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BGH Beschluss vom 17.03.2004 – 2 StR 44/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 44/04

BESCHLUSS

vom

17. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2003 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafaus-

spruch Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren der Ange-

klagte und die Nebenklägerin Kommilitonen im Studienkolleg in D. . Am

Tattag besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten in F. . Sie hatte die

Vorstellung, er werde ihr F. zeigen. Der Angeklagte überredete sie, seine

Wohnung aufzusuchen, wo beide ein Essen zu sich nahmen. Anschließend

legten sich beide aufs Bett, der Angeklagte küßte die Nebenklägerin und strei-

chelte sie am Körper. Als er ansetzte, sie auszuziehen, wandte sie ein, das sei

zu schnell für sie, und wollte aufstehen. Der Angeklagte stieß sie zurück aufs

Bett und zog ihr Hose und Slip aus. Nachdem die Nebenklägerin sich auf den

Bauch gedreht hatte, drang er mit dem Penis in ihre Scheide ein. Der Ange-

klagte dachte, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu verkehren, sie hin-

gegen hatte sich umgedreht, weil sie annahm, so passiere ihr nichts. Als die

Nebenklägerin vor Schmerzen schrie und nach ihm schlug, ließ der Angeklagte

von ihr ab. Beide zogen sich wieder an. Die Nebenklägerin sagte zu dem An-

geklagten, sie komme nie wieder. Der Angeklagte wurde daraufhin wütend und

entkleidete sie mit Gewalt. Die Nebenklägerin erklärte ihm, daß sie "das nicht

ohne Kondom" machen würde, und bejahte ausdrücklich seine Frage, daß sie

mit Kondom mit ihm verkehren würde, ein solches habe sie aber nicht dabei.

Der Angeklagte drückte sie dennoch aufs Bett, hielt sie fest und drang mit dem

Penis in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin schrie vor Schmerzen und weil

sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Der Angeklagte führte den Ge-

schlechtsverkehr weiter aus. Erst als die Nebenklägerin plötzlich aus der

Scheide stark blutete, ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin hatte

durch den Geschlechtsverkehr einen vier Zentimeter langen Gewebeeinriß im

hinteren Teil des Scheidengewölbes erlitten, der am selben Abend in der Uni-

versitätsklinik ihres Wohnortes M. operativ versorgt werden mußte.

Das Landgericht hat das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine

Vergewaltigung gewürdigt; zwischen den beiden Abschnitten der Tathandlung

bestehe eine natürliche Handlungseinheit. Bei der Strafzumessung hat es ei-

nen minder schweren Fall verneint und zu Lasten des Angeklagten die erhebli-

che Brutalität seines Vorgehens und die besondere Tatintensität berücksichtigt.

II.

1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, einer nochmaligen Zustel-

lung des Urteils bedarf es nicht. Die vom Landgericht vorgenommene erneute

Zustellung des wiederum unvollständigen Urteils war dennoch wirksam und hat

die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar muß die Abschrift das zu-

zustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben. Kleine Fehler

schaden allerdings nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschrift

oder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (BGH

NJW 1978, 60; siehe auch Beschluß vom 30. März 1994 - 3 StR 33/94). So

liegt der Fall hier. Der im Gegensatz zum Original in der Urteilsausfertigung auf

Seite 11 fehlende kurze Textteil enthält lediglich eine nähere Erläuterung der

dort angegebenen Motivation der Nebenklägerin und ist dem Sinngehalt nach

bereits in dem nicht ganz vollständig wiedergegebenen Satz enthalten.

2. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts angegebenen Gründen unzulässig oder unbegründet.

3. Auf die Sachrüge hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung

im Ergebnis stand. Zwar ist hinsichtlich des ersten Geschehensabschnittes ein

Vorsatz des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ge-

gen deren Willen zu vollziehen, nicht hinreichend belegt. Die Feststellungen

sind insoweit widersprüchlich. Während die Strafkammer UA S. 4 unten aus-

führt, der Angeklagte habe gedacht, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu

verkehren, heißt es UA S. 5 oben, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß sie

keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe. Im Rahmen der Beweiswür-

digung (UA S. 7) setzt sich die Strafkammer nur mit dem Vorsatz des Ange-

klagten zum späteren Zeitpunkt auseinander, daß er nämlich gewußt habe, die

Nebenklägerin wolle ohne Kondom keinen Geschlechtsverkehr. Die Feststel-

lungen tragen aber die Verurteilung wegen einer im zweiten Geschehensab-

schnitt begangenen Vergewaltigung.

4. Der Rechtsfehler führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie dem Angeklagten

im Rahmen der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zur Last ge-

legt hat, indem sie beide Geschehensabschnitte als Tathandlung im Sinne des

§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Die Strafkammer hat

bei der Strafzumessung die erhebliche Brutalität des Vorgehens des Ange-

klagten strafschärfend gewertet und dabei offenbar auch den ersten Ge-

schlechtsverkehr berücksichtigt, denn nur für diesen Geschehensabschnitt ist

festgestellt, daß die Nebenklägerin rief "Das tut so weh" und den Angeklagten

zu schlagen versuchte, was die Kammer ausdrücklich anführt (UA S. 12). Auch

soweit die Kammer auf die besondere Tatintensität im Rahmen des gesamten

Geschehensablaufs abstellt, ist den Ausführungen nicht eindeutig zu entneh-

men, daß sich die strafschärfende Erwägung allein auf den zweiten Hand-

lungsabschnitt bezieht.

Rissing-van Saan

RiBGH Fischer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan

RiBGH Bode ist Otten urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan

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