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BGH Urteil vom 11.03.2004 – VII ZR 351/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. März 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Die Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht die

Verjährung.

BGH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR 351/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-

ter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2002 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn. Im Streit ist noch der

Nachtrag N 11 in Höhe von 554.141,94 DM.

Die Klägerin war von der Beklagten mit den Bauleistungen für eine Bun-

desstraße beauftragt. Im Verlauf des Vorhabens kam es zu mehreren Nachträ-

gen. Nach Abnahme erstellte die Klägerin am 25. September 1996 die Schluß-

rechnung und übersandte diese an das Hessische Straßenbauamt in B. Dieses

lehnte am 30. Dezember 1997 die Begleichung des Nachtrages N 11 ab. Die

von der Klägerin dagegen angerufene vorgesetzte Dienststelle, das Hessische

Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, lehnte die Anerkennung des

Nachtrags erstmals am 18. Mai 1998 ab und nach weiteren Widersprüchen er-

neut am 27. Oktober 1998 und am 7. Dezember 1998.

Am 24. Dezember 1998 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte,

vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten durch die

Straßenbauverwaltung des Landes Hessen, endvertreten durch das Amt für

Straßen- und Verkehrswesen B., den Erlaß eines Mahnbescheids. Der Mahn-

bescheid vom 7. Januar 1999 wurde dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen

B. am 11. Januar 1999 zugestellt. Dieses legte am 18. Januar 1999 Wider-

spruch ein und teilte unter Angabe der Anschrift mit Schreiben vom gleichen

Tage mit, daß das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen in

W. endvertretende Behörde sei. Dieses Schreiben wurde auf Anforderung der

Klägerin ihrem Prozeßbevollmächtigten am 5. Februar 1999 übersandt, der es

am 10. Februar 1999 erhielt.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 hat die Klägerin unter erneuter Be-

zeichnung des Hessischen Amtes für Straßen- und Verkehrswesen B. als end-

vertretende Behörde den Anspruch begründet. Nach gerichtlichem Hinweis hat

die Klägerin das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen W. als

endvertretende Behörde benannt, der die Anspruchsbegründung am

17. November 2000 zugestellt wurde.

Nach Verweisung an das Landgericht W. hat dieses die Klage wegen

Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen.

Der Senat ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Re-

vision gebunden, obwohl ein Zulassungsgrund nicht genannt und auch nicht

erkennbar ist.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Recht die

Einrede der Verjährung erhoben.

Die Schlußrechnung vom 25. September 1996 sei unstreitig einige Tage

später zugegangen. Daher sei die Klageforderung zwei Monate später, jeden-

falls Anfang Dezember 1996 fällig geworden. Daß die Beklagte erst unter dem

30. November 1998 den Prüfvermerk auf die Schlußrechnung angebracht habe,

ändere am Eintritt der Fälligkeit nichts. Objektive Gründe für ein Hinausschie-

ben der Fälligkeit lägen nicht vor. Das Amt B. habe seit 13. Mai 1996 die Mög-

lichkeit der Prüfung des Nachtrags N 11 gehabt. Auch wenn über die Genehmi-

gung einzelner Nachträge noch nicht entschieden gewesen sei, sei von einer

einheitlichen Fälligkeit auszugehen.

Die am 1. Januar 1997 beginnende Verjährungsfrist sei nicht durch die

Beantragung des Mahnbescheids am 24. Dezember 1998 unterbrochen wor-

den. Der Mahnbescheid sei an die falsche endvertretende Behörde zugestellt

worden. Die Zustellung an die vertretungsberechtigte Behörde, das Hessische

Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, am 17. November 2000 könne

nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden

(gemeint im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO). Bei der Verzögerung der Zustellung

habe ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin mitgewirkt. Ihr sei seit Mitteilung

des Schreibens vom 18. Januar 1999 im Februar 1999 bekannt gewesen, daß

das Amt in B. nicht endvertretende Behörde sei. Ohne Erfolg mache die Kläge-

rin geltend, Adressat des Schreibens vom 18. Januar 1999 sei das Gericht ge-

wesen. Daß eine Heilung durch Weiterleitung des Mahnbescheids gemäß § 187

ZPO eingetreten sei, sei nicht dargetan.

Selbst wenn man wegen der Korrespondenz hinsichtlich des Nachtrags

N 11 den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 27. Oktober 1998 als Hemmungs-

zeitraum einrechne, sei die Verjährung am 17. November 2000 abgelaufen ge-

wesen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe

verkannt, daß die Parteien stillschweigend eine Verlängerung der in § 16 Nr. 3

Abs. 1 Satz 3 VOB/B vorgesehenen Prüfungsfrist vereinbart hätten.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Werklohnforde-

rung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zwei Monate nach Zugang der prüffähi-

gen Schlußrechnung vom 25. September 1996 fällig geworden ist. Es entspricht

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR

191/81, BGHZ 83, 382 m.w.N.), daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fällig-

keit eintritt.

Die Parteien haben keine davon abweichende Vereinbarung über die

Fälligkeit getroffen. Aus dem Verhalten der Parteien läßt sich weder ein still-

schweigender Antrag auf einvernehmliche Änderung der Fälligkeit noch die An-

nahme eines derartigen Antrags entnehmen. Die Parteien haben lediglich über

die Berechtigung der in der Schlußrechnung geltend gemachten Nachtragsfor-

derungen verhandelt. Die Beklagte hat die Nachtragsforderungen geprüft und,

soweit sie diese für berechtigt gehalten hat, jeweils ausbezahlt. Darin liegt keine

stillschweigende Vereinbarung, die Fälligkeit der Werklohnforderung hinauszu-

schieben.

Soweit die Revision einen übereinstimmenden Willen daraus herleiten

will, daß keine Verzugszinsen gezahlt oder verlangt worden seien, ist das un-

richtig. Die Klägerin hat im Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids Zinsen von

6,5 % seit 26. November 1996 und in erster Instanz 6,5 % Zinsen seit dem

30. Dezember 1997 verlangt. In der Klagebegründung hat sie dazu ausgeführt,

die Forderung sei zwei Monate nach Zugang der Schlußrechnung zu leisten

gewesen und die Beklagte sei seit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung am

30. Dezember 1997 in Verzug.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-

fungsgericht bei der Beurteilung, ob die Verjährung durch den Antrag auf Erlaß

eines Mahnbescheids vom 24. Dezember 1998 unterbrochen worden ist, davon

ausgegangen ist, daß die Anspruchsbegründung nicht "demnächst" im Sinne

des § 693 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist.

Gemäß § 693 Abs. 2 ZPO wäre die verjährungsunterbrechende Wirkung

des Mahnbescheids bereits mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids am

24. Dezember 1998 eingetreten, wenn dessen Zustellung "demnächst" erfolgt

wäre. Nachdem der Mahnbescheid nicht der zuständigen Behörde zugestellt

worden ist, hätte die Verjährung allenfalls durch die der zuständigen Behörde

am 17. November 2000 zugestellte Anspruchsbegründung unterbrochen wer-

den können.

Diese Zustellung ist nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 693

Abs. 2 ZPO anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221) schadet eine ge-

ringfügige Verzögerung selbst dann nicht, wenn sie auf Nachlässigkeit einer

Partei beruht. Die Klägerin hat eine erhebliche Verzögerung der Zustellung

schuldhaft verursacht. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war seit der

am 10. Februar 1999 zugegangenen Mitteilung des Amtes für Straßen- und

Verkehrswesen B. vom 11. Januar 1999 bekannt, daß dieses nicht die endver-

tretende Behörde war. Die Klägerin konnte ab diesem Zeitpunkt die Zustellung

an die zuständige Behörde veranlassen. Dies ist nicht unverzüglich erfolgt.

Ohne Erfolg macht die Revision unter Bezug auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81, MDR 1983,

1002) geltend, ein für die Verzögerung mitursächliches Verhalten des Zustel-

lungsempfängers liege vor, so daß das der Klägerin zurechenbare Verschulden

ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) unschädlich sei. Die Beklagte

hat zu der Verzögerung nicht beigetragen. Das Amt für Straßen- und Verkehrs-

wesen B. hat die zuständige endvertretende Behörde angegeben, so daß es

der Klägerin möglich gewesen wäre, eine wirksame Zustellung alsbald zu ver-

anlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Wiebel Kuffer

Kniffka Bauner