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BGH Beschluss vom 17.03.2004 – 2 StR 476/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO am 17. März 2004 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 7. August 2003 wird
a) das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt, soweit der An-
geklagte in 99 Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-
befohlenen (Taten begangen zwischen dem 2. Juni 1997 und
17. Januar 1998) und in 2 Fällen wegen Beischlafs zwischen
Verwandten (Taten begangen zwischen dem 2. Juni 2001 und
Mai 2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 400
Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in
99 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung
und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist,
c) aufgehoben in den 400 Einzelstrafaussprüchen und im Ge-
samtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 400
Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 198 Fällen, da-
von in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Ver-
wandten und in zwei weiteren Fällen wegen Beischlafs zwischen Verwandten
unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des
Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
1. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Bei-
schlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen, begangen nach der Vollendung
des 18. Lebensjahrs der Nebenklägerin, verurteilt ist, weil es insoweit an einer
wirksamen Anklageerhebung fehlt.
Mit der Anklageschrift vom 9. April 2003, die unverändert zur Hauptver-
handlung zugelassen worden war, war dem Angeklagten (unter anderem) vor-
geworfen worden, in der Zeit vom 3. Juni 1997 bis Mai 2002 in mindestens acht
Fällen, möglicherweise in bis zu 200 Fällen sexuelle Handlungen an seinem
noch nicht 18 Jahre alten leiblichen Kind vorgenommen oder an sich von dem
Schutzbefohlenen vorgenommen lassen zu haben, tateinheitlich dazu in einer
noch zu bestimmenden Anzahl von Fällen mit einem leiblichen Abkömmling
den Beischlaf vollzogen zu haben. Im konkreten Anklagesatz waren insoweit
Taten aus der Zeit vom 1. August 1999 bis Mai/Juni 2001 und ein Ge-
schlechtsverkehr des Angeklagten in der Wohnung seines Bruders ohne Zeit-
angabe beschrieben worden. Die hier konkret abgeurteilten Fälle sind dort
nicht erwähnt. Auch wenn der im abstrakten Anklagesatz angegebene Tatzeit-
raum eine Zeit erfaßt als die Geschädigte bereits das 18. Lebensjahr (2. Juni
2001) vollendet hatte, spricht gegen den Verfolgungswillen der Staatsanwalt-
schaft hinsichtlich der in diesem Zeitraum begangenen Taten die in diesem
Zusammenhang vorgenommene rechtliche Qualifizierung des Tatvorwurfs als
tateinheitliche Begehung des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und
des Beischlafs zwischen Verwandten. Bei dieser Sachlage ergibt sich jeden-
falls nicht mit der für die Anklageerhebung notwendigen Klarheit, ob nach dem
Willen der Staatsanwaltschaft auch die Taten nach dem 18. Geburtstag des
Tatopfers zur Aburteilung des Gerichts stehen sollten.
2. Das Verfahren war ferner einzustellen, soweit der Angeklagte wegen
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in der Zeit vom 2. Juni 1997
(14. Geburtstag der Nebenklägerin) bis zum 17. Januar 1998 verurteilt ist, weil
insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für das
Delikt des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr.
3 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Da die erste verjäh-
rungsunterbrechende Handlung mit dem Erlaß des Haftbefehls vom 17. Januar
2003 vorgenommen wurde, sind die vor dem 17. Januar 1998 begangenen Ta-
ten verjährt. Dies führt für den genannten Zeitraum bei einem festgestellten
dreimaligen wöchentlichen Mißbrauch zum Wegfall von 99 Taten für 33 Wo-
chen. Da die Zahl der festgestellten Taten die der angeklagten und ausgeur-
teilten Taten übersteigt, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen,
daß sämtliche verjährten Taten in die Zahl der ausgeurteilten 198 Fälle des
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen einbezogen sind.
3. Soweit der Angeklagte wegen weiterer vor dem 2. Juni 1997 began-
gener 400 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexu-
ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt ist, hat die Verurteilung we-
gen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen der insoweit eingetre-
tenen Strafverfolgungsverjährung ebenfalls zu entfallen. Der Verjährung steht
nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB tateinheitlich
mit dem des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tat-
einheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Dement-
sprechend war der Schuldspruch abzuändern.
4. Die Änderung des Schuldspruchs für die 400 Mißbrauchstaten führt
zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen. Das Landgericht hat bei
der Zumessung der Strafen für diese Taten aus dem Strafrahmen des § 176
Abs. 1 StGB ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Straftatbe-
stände verwirklicht hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß
dieser Gesichtspunkt die Straffindung beeinflußt hat.
5. Der Wegfall der Einzelstrafen hinsichtlich der eingestellten Fälle und
die Aufhebung der Einzelstrafen in 400 Fällen zieht die Aufhebung der Ge-
samtstrafe nach sich. Die Feststellungen zu den aufgehobenen Einzelstrafen
und zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können
aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
Rissing-van Saan
RiBGH Bode ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Otten
Roggenbuck
RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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