BGH Beschluss vom 11.03.2004 – VII ZR 239/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Tatbestand des landgericht-
lichen Urteils erbringe Beweis darüber, daß nicht ausdrücklich in den
Tatbestand Aufgenommenes auch nicht vorgetragen sei, trifft jedenfalls
dann nicht zu, wenn wie hier durch allgemeine Bezugnahme der
Parteivortrag Gegenstand des Tatbestands geworden ist. Dieser
Rechtsfehler führt jedoch im Hinblick auf die Hilfserwägung nicht zur
Zulassung.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 245.219,49
Dressler
Thode
Kuffer
Kniffka
Bauner