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BGH Beschluss vom 16.03.2004 – 5 StR 88/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den zur Zeit der Hauptverhandlung 25jährigen
Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen und
wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Angeklagte war zur Zeit der Taten 14 Jahre und elf Monate bis
knapp 16 Jahre alt, das geschädigte Mädchen etwa sechs Jahre jünger. Bei-
de lebten als Pflegekinder in der gleichen Pflegefamilie. Es kam zwischen
dem Angeklagten und dem Mädchen bis zum Geschlechts- und Oralverkehr,
wobei letzterer dem Kind mit allerdings geringfügiger Gewalt (Festhalten des
Kopfes) abgenötigt wurde.
2. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer wegen der
Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen
des Landgerichts lassen jedoch besorgen, daß es bei Bemessung der Strafe
gewichtige schuldmindernde Gesichtspunkte nicht ausreichend bedacht hat.
Dies gilt insbesondere im Blick auf die damalige familiäre Situation des
Angeklagten, der – aus desolaten Verhältnissen stammend – mit anderen
Pflegekindern, darunter drei Mädchen, in einer geschwisterähnlichen Bezie-
hung zusammenlebte. In dieser Konstellation ist es bereits im Jahre 1991
zwischen dem Angeklagten und den zwei älteren „Pflegeschwestern“ zu ein-
verständlichen sexuellen Kontakten in Form von „Doktorspielen“ gekommen.
Auch vor diesem Hintergrund hätte erörtert werden müssen, ob angesichts
der familiären und sozialen Gegebenheiten die Hemmschwelle des Ange-
klagten erheblich herabgesetzt war. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen,
daß der Angeklagte bei der ersten Mißbrauchshandlung erst 14 Jahre alt war
und der Altersunterschied zwischen ihm und der Geschädigten nicht allzu
groß war.
Zudem deuten die Geschehnisse darauf hin, daß die Pflegeeltern ihrer
Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind und deshalb die se-
xuellen Übergriffe des Angeklagten nicht bemerkt haben. Auch als die Ge-
schädigte ihrer Pflegemutter in Ansätzen über das Verhalten des Angeklag-
ten berichtete, hat diese die volle Tragweite der Anschuldigungen verkannt
und keine ernsthaften Konsequenzen im Hinblick auf den Angeklagten gezo-
gen.
Was die weiteren nicht einschlägigen Verfehlungen des Angeklagten
im Jugend- und Heranwachsendenalter betrifft, geht die Strafkammer zwar
zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er bis zu der vierten und letzten
Tat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Erst die folgenden
Straftaten (Raub, Erpressung, Diebstahl und gefährliche Körperverletzung)
führten schließlich 1998 zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, die der
Angeklagte zum Teil verbüßen mußte. Letzteres hat ihn offensichtlich so
nachhaltig beeindruckt, daß er danach einzig wegen Erschleichens von Lei-
stungen aufgefallen ist. Auch diese günstige Entwicklung hätte bei Bemes-
sung der Jugendstrafe mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt werden
müssen. Dies gilt umso mehr, als die nunmehr abgeurteilten Straftaten be-
reits acht bis zehn Jahre zurückliegen.
Nach alledem ist der Strafausspruch aufzuheben. Bei der erneuten
Strafzumessung sollte die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Zumes-
sungserwägung, der Angeklagte habe aus Gründen eigener sexueller Befrie-
digung gehandelt, vermieden werden.
Vorsitzende Richterin Harms
ist durch Urlaub verhindert zu Häger Gerhardt
unterschreiben.
Häger
Brause Schaal