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BGH Urteil vom 16.03.2004 – 1 StR 543/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 26. September 2003 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) ver-
suchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision
des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat
keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Ergebnis
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung
bedarf nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schwe-
ren räuberischen Erpressung.
Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte maskiert und mit einer
geladenen Gaspistole die Zweigstelle einer Volksbank, in der sich - was der
Angeklagte wußte - nur zwei Angestellte und keine Kunden befanden. Er for-
derte die Angestellte R. mit vorgehaltener Pistole auf, Geld aus
dem Tresorraum zu holen. Als Frau R. auf dem Weg zum Tresorraum
war, betrat überraschenderweise der Zweigstellenleiter E. über
den Geschäftseingang den Bankraum. Er erfaßte sofort die Situation und griff
ungeachtet der nunmehr auf ihn gerichteten Pistole den Angeklagten an, um
ihm diese zu entwinden. In dem daraufhin entstandenen Gerangel schlug ihm
der Angeklagte mindestens viermal mit der Pistole auf den Kopf, so daß er zu
Boden ging. Nunmehr "begab sich der Angeklagte zunächst in Richtung Aus-
gang und blieb dort unschlüssig stehen. Dann ging er zurück zu dem am Bo-
den kauernden E. und feuerte aus einer Entfernung von ca.
1-2 m einen Schuß in Richtung Kopf des E. ab, so daß Gas aus der
Patrone nach vorne durch den Lauf der Pistole entwich. Anschließend floh der
Angeklagte aus der Bank".
Das Landgericht befaßt sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frage
eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Er-
pressung. Darin liegt aber kein Erörterungsmangel. Dem Gesamtzusammen-
hang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß ein strafbefreiender Rücktritt
ausgeschlossen war, weil sich das mit der Tatbegehung zunächst verbundene
Risiko für den Angeklagten in einem Maße erhöht hat, daß er die weitere Aus-
führung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1
Satz 1 - Freiwilligkeit 17; BGH NStZ 1996, 352).
Durch das nicht vorhergesehene Erscheinen des Zweigstellenleiters wa-
ren die Aussichten des Angeklagten, seinen Plan erfolgreich durchzuführen,
stark gesunken. E. hatte sich durch die Drohung mit der Pistole
nicht beeindrucken lassen, sondern griff sogar den Angeklagten an, um ihm die
Waffe zu entwinden. Ein weiteres Verbleiben in der Bank und die Aufrechter-
haltung der Forderung nach Geld wäre mit nicht überschaubaren erheblichen
Risiken belastet gewesen. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß schon
der Rückzug des Angeklagten in Richtung Ausgang deshalb geschah, weil ihm
die Schwierigkeiten eines erfolgreichen Raubes nunmehr unüberwindbar er-
schienen. Seine am Ausgang angestellten Überlegungen und der Schuß mit
der Gaspistole auf den Zweigstellenleiter dienten unter diesen Umständen al-
lein der Sicherung seiner Flucht.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz