Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2004 – 1 StR 83/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 83/04

BESCHLUSS

vom

16. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlichen

Handeltreibens ist rechtsfehlerfrei. Zwar kann im Einzelfall auch

ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven frem-

de Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur

Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur

ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-

deltreiben 25; BGH NStZ 2000, 482). So liegt es hier jedoch nicht.

Die Tatbeiträge des Angeklagten waren wesentliche Vorausset-

zung dafür, das Kokain später in Italien gewinnbringend verkau-

fen zu können. Er hat das Versteck des Rauschgiftes sowie Zeit-

punkt

und Art der Verbringung nach Deutschland selbst bestimmt. Sein

Handeln wurde nicht kontrolliert oder überwacht. Schließlich hatte

er angesichts der Entlohnung in Höhe von 1.500

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:0)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)

(cid:16)(cid:17)(cid:8)(cid:18)(cid:0)(cid:20)(cid:19)

eigenes Interesse am Erfolg.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit