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BGH Urteil vom 16.03.2004 – 1 StR 543/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 543/03

URTEIL

vom

16. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Passau vom 26. September 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) ver-

suchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision

des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat

keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Ergebnis

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung

bedarf nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schwe-

ren räuberischen Erpressung.

Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte maskiert und mit einer

geladenen Gaspistole die Zweigstelle einer Volksbank, in der sich - was der

Angeklagte wußte - nur zwei Angestellte und keine Kunden befanden. Er for-

derte die Angestellte R. mit vorgehaltener Pistole auf, Geld aus

dem Tresorraum zu holen. Als Frau R. auf dem Weg zum Tresorraum

war, betrat überraschenderweise der Zweigstellenleiter E. über

den Geschäftseingang den Bankraum. Er erfaßte sofort die Situation und griff

ungeachtet der nunmehr auf ihn gerichteten Pistole den Angeklagten an, um

ihm diese zu entwinden. In dem daraufhin entstandenen Gerangel schlug ihm

der Angeklagte mindestens viermal mit der Pistole auf den Kopf, so daß er zu

Boden ging. Nunmehr "begab sich der Angeklagte zunächst in Richtung Aus-

gang und blieb dort unschlüssig stehen. Dann ging er zurück zu dem am Bo-

den kauernden E. und feuerte aus einer Entfernung von ca.

1-2 m einen Schuß in Richtung Kopf des E. ab, so daß Gas aus der

Patrone nach vorne durch den Lauf der Pistole entwich. Anschließend floh der

Angeklagte aus der Bank".

Das Landgericht befaßt sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frage

eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Er-

pressung. Darin liegt aber kein Erörterungsmangel. Dem Gesamtzusammen-

hang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß ein strafbefreiender Rücktritt

ausgeschlossen war, weil sich das mit der Tatbegehung zunächst verbundene

Risiko für den Angeklagten in einem Maße erhöht hat, daß er die weitere Aus-

führung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1

Satz 1 - Freiwilligkeit 17; BGH NStZ 1996, 352).

Durch das nicht vorhergesehene Erscheinen des Zweigstellenleiters wa-

ren die Aussichten des Angeklagten, seinen Plan erfolgreich durchzuführen,

stark gesunken. E. hatte sich durch die Drohung mit der Pistole

nicht beeindrucken lassen, sondern griff sogar den Angeklagten an, um ihm die

Waffe zu entwinden. Ein weiteres Verbleiben in der Bank und die Aufrechter-

haltung der Forderung nach Geld wäre mit nicht überschaubaren erheblichen

Risiken belastet gewesen. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß schon

der Rückzug des Angeklagten in Richtung Ausgang deshalb geschah, weil ihm

die Schwierigkeiten eines erfolgreichen Raubes nunmehr unüberwindbar er-

schienen. Seine am Ausgang angestellten Überlegungen und der Schuß mit

der Gaspistole auf den Zweigstellenleiter dienten unter diesen Umständen al-

lein der Sicherung seiner Flucht.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Kolz