BGH Urteil vom 17.03.2004 – XII ZR 254/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2000 wird nicht
angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 59.617 €
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Dem Kläger steht unter keinen rechtlichem Gesichtspunkt ein weiterge-
hender Schadensersatzanspruch zu.
Er hat die Arbeiten zur Herrichtung der Gaststätte nicht alleine ausge-
führt, sondern - in streitigem Umfang - unter Mithilfe der Familie F. . Dieser hat
er unstreitig keinen Lohn gezahlt. Soweit er behauptet hat, die Familie F.
in sonstiger Weise alimentiert zu haben, hat er für sein - von den Beklagten be-
strittenes - Vorbringen keinen Beweis angetreten. Deshalb muß von unentgeltli-
chen Leistungen der Familie F. ausgegangen werden. Deren Arbeitseinsatz
kann dem Kläger aber nicht zugerechnet werden. Die Familie F. hat nicht im
Auftrag des Klägers gearbeitet. Sie war auch nicht in dessen Interesse tätig,
sondern im eigenen Interesse, nämlich um die Gaststätte - wie vereinbart - zu-
sammen mit dem Kläger betreiben zu können. Bei dieser Sachlage kann der
Kläger nicht so behandelt werden, als habe er die gesamten Leistungen er-
bracht. Er hätte - jedenfalls im Innenverhältnis zu den Eheleuten F. - insoweit
auch keinen Gewinn und damit keine Kompensation geltend machen können,
da der Gewinn hälftig auf die Eheleute F. entfallen sollte. In welchem Umfang
und Wert der Kläger selbst Leistungen erbracht hat, ist indessen nicht vorgetra-
gen worden. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, welche nutzlos ge-
wordenen Aufwendungen ihm zu ersetzen sind.
Abgesehen davon käme auch unter dem Gesichtspunkt der hinsichtlich
der nutzlosen eigenen Aufwendung des Klägers entgangenen Kompensations-
möglichkeit kein weitergehender Schadensersatz in Betracht. Der Kläger hat
letztlich geltend gemacht, der aus der Gaststätte zu erwartende Gewinn hätte
sich - nach Abzug von Kosten und Steuern - auf rund 5.300 DM monatlich be-
laufen. Welche Kosten zur Gewinnermittlung in Abzug gebracht worden sind, ist
nicht vorgetragen worden. Da der Kläger seine tatsächlichen Aufwendungen
und die Arbeitsleistungen gesondert geltend gemacht hat, muß davon ausge-
gangen werden, daß er hierfür nichts abgezogen hat. Nach der Vereinbarung
mit der Familie F. hätte dieser die Hälfte des Betrages, also 2.650 DM zuge-
standen.
Der auf den Kläger entfallende Gewinn von ebenfalls 2.650 DM kann in-
dessen nicht für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages von fünf Jahren
zugrunde gelegt werden. Der schriftliche Mietvertrag genügt nicht der Schrift-
form, weil die Renovierungsabrede darin nicht enthalten ist, obwohl dadurch die
beiderseitigen Leistungspflichten in wesentlichem Umfang abweichend vom
Gesetz geregelt worden sind. Die Beklagten hätten deshalb nach § 566 Satz 2
BGB a.F. kündigen können, und zwar zum Schluß des ersten Jahres. Nachdem
dem Kläger die Mietsache, wie den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist,
noch im Januar 1996 überlassen worden ist, wäre eine Kündigung jedenfalls
zum 31. März 1997 möglich gewesen (§ 565 Abs. 1 a BGB a.F.). Der Mieter
kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung aber nur für die Zeit verlangen, für
die der Vermieter ohne Kündigungsmöglichkeit an den Vertrag gebunden wäre,
also gegen seinen Willen am Vertrag festgehalten werden konnte (BGH, Urteil
vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 - WM 1972, 335, 338; Kraemer in
Bub/Treier III B Rdn. 1212). In der Zeit bis zur Möglichkeit der Vertragsbeendi-
gung hätte der Kläger demnach allenfalls Aufwendungen in Höhe von
15.900 DM (6 x 2.650 DM) amortisieren können, wobei noch unterstellt ist, daß
die Gaststätte ab Oktober 1996 betrieben worden wäre. Zugesprochen wurden
aber bereits 26.719,52 DM. Für eine weitergehende Rentabilitätsvermutung ist
dann aber kein Raum.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina