Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2004 – V ZR 270/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ro-

stock vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 812

Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere daran, daß der Kläger der unbe-

rechtigten Nutzung nach § 1004 BGB habe widersprechen kön-

nen, ist falsch und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ver-

tretbar. Dieser Fehler gebietet aber schon deswegen nicht die

Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

ZPO, weil er sich auf das Ergebnis nicht auswirkt. Ansprüche

nach §§ 812 ff. BGB kommen nämlich schon wegen des Vorrangs

der Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht zur

Anwendung.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

48.000,00

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann

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