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BGH Beschluss vom 17.03.2004 – 2 StR 476/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 476/03

BESCHLUSS

vom

17. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4

StPO am 17. März 2004 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 7. August 2003 wird

a) das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt, soweit der An-

geklagte in 99 Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-

befohlenen (Taten begangen zwischen dem 2. Juni 1997 und

17. Januar 1998) und in 2 Fällen wegen Beischlafs zwischen

Verwandten (Taten begangen zwischen dem 2. Juni 2001 und

Mai 2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 400

Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in

99 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung

und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist,

c) aufgehoben in den 400 Einzelstrafaussprüchen und im Ge-

samtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 400

Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 198 Fällen, da-

von in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Ver-

wandten und in zwei weiteren Fällen wegen Beischlafs zwischen Verwandten

unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des

Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Bei-

schlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen, begangen nach der Vollendung

des 18. Lebensjahrs der Nebenklägerin, verurteilt ist, weil es insoweit an einer

wirksamen Anklageerhebung fehlt.

Mit der Anklageschrift vom 9. April 2003, die unverändert zur Hauptver-

handlung zugelassen worden war, war dem Angeklagten (unter anderem) vor-

geworfen worden, in der Zeit vom 3. Juni 1997 bis Mai 2002 in mindestens acht

Fällen, möglicherweise in bis zu 200 Fällen sexuelle Handlungen an seinem

noch nicht 18 Jahre alten leiblichen Kind vorgenommen oder an sich von dem

Schutzbefohlenen vorgenommen lassen zu haben, tateinheitlich dazu in einer

noch zu bestimmenden Anzahl von Fällen mit einem leiblichen Abkömmling

den Beischlaf vollzogen zu haben. Im konkreten Anklagesatz waren insoweit

Taten aus der Zeit vom 1. August 1999 bis Mai/Juni 2001 und ein Ge-

schlechtsverkehr des Angeklagten in der Wohnung seines Bruders ohne Zeit-

angabe beschrieben worden. Die hier konkret abgeurteilten Fälle sind dort

nicht erwähnt. Auch wenn der im abstrakten Anklagesatz angegebene Tatzeit-

raum eine Zeit erfaßt als die Geschädigte bereits das 18. Lebensjahr (2. Juni

2001) vollendet hatte, spricht gegen den Verfolgungswillen der Staatsanwalt-

schaft hinsichtlich der in diesem Zeitraum begangenen Taten die in diesem

Zusammenhang vorgenommene rechtliche Qualifizierung des Tatvorwurfs als

tateinheitliche Begehung des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und

des Beischlafs zwischen Verwandten. Bei dieser Sachlage ergibt sich jeden-

falls nicht mit der für die Anklageerhebung notwendigen Klarheit, ob nach dem

Willen der Staatsanwaltschaft auch die Taten nach dem 18. Geburtstag des

Tatopfers zur Aburteilung des Gerichts stehen sollten.

2. Das Verfahren war ferner einzustellen, soweit der Angeklagte wegen

sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in der Zeit vom 2. Juni 1997

(14. Geburtstag der Nebenklägerin) bis zum 17. Januar 1998 verurteilt ist, weil

insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für das

Delikt des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr.

3 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Da die erste verjäh-

rungsunterbrechende Handlung mit dem Erlaß des Haftbefehls vom 17. Januar

2003 vorgenommen wurde, sind die vor dem 17. Januar 1998 begangenen Ta-

ten verjährt. Dies führt für den genannten Zeitraum bei einem festgestellten

dreimaligen wöchentlichen Mißbrauch zum Wegfall von 99 Taten für 33 Wo-

chen. Da die Zahl der festgestellten Taten die der angeklagten und ausgeur-

teilten Taten übersteigt, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen,

daß sämtliche verjährten Taten in die Zahl der ausgeurteilten 198 Fälle des

sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen einbezogen sind.

3. Soweit der Angeklagte wegen weiterer vor dem 2. Juni 1997 began-

gener 400 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexu-

ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt ist, hat die Verurteilung we-

gen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen der insoweit eingetre-

tenen Strafverfolgungsverjährung ebenfalls zu entfallen. Der Verjährung steht

nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB tateinheitlich

mit dem des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tat-

einheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Dement-

sprechend war der Schuldspruch abzuändern.

4. Die Änderung des Schuldspruchs für die 400 Mißbrauchstaten führt

zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen. Das Landgericht hat bei

der Zumessung der Strafen für diese Taten aus dem Strafrahmen des § 176

Abs. 1 StGB ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Straftatbe-

stände verwirklicht hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß

dieser Gesichtspunkt die Straffindung beeinflußt hat.

5. Der Wegfall der Einzelstrafen hinsichtlich der eingestellten Fälle und

die Aufhebung der Einzelstrafen in 400 Fällen zieht die Aufhebung der Ge-

samtstrafe nach sich. Die Feststellungen zu den aufgehobenen Einzelstrafen

und zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können

aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Rissing-van Saan

RiBGH Bode ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Otten

Roggenbuck

RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan