Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2004 – IX ZR 279/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 11. März 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Juni

2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 202.865,28

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob ein Zwangsverwalter von sich aus umfangreiche Erkundi-

gungen bei dem vormaligen Besitzer, dem Schuldner und anderen über die

Eigentumsverhältnisse einholen muß, stellt sich im Streitfall nicht, weil offen-

kundig war, daß das Inventar auf keinen Fall dem Schuldner des Zwangsver-

waltungsverfahrens - also dem Vermieter B. - gehören konnte. Es gehört

entweder der Mieterin oder der Klägerin.

Daß die Klägerin dem Zwangsverwaltungsverfahren beigetreten ist, weil

sie nicht nur Forderungen gegen die Mieterin, sondern auch solche gegen den

Vermieter (Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens) hat, verschafft der

Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im einzelnen

ausgeführt, weshalb die dem Beklagten aus § 154 Abs. 3 ZVG obliegende

Pflicht zur Rechnungslegung dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht wird.

Was daran falsch sei, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak