderungen gegen die Mieterin, sondern auch solche gegen den
Vermieter (Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens) hat, verschafft der
Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im einzelnen
ausgeführt, weshalb die dem Beklagten aus § 154 Abs. 3 ZVG obliegende
Pflicht zur Rechnungslegung dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht wird.
Was daran falsch sei, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak