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BGH Beschluss vom 11.03.2004 – IX ZR 76/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 11. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 6. Februar 2001, berichtigt durch Be-

schluß vom 4. Mai 2001, wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.397.258,45

(2.732.800 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO

a.F.).

Selbst wenn es sich bei der beurkundeten Benennungsfrist um eine

"falsa demonstratio" gehandelt hätte, war die Eintragung der Grundschulden

am 28. September 1993, als der Beklagte das hinterlegte Geld ausschüttete,

nicht "sichergestellt". Dem Grundbuchamt war nicht in der Form des § 29 GBO

nachgewiesen, daß derjenige, der die Eintragung der Grundschulden bean-

tragte und bewilligte (H. ), sich dabei auf eine Belastungsvollmacht des

Eigentümers berufen konnte. Denn diese Vollmacht war ausweislich des beur-

kundeten Angebots an B. gerichtet, und deren Benennungsrecht war - das

mußte das Grundbuchamt der Urkunde entnehmen - am 19. März 1993 bereits

verfristet.

Die Frage, ob es nach Eintragung der Grundschulden rechtsmißbräuch-

lich ist, wenn sich die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Treuhandauflage

"Sicherstellung der Eintragung der Grundpfandrechte" beruft, stellt sich nicht.

Die Klägerin beruft sich zutreffend darauf, daß zum Zeitpunkt der Verfügung

über das hinterlegte Geld die Treuhandauflagen nicht vollständig erfüllt waren

und daß sich daran auch später im Ergebnis nichts geändert hat.

Daß das Vorliegen irgendeines Schadens (und sei es nur in Höhe von

62.000 DM) wahrscheinlich ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler

dem Vorbringen des Beklagten entnommen, die Klägerin habe einen höheren

Schaden als 62.000 DM nicht dargelegt.

Für die Verjährung des Klageanspruchs hat der Beklagte nicht hinrei-

chend vorgetragen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak