Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2004 – VII ZR 239/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Tatbestand des landgericht-

lichen Urteils erbringe Beweis darüber, daß nicht ausdrücklich in den

Tatbestand Aufgenommenes auch nicht vorgetragen sei, trifft jedenfalls

dann nicht zu, wenn wie hier durch allgemeine Bezugnahme der

Parteivortrag Gegenstand des Tatbestands geworden ist. Dieser

Rechtsfehler führt jedoch im Hinblick auf die Hilfserwägung nicht zur

Zulassung.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 245.219,49

Dressler

Thode

Kuffer

Kniffka

Bauner