Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.03.2004 – XI ZR 335/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 335/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB § 765; ZPO § 771

a) Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), so liegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts zugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. "Aufhebungsschaden" aufzukommen.

b) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvoll- streckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später we- gen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine stillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungs- zwecks.

BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 335/02 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die

Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 3. Juni 2002 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Prozeßbürgschaft.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) ließ

am 27. Mai 1997 wegen einer titulierten Forderung über 500.000 DM ein

Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz S 350 pfänden. Hiergegen erhob

dessen angeblicher Eigentümer Drittwiderspruchsklage vor dem Landge-

richt B. . Dieses stellte die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen

Sicherheitsleistung von 45.000 DM vorläufig ein und ließ dem Drittwider-

spruchskläger nach, die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft zu erbrin-

gen. Am 26. Juni 1997 übernahm die beklagte Bank daraufhin im Auftrag

des Drittwiderspruchsklägers eine formularmäßige selbstschuldnerische

Bürgschaft bis zur Höhe des festgesetzten Betrages für gegenwärtige

und künftige Ansprüche der Klägerin gegen den Drittwiderspruchskläger.

Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde soll die Bürgschaft der Klägerin

als "Sicherheitsleistung für das beim Landgericht B. anhängige Ver-

fahren, Aktenzeichen ... , in Verbindung mit der betriebenen

Zwangsvollstreckung - Pkw Daimler-Benz - Kennzeichen ... " die-

nen.

Mit Beschluß vom 6. Januar 1998 erhöhte das Landgericht B.

unter Abänderung des Einstellungsbeschlusses die zu leistende Sicher-

heit auf 55.000 DM und ordnete zugleich an, daß die bereits getroffenen

Vollstreckungsmaßregeln nach Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Die

Beklagte übernahm gegenüber der Klägerin deshalb am 13. Januar 1998

eine weitere Bürgschaft über 10.000 DM. Das gepfändete Fahrzeug wur-

de danach von dem Gerichtsvollzieher freigegeben und anschließend

durch den Drittwiderspruchskläger zum Preis von 43.000 DM veräußert.

Bei der ursprünglich auf den 27. Juni 1997 angesetzten Versteigerung

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)

wäre unstreitig nur ein Erlös in Höhe von 14.316,17

DM) erzielt

worden. Die Drittwiderspruchsklage wurde in der Folgezeit rechtskräftig

abgewiesen.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 43.000 DM zuzüg-

lich Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kam-

(cid:0)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)

mergericht sie zur Zahlung von 14.316,17

DM) nebst Zinsen

verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen -

Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Bürgschaftsforderung der Klägerin

in Höhe des Versteigerungswertes des Gebrauchtwagens bejaht und zur

Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe der Klägerin aufgrund der Prozeßbürgschaft

vom 26. Juni 1997 für die Zahlung des Betrages von 14.316,17

(cid:12)(cid:4)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16) u-

stehen, der bei der vom Gerichtsvollzieher auf den 27. Juni 1997 ange-

setzten Versteigerung des Fahrzeuges erlöst worden wäre, wenn die

Zwangsvollstreckung nicht zuvor gegen Sicherheitsleistung eingestellt

worden wäre. Der Bürgschaft liege ein entsprechender Zahlungsan-

spruch der Klägerin gegen den Drittwiderspruchskläger zugrunde, der die

Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bewirkt

und damit die Versteigerung des Pkw's verhindert habe. Dabei könne

dahingestellt bleiben, ob die Klägerin von dem Drittwiderspruchskläger

Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, letzt-

lich unberechtigten Verhinderung der Zwangsvollstreckung verlangen

könne. Der Sicherungszweck der Bürgschaft sei nicht auf einen derarti-

gen Schadensersatzanspruch beschränkt, sondern bestehe darin, der

Klägerin den Versteigerungswert des gepfändeten Pkw für den Fall zu

sichern, daß die Drittwiderspruchsklage abgewiesen werde. Die prozes-

suale Verpflichtung, für Sicherheit zu sorgen, sei Hauptschuld und zu-

gleich Gegenstand des Bürgschaftsvertrages gewesen. Hätte der Drittwi-

derspruchskläger - statt eine Bürgschaft zu stellen - als Sicherheit

45.000 DM hinterlegt, so hätte die Klägerin in Höhe des Wertes des ihr

entzogenen Pfandes nach Abweisung der Drittwiderspruchsklage ohne

weiteres die Herausgabe des hinterlegten Geldes verlangen können.

Dementsprechend müsse sie jetzt auch aus der Bürgschaft vorgehen

können, ohne ihrem früheren Prozeßgegner Vorsatz oder grobe Fahrläs-

sigkeit nachweisen zu müssen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentli-

chen Punkten nicht stand.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß dem Berufungsgericht

bei der Auslegung der Prozeßbürgschaft erhebliche Fehler unterlaufen

sind.

a) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grund-

sätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Revi-

sionsgericht dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Ausle-

gungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen wurde (st.Rspr., vgl.

z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, WM 1999,

922, 924 m.w.Nachw.). Hierzu gehört auch, daß der Tatrichter allgemein

anerkannte Auslegungsregeln hinreichend beachtet und alle für die Aus-

legung erheblichen Umstände und Verhältnisse in rechtlich vertretbarer

Weise umfassend würdigt. Hiergegen hat das Berufungsgericht bei der

Auslegung der Prozeßbürgschaft verstoßen.

b) Seine Ansicht, die Beklagte habe der Klägerin nach dem Inhalt

der Bürgschaft vom 26. Juni 1997 über 45.000 DM für die Zahlung des

Betrages von 14.316,17

(cid:12)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:17)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:2)(cid:12)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:14)(cid:4)(cid:25)(cid:6)(cid:26)(cid:9)(cid:12)(cid:24)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:13)(cid:4)(cid:26)(cid:9)(cid:12)(cid:24)(cid:27)! (cid:17)"(cid:24)#%$&(cid:12)(cid:24)(cid:27)’(cid:13))(*(cid:23)(cid:17)(cid:21)(cid:2)(cid:19)(cid:22) (cid:17)"(cid:24)+(cid:11)+,(cid:16)(cid:20)(cid:13) e-

her auf den 27. Juni 1997 angesetzten Versteigerung des gepfändeten

Kraftfahrzeuges erlöst worden wäre, wenn die Zwangsvollstreckung nicht

vor diesem Termin gegen Sicherheitsleistung eingestellt worden wäre",

ist schon im Ansatz verfehlt. Eine Sicherheit, die der Drittwiderspruchs-

kläger dem Gläubiger bei Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstrek-

kungsmaßnahmen leistet, haftet grundsätzlich nur für den sogenannten

"Verzögerungsschaden", wie er sich vor allem aus einem Wertverlust der

Pfandsache ergeben kann (siehe etwa RGZ 86, 36, 39 f.; BGHZ 95, 10,

13). Ein derartiger Schaden wird aber von der Klägerin nicht geltend ge-

macht; vielmehr will sie von der Beklagten für den Verlust des Pfän-

dungspfandrechts entschädigt werden, den sie durch die vom Landge-

richt B. im Januar 1998 angeordnete Aufhebung der Vollstreckungs-

maßnahmen erlitten hat. Zwar weist das Berufungsgericht an anderer

Stelle darauf hin, daß eine Sicherheit geleistet werden mußte, die den

der Klägerin "aus der Freigabe des Pfandstücks drohenden Schaden in

jedem Fall abdeckt". Es legt aber nicht einmal dar, daß der Bürgschaft

zumindest in ihrer endgültigen Fassung eine derartige Sicherungsabrede

zugrunde liegt. Überhaupt wird der sich geradezu aufdrängenden Frage,

ob die Bürgschaft vom 26. Juni 1997 nur für die Einstellung der Zwangs-

vollstreckung bestellt worden ist und ob sich ihr Inhalt mit der zum Zweck

der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen bestellten Zusatzbürg-

schaft vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM trotz fehlender schriftlicher

Vereinbarung der Parteien geändert hat, keine Beachtung geschenkt. Bei

einer solchen widersprüchlichen Vertragsauslegung besteht in der Revi-

sionsinstanz keine Bindungswirkung.

2. Ferner vermißt die Revision im Hinblick auf die Akzessorietät

der Bürgschaft zu Recht, daß das Berufungsgericht keinen Schadenser-

satzanspruch der Klägerin gegen den vormaligen Drittwiderspruchskläger

bejaht, sondern die Frage einer allgemeinen Verschuldenshaftung aus-

drücklich offengelassen hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein durch die

Prozeßbürgschaft gesicherter Anspruch der Klägerin nicht aus einer pro-

zessualen Verpflichtung des vormaligen Drittwiderspruchsklägers, für die

geforderte Sicherheit zu sorgen, herzuleiten. Ob der Drittwiderspruchs-

kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Sicherheit zu stellen,

Gebrauch macht oder nicht, steht in seinem Belieben. Von einer Ver-

pflichtung im Rechtssinne kann insoweit keine Rede sein. Das Beru-

fungsgericht beachtet ferner nicht ausreichend, daß ein Anspruch auf

Stellung einer Sicherheit mit dem gesicherten Anspruch nicht identisch

ist. Außerdem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, woraus der gesi-

cherte Anspruch der Klägerin gegen den vormaligen Drittwiderspruchs-

kläger folgt. Aus der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang

zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1983

(VIII ZR 315/81, WM 1983, 210, 211) ergibt sich dafür nichts. Sie betrifft

nicht eine Prozeßbürgschaft, sondern eine Bürgschaft für ein Darlehen.

