Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2004 – 1 StR 572/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 24. September 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landge-

richts ist nicht deshalb lückenhaft, weil es die Aussage der Ge-

schädigten nicht im Blick darauf gewürdigt hat, daß - so die Revi-

sion - dieser zufolge der sexuelle Mißbrauch "mit dem 13. Ge-

burtstag der Geschädigten völlig aufgehört" habe, obgleich sie

noch weiter im Hause des Angeklagten gewohnt habe und Grün-

de für eine Beendigung der Tatserie gerade zu diesem Zeitpunkt

nicht erkennbar seien.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß die

Kammer - anders als es die Revision deutet - die in Bezug ge-

nommenen Urteilsstellen zu den Angaben der Geschädigten auf

die Häufigkeit der Begehung der Taten bezogen hat (UA S. 9, 15).

Sie belegen nicht, daß die Geschädigte bekundet hätte, nach ih-

rem "13. Geburtstag" sei es nicht mehr zu Mißbräuchen gekom-

men. Auch die Anklageschrift, die der Senat im Rahmen der Prü-

fung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis nimmt, zitiert

die Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren dahin, es

sei zu Taten "bis zu ihrem 13. Lebensjahr" gekommen (Bl. 47, 49

d.A.). Das alles steht im Einklang damit, daß die Strafkammer das

Verfahren wegen weiterer angeklagter, nach den abgeurteilten

Taten begangener Mißbräuche gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt hat (UA S. 6 f.). Anhaltspunkte dafür, daß dies wegen inso-

weit bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der

Geschädigten erfolgt sein könnte, ergeben sich aus den Urteils-

gründen nicht.

Eine Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Sie teilt auch

die Gründe für die Teileinstellung gemäß § 154 StPO nicht mit,

was dazu erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 154 Abs. 2

Teileinstellung 1).

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