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BGH Beschluss vom 16.03.2004 – 5 StR 27/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 2. September 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagte
wegen Steuerhehlerei in dreizehn Fällen verurteilt ist.
Das weitergehende Rechtsmittel wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs erfolgt wegen eines – bereits vom
Landgericht erkannten und in den Urteilsgründen erörterten, aber nicht be-
richtigten – offensichtlichen Versehens.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal