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BGH Beschluss vom 16.03.2004 – 5 StR 27/04

5. Strafsenat

5 StR 27/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Essen vom 2. September 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagte

wegen Steuerhehlerei in dreizehn Fällen verurteilt ist.

Das weitergehende Rechtsmittel wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Berichtigung des Schuldspruchs erfolgt wegen eines – bereits vom

Landgericht erkannten und in den Urteilsgründen erörterten, aber nicht be-

richtigten – offensichtlichen Versehens.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal