Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.03.2004 – VII ZR 282/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-

ter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des

8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 2. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für

das er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen.

Der Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem

Anteil von 34 Wohnungen.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Be-

klagter) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der

zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der

Grundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend ge-

machte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtli-

chen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet

sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO).

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unter-

scheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung

einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten

Nutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei.

2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht

gegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft kei-

ne grundsätzliche Frage auf.

Die fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt

auch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes,

wenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist.

Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO

n.F.).

II.

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur wei-

teren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat,

ohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das

Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht

dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt

zurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR

84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach

Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erle-

digen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil

vom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232).

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner er-

neuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest

über den Grund insgesamt zu entscheiden haben.

Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts

wendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten

im Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgren-

zung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung

des Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend

herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Wür-

digung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägun-

gen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Bauner