Soweit

in diesem Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung

BGHZ 69, 270 ausgeführt worden ist, die in jenem Fall gestellte Prozeß-

bürgschaft habe dem Gläubiger eine Sicherheit dafür verschaffen sollen,

daß der Hauptschuldner nach Eintritt der Rechtskraft des Vorbehaltsur-

teils und vor Abschluß des Nachverfahrens die Urteilssumme bezahlen

würde, wenn ein weiterer Vollstreckungsaufschub (§ 707 ZPO) nicht be-

willigt würde, gibt dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles

nichts her. Mit dem Hinweis, "diese prozessuale Verpflichtung" sei als

Hauptschuld Gegenstand des Vertrages zwischen dem Hauptschuldner,

dem Gläubiger und dem Bürgen gewesen, wird ersichtlich keine Aussage

über eine verschuldensunabhängige Haftung des Drittwiderspruchsklä-

gers und einer von ihm gestellten Sicherheit getroffen.

III.

Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als

zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte hat jedenfalls mit der Bürg-

schaft in der Fassung vom 13. Januar 1998 zusammen mit dem früheren

Drittwiderspruchskläger die Haftung dafür übernommen, daß der Klägerin

durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen kein Vermögens-

schaden entsteht.

1. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Bürgenhaftung kei-

ne verschuldensabhängige Schadensersatzpflicht des Drittwiderspruchs-

klägers voraus. Der von ihm gestellten pfandgleichen Sicherheit liegt re-

gelmäßig ein auf Ersatz des sogenannten "Aufhebungsschadens" ge-

richtetes selbständiges Garantieversprechen zugrunde.

a) In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. RGZ 25, 373,

376; 37, 430, 431; 86, 36, 39; 141, 194, 196, 198) und in der neueren

Literatur (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 771 Rdn. 44;

Salzmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 771 Rdn. 78; Gaul, in:

Rosenberg, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 41 XI 1; Zöller/Herget,

ZPO 24. Aufl. § 769 Rdn. 7) ist allgemein anerkannt, daß dann, wenn

eine gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V. mit § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO

erlassene Anordnung die Aufhebung einer Pfändung erlaubt, die Sicher-

heit anstelle des Pfandgegenstandes insoweit haftet, als der Gläubiger

bei Fortbestand der Pfändung aus ihm befriedigt worden wäre. Ihm muß

daher grundsätzlich voller Ersatz für die aus der Anordnung entstehen-

den Nachteile gewährt werden (vgl. Zöller/Herget aaO). Zwar bleibt hier-

bei offen, ob dies auch für den Fall gilt, daß der Drittwiderspruchskläger,

der eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Sicher-

heitsleistung erreicht, dem Gläubiger mangels Verschuldens nicht auf

Schadensersatz haftet. Die pfandgleiche Sicherheit kann aber ihren

Zweck grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn sie den Prozeßgegner unter

allen Umständen so stellt, wie er bei einer Verwertung der Pfandsache

gestanden hätte. Es liegt daher in der Rechtsnatur einer derartigen um-

fassenden Sicherheit, daß der Drittwiderspruchskläger als Sicherungs-

geber stillschweigend eine entsprechende Garantie für den ungewissen

Fall der Klageabweisung übernimmt. Würde er gegenüber dem Gläubiger

kein selbständiges Garantieversprechen abgeben und nicht neben der

Sicherheit auch persönlich haften, sondern hinge die Haftung der Si-

cherheit von einem Verschuldenserfordernis ab, so hätte sie keinen

pfandähnlichen Charakter und wäre infolgedessen kein ausreichendes

Äquivalent für die mit der Ungewißheit des Prozeßausgangs behaftete

Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.

b) Zwar hat es der IX. Zivilsenat in der zitierten Entscheidung vom

23. Mai 1985 (BGHZ 95, 10, 13 ff.) ausdrücklich abgelehnt, dem Gläubi-

ger in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2, § 945 ZPO einen

Schadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn sich die einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung als unzutreffend erweist. Vielmehr muß

der Drittwiderspruchskläger für einen in diesem Zeitraum eintretenden

Verzögerungsschaden ausschließlich nach Deliktsrecht einstehen, sofern

ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht nur eine fahrlässige

Verkennung der Rechtslage zur Last fällt (so auch OLG München

NJW-RR 1989, 1471, 1472; Zöller/Herget, aaO § 771 Rdn. 19; Münz-

berg, aaO; Gaul, aaO; Salzmann, aaO; Schuschke,

in: Schusch-

ke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 771

Rdn. 45; a.A. LG Frankfurt MDR 1980, 409; MünchKomm/Karsten

Schmidt, ZPO 2. Aufl. § 771 Rdn. 69; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 771

Rdn. 24; Häsemeyer NJW 1986, 1028 f.). Daraus vermag die Revision

aber für sich nichts herzuleiten. Die Entscheidung betrifft nur die Frage,

ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger,

dessen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch einen sich später als

ungerechtfertigt erweisenden Antrag nach § 771 Abs. 3 ZPO eingestellt

wurden, ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsscha-

dens gegen den Drittwiderspruchskläger zusteht. Die Frage, welche

Rechte der Gläubiger aus einer ihm geleisteten Sicherheit herleiten

kann, wird nicht angesprochen, geschweige denn entschieden.

2. Die Klägerin hatte durch die formell ordnungsgemäße Pfändung

vom 27. Mai 1997 ein Pfändungspfandrecht an dem Gebrauchtwagen

ihres Schuldners erworben. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der

Drittwiderspruchsklage steht dies auch im Verhältnis der Klägerin zur

Beklagten als Prozeßbürgin

fest (BGH, Urteil vom 19. März 1975

- VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; vgl. auch Schmitz, in: Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rdn. 147).

Das Pfändungspfandrecht der Klägerin erlosch endgültig und nicht nur

vorläufig (vgl. z.B. Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 776 Rdn. 4), als die

Pfändung durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des Beschlusses des

Landgerichts B. vom 6. Januar 1998 gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1,

§ 769 Abs. 1 Satz 1, § 776 Satz 2 ZPO aufgehoben wurde.

3. Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls nach dem Inhalt des

endgültigen Bürgschaftsvertrages den "Aufhebungsschaden" in Höhe des

entgangenen Versteigerungserlöses zu ersetzen. Diese Auslegung kann

der erkennende Senat selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht

zu treffen sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45).

Der Umfang der Haftung des Prozeßbürgen richtet sich grundsätz-

lich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung und kann im konkreten Ein-

zelfall häufig der gerichtlichen Anordnung entnommen werden (vgl.

RGZ 141, 194, 196; BGHZ 69, 270, 272 m.w.Nachw.; vgl. ferner BGH,

Urteile vom 20. November 1978 - VIII ZR 243/77, WM 1979, 15, 16 und

vom 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Danach

unterliegt es keinem berechtigten Zweifel, daß die Beklagte mit der ge-

samten Sicherheit über 55.000 DM für den geltend gemachten "Aufhe-

bungsschaden" haftet. Der Einwand der Revision, die Bürgschaft vom

26. Juni 1997 in Höhe von 45.000 DM sei ausschließlich zum Zweck der

Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt worden, woran auch die die

Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen betreffende ergänzende

Bürgschaft vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM nichts geändert habe,

greift nicht. Dabei kann offenbleiben, ob schon die ursprüngliche Bürg-

schaft - wie die Revisionserwiderung meint - angesichts des weit gefaß-

ten Wortlauts der Vertragsurkunde vom 26. Juni 1997 und der für einen

ohnehin eher fernliegenden "Verzögerungsschaden" ungewöhnlich hohen

Haftungssumme von 45.000 DM im Vorgriff auf die prozessuale Ent-

wicklung ersichtlich auch einen etwaigen "Aufhebungsschaden" erfassen

sollte. Jedenfalls war es ersichtlich die Absicht des Landgerichts B.

und der erkennbare Wille aller Beteiligten, mit der Erhöhung der Bürg-

schaftssumme auf insgesamt 55.000 DM sicherzustellen, daß jeder er-

denkbare "Aufhebungsschaden" abgedeckt ist. Eine stillschweigende

Anpassung des Sicherungszwecks der bereits bestehenden Bürgschaft

an die neue prozessuale Situation war aufgrund der Kaufmannseigen-

schaft der Beklagten ohne Einhaltung der Schriftform des § 766 BGB

möglich (§ 350 HGB). Als ein für die Klägerin sowohl rechtlich als auch

wirtschaftlich ausschließlich vorteilhaftes Geschäft bedurfte es gemäß

§ 151 Satz 1 BGB auch keiner Annahmeerklärung gegenüber der Be-

klagten, sondern es reichte das bloße Schweigen auf das auf die Ver-

tragsänderung gerichtete Angebot der Beklagten aus (st.Rspr., siehe et-

wa Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477,

2478 m.w.Nachw.).

4. Das Berufungsgericht hat der Klage daher im Ergebnis zu Recht

in Höhe des der Klägerin entgangenen Versteigerungserlöses über

14.316,17

(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:2)-.(cid:21)(cid:10)(cid:21)0/(cid:9)(cid:12)(cid:9)/(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:30)(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:14)

(cid:5)

IV.

Die Revision der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben

und war zurückzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen