BGH Beschluss vom 11.03.2004 – IX ZR 76/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 11. März 2004
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 6. Februar 2001, berichtigt durch Be-
schluß vom 4. Mai 2001, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.397.258,45
(2.732.800 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO
a.F.).
Selbst wenn es sich bei der beurkundeten Benennungsfrist um eine
"falsa demonstratio" gehandelt hätte, war die Eintragung der Grundschulden
am 28. September 1993, als der Beklagte das hinterlegte Geld ausschüttete,
nicht "sichergestellt". Dem Grundbuchamt war nicht in der Form des § 29 GBO
nachgewiesen, daß derjenige, der die Eintragung der Grundschulden bean-
tragte und bewilligte (H. ), sich dabei auf eine Belastungsvollmacht des
Eigentümers berufen konnte. Denn diese Vollmacht war ausweislich des beur-
kundeten Angebots an B. gerichtet, und deren Benennungsrecht war - das
mußte das Grundbuchamt der Urkunde entnehmen - am 19. März 1993 bereits
verfristet.
Die Frage, ob es nach Eintragung der Grundschulden rechtsmißbräuch-
lich ist, wenn sich die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Treuhandauflage
"Sicherstellung der Eintragung der Grundpfandrechte" beruft, stellt sich nicht.
Die Klägerin beruft sich zutreffend darauf, daß zum Zeitpunkt der Verfügung
über das hinterlegte Geld die Treuhandauflagen nicht vollständig erfüllt waren
und daß sich daran auch später im Ergebnis nichts geändert hat.
Daß das Vorliegen irgendeines Schadens (und sei es nur in Höhe von
62.000 DM) wahrscheinlich ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
dem Vorbringen des Beklagten entnommen, die Klägerin habe einen höheren
Schaden als 62.000 DM nicht dargelegt.
Für die Verjährung des Klageanspruchs hat der Beklagte nicht hinrei-
chend vorgetragen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak