Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.03.2004 – 1 StR 83/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlichen
Handeltreibens ist rechtsfehlerfrei. Zwar kann im Einzelfall auch
ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven frem-
de Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur
Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur
ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-
deltreiben 25; BGH NStZ 2000, 482). So liegt es hier jedoch nicht.
Die Tatbeiträge des Angeklagten waren wesentliche Vorausset-
zung dafür, das Kokain später in Italien gewinnbringend verkau-
fen zu können. Er hat das Versteck des Rauschgiftes sowie Zeit-
punkt
und Art der Verbringung nach Deutschland selbst bestimmt. Sein
Handeln wurde nicht kontrolliert oder überwacht. Schließlich hatte
er angesichts der Entlohnung in Höhe von 1.500
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:0)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)
(cid:16)(cid:17)(cid:8)(cid:18)(cid:0)(cid:20)(cid:19)
eigenes Interesse am Erfolg.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit