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BGH Versäumnisurteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 265/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 312 d, 355, 455

Verkündet am: 17. März 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bei einem Kauf auf Probe beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nach § 312 d

BGB nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bin-

dend geworden ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 265/03 - LG Osnabrück AG Osnabrück

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivil-

kammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. August 2003 auf-

gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 8. Mai

2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin, die einen Kunstversand betreibt,

am 29. Oktober 2002 telefonisch eine aus sechs Bildern bestehende Kunstgra-

fikmappe "O. " zum Preis von 1.194,12 € ein schließlich Mehrwertsteuer,

wobei ein Kauf auf Probe vereinbart wurde. Die Ware wurde an den Beklagten

am 5. November 2002 ausgeliefert. In dem beigefügten Schreiben mit der

Überschrift "Auftrag-Nr. ..., Rechnung-Nr. ... und Lieferschein" heißt es wie folgt:

"Wir danken für den Abschluß des Kaufs auf Probe vom 29.10.02 und übersenden anbei die bestellte Kunstgrafikmappe. Bei einem Kauf auf Probe steht die Billigung der gekauften Grafikmappe in Ihrem Belieben. Der Kauf ist unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. Die Billigungsfrist beträgt zwei Wochen ab Eingang der Ware bei Ihnen. Ihr Schweigen gilt als Billigung (§ 454, 455). Billigen Sie nicht, sind Sie verpflichtet, auf meine Ge- fahr und meine Kosten die Kunstgrafikmappe zuzusenden."

In einem weiteren Abschnitt des Schreibens heißt es:

"W i c h t i g

Widerrufsbelehrung:

Sie können den auf Probe geschlossenen Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, ande- renfalls der Kauf auf Probe rechtsverbindlich wird. Die Frist zum Widerruf beginnt mit dem Erhalt der Bilder durch Zustellung bei Ihnen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Firma E. ... (Klägerin). Wider- rufen Sie, sind Sie verpflichtet, die erhaltenen Bilder auf meine Gefahr und meine Kosten zurückzusenden. Zur Ausübung Ihres Widerrufs genügt es auch, wenn Sie die Bilder innerhalb von zwei Wochen an den Widerrufsempfänger zurückschicken. Die Zwei- Wochen-Frist beginnt mit dem Erhalt der Bilder durch Zustellung bei Ihnen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. ..."

Am 20. November 2002 gab der Beklagte die Ware durch Aufgabe zur

Post an die Klägerin zurück.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des Kauf-

preises Zug um Zug gegen Lieferung der Grafikmappe in Anspruch. Das Amts-

gericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die hiergegen gerichte-

te Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

In der Revisionsverhandlung vom 17. März 2004, zu welcher die Klägerin

zu Händen ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß

geladen worden ist, hat diese sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Parteien hätten ei-

nen wirksamen Kauf auf Probe abgeschlossen, der nach Ablauf der Billigungs-

frist durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirksam geworden sei. Der

Beklagte habe kein Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB mehr, weil die Klägerin

alle Verpflichtungen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge erfüllt habe

und die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Die zweiwöchige Frist habe am

19. November 2002 geendet, nachdem die Klägerin unter dem 5. November

2002 dem Beklagten die Ware und die Belehrung zugestellt habe. Den Informa-

tionspflichten gemäß der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten

nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) sei die Klägerin nachgekommen.

Erfolglos wende sich der Beklagte gegen die "Kombination" der Billi-

gungsfrist des Kaufs auf Probe und der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen.

Zwar werde der Kauf auf Probe erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung

und damit erst nach Ablauf der Billigungsfrist wirksam. Der Eintritt der Bedin-

gung sei jedoch nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Der Ge-

setzgeber habe dem Verbraucher mit der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträ-

gen Gelegenheit zur Prüfung geben wollen, ob er an den Vertrag gebunden

sein wolle. Eine ähnliche Überlegung werde der Käufer anstellen, der sich zu

einem Kauf auf Probe entschließe. In beiden Fällen werde er nach Erhalt der

Ware zu prüfen haben, ob es bei dem Vertrag bleiben solle. Die Verdoppelung

der Billigungsfrist bei einer solchen Konstellation benachteilige die Interessen

des Verkäufers unangemessen; denn je länger die Ware bei dem Käufer

verbleibe, um so mehr bestehe die Gefahr ihrer Beeinträchtigung. Der Käufer

könne sich binnen zwei Wochen entscheiden, wobei diese Frist ausreiche.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so

daß der Revision der Erfolg nicht zu versagen war. Dabei war über die Revision

des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden; das Urteil beruht jedoch

nicht auf der Säumnis der Klägerin (BGHZ 37, 79).

1. Zwischen den Parteien ist aufgrund der Bestellung des Beklagten vom

29. Oktober 2002, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und unangegriffen fest-

gestellt haben, ein Kauf auf Probe im Sinne des § 454 BGB geschlossen wor-

den, der unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Beklag-

ten stand. Die vereinbarte Billigungsfrist von zwei Wochen begann mit Eingang

der Grafikmappe bei dem Beklagten am 5. November 2002 und endete am

19. November 2002, so daß die Rücksendung der Ware am 20. November

2002 verspätet erfolgte und das Schweigen des Beklagten während der verein-

barten Frist als Billigung des Kaufvertrages anzusehen ist (§ 455 Satz 2 BGB).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte den

Kaufvertrag jedoch mit Rücksendung der Ware am 20. November 2002 gemäß

§§ 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB wirksam widerrufen.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kaufvertrag am

29. Oktober 2002 telefonisch und damit als Fernabsatzvertrag im Sinne des

§§ 312 b Abs. 1 und 2 BGB geschlossen worden ist, so daß dem Beklagten

gemäß §§ 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.

b) Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB, der § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der

Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897) entspricht, ist der Ver-

braucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einge-

räumt ist, "an seine auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Willenserklärung

nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat". Obwohl nach

dem Gesetzeswortlaut nicht der Vertrag als Ganzes, sondern nur die auf den

Vertragsschluß zielende Willenserklärung des Verbrauchers zu widerrufen ist,

wird das Widerrufsrecht überwiegend als besonders ausgestaltetes Rücktritts-

recht verstanden, das den zunächst wirksam zustande gekommenen Vertrag

durch Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers in ein Abwicklungsver-

hältnis umgestaltet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 355 Rdnr. 3; Ring

in Anwaltskommentar Schuldrecht, § 312 d Rdnr. 6; ders. § 355 Rdnr. 2; Reich,

EuZW 1997, 581, 585; Bülow, ZIP 1999, 1293, 1295; Fuchs, ZIP 2000, 1273,

1281; siehe auch Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 361 a Rdnr. 17). Dies ent-

spricht Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertrags-

abschlüssen im Fernabsatz vom 20. Mai 1997 (ABl. EG Nr. L 114 vom 4. Juni

1997 = NJW 1998, 212), der dem Verbraucher das Recht einräumt, "jeden Ver-

tragsschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sechs Werkta-

gen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung (zu) widerrufen". Nach

dieser Auffassung konnte das Widerrufsrecht des Beklagten frühestens mit dem

Wirksamwerden des geschlossenen Kaufvertrages, somit erst nach Ablauf der

Billigungsfrist am 19. November 2002 entstehen.

c) Soweit die Entstehung des Widerrufsrechts bereits für den Zeitpunkt

angenommen wird, in dem die auf Abschluß des Fernabsatzvertrages gerichte-

te Willenserklärung des Verbrauchers wirksam wird, ohne daß es darauf an-

kommen soll, ob die Willenserklärung bzw. der Vertrag ansonsten wirksam ist

oder nicht (MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., Bd. 2 a, § 312 d Rdnr. 18 f.;

MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 355 Rdnr. 21), führt dies nicht zu einer ande-

ren Beurteilung. Auch wenn bereits mit Abschluß des Vertrages vom

29. Oktober 2002 von einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag ausgegangen

wird (vgl. RGZ 94, 285, 287; 137, 297, 298; Metzger in BGB-RGRK, 12. Aufl.,

§ 495 Rdnr. 1; Staudinger/Mader, BGB, 1995, § 495 Rdnr. 2; a.A. Larenz, Lehr-

buch des Schuldrechts, Bd. 2 1. Halbband, 13. Aufl., S. 144 f.), bedarf es noch

einer weiteren Voraussetzung zum Vertragsschluß. Durch diesen Vertrag ist bis

zum Ablauf der Billigungsfrist lediglich der Verkäufer gebunden, während die

Entscheidung über die Billigung oder Mißbilligung im freien Belieben des Käu-

fers steht (RG JW 1923, 605; Metzger aaO; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl.,

§ 495 Rdnr. 1; MünchKommBGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 495 Rdnr. 1 f.).

Da erst die Billigung der für den eigentlichen Vertragsabschluß entscheidende

Zeitpunkt ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs noch nicht während der

Schwebezeit, sondern erst mit der Billigung auf den Käufer über (Senatsurteil

vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 175/73, DB 1975, 589 unter II 3; Metzger aaO

Rdnr. 7; Staudinger/Mader aaO, § 495 Rdnr. 21; Soergel/Huber aaO, § 495

Rdnr. 10); für den Verlust der Gewährleistungsrechte nach § 460 BGB a.F.

(§ 442 BGB n.F.) ist ebenfalls erst der Zeitpunkt der Billigung und nicht der Ab-

schluß des aufschiebend bedingten Kaufvertrages maßgebend (RGZ 94, 285,

287; MünchKommBGB/H.P. Westermann aaO, § 495 Rdnr. 9; Soergel/Huber

aaO § 495 Rdnr. 11). Mit Rücksicht darauf, daß somit erst die Billigung des

Käufers den zunächst auf Probe abgeschlossenen Kaufvertrag voll wirksam

macht und den Käufer vertraglich bindet, erscheint es gerechtfertigt, die Billi-

gung als den nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt anzuse-

hen, von dem an die Widerrufsfrist für die auf den Abschluß des Verbraucher-

vertrages gerichtete Willenserklärung des Käufers zu laufen beginnt.

d) Auch die mit der Billigungsfrist des § 455 BGB einerseits und des Wi-

derrufsrechts nach § 312 d BGB andererseits verfolgten unterschiedlichen Ziele

stehen einem Parallellauf beider Fristen entgegen. Während mit der Übergabe

der Sache beim Kauf auf Probe der mit der Billigungsfrist verfolgte Zweck in

erster Linie darin besteht, dem Käufer Gelegenheit zur Prüfung der Tauglichkeit

der Sache zu geben (BGHZ 119, 35, 39; Staudinger/Mader aaO, § 495

Rdnr. 5), will das nunmehr in den §§ 312 b bis 312 d BGB geregelte Fernab-

satzrecht vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der

Verbraucher regelmäßig die Ware oder Dienstleistung sowie die Person seines

Geschäftspartners vor Vertragsschluß nicht zu sehen bekommt. Für den Ver-

braucher besteht in einem solchen Fall die Gefahr, daß er die nötigen Informa-

tionen über die Ware oder Dienstleistung und die Person des Vertragspartners

infolge verringerter Rückfragemöglichkeiten entweder überhaupt nicht oder je-

denfalls nur in "flüchtiger" Form erhält. Abgesehen davon, daß der Verbraucher

die Eigenschaften der zu erwerbenden Ware oder Dienstleistung mangels un-

mittelbarer Möglichkeit der Inaugenscheinnahme und Untersuchung nicht zur

Kenntnis nehmen kann, besteht für ihn vielfach auch keine Möglichkeit, von der

Seriosität seines Vertragspartners selbst einen Eindruck zu gewinnen und ins-

besondere in Erfahrung zu bringen, an wen er sich wegen möglicher Gewähr-

leistungsrechte zu wenden hat (MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Vor

§ 312 b Rdnr. 4 unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 11, 13 und 14 der

Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997; siehe auch Bamberger/Roth/Schmidt-

Räntsch, BGB, 2003, Einf. Vor § 312 b Rdnr. 1; Fuchs aaO).

Damit stehen aber der Regelungszweck des Fernabsatzrechts als Ver-

braucherschutzrecht und der mit dem Kauf auf Probe verfolgte Zweck neben-

einander. Sind dem Käufer, der einen Kaufvertrag auf Probe abgeschlossen

hat, sowohl die vertragliche Billigungsfrist des § 455 BGB wie das gesetzliche

Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 BGB eingeräumt worden, müssen ihm die

genannten Fristen auch in vollem Umfang erhalten bleiben.

3. Die mit Ablauf der zweiwöchigen Billigungsfrist erst beginnende Wider-

rufsfrist wäre danach nicht abgelaufen, als der Beklagte am 20. November 2002

die Grafikmappe durch Aufgabe zur Post an die Klägerin zurückgegeben und

damit sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§§ 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1

Satz 2 BGB). Da die Klägerin den Beklagten entgegen ihrer Informationspflicht

gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 BGB-InfoV nicht

zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet hat, wäre zudem das

Widerrufsrecht des Beklagten gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB ohnehin nicht

erloschen. Mangels Vorliegens eines wirksamen Kaufvertrages ist daher der mit

der Klage verfolgte Kaufpreisanspruch der Klägerin nicht begründet, so daß die

Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts sowie Abänderung des

amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen ist.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst