BGH Urteil vom 17.03.2004 – XII ZR 306/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. März 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 21. September 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht
Mietzins für Juni 1996 bis September 1996 geltend.
Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 7. Oktober 1986 von
E. B. Gewerberäume fest auf 15 Jahre. Der monatliche Mietzins, fällig
im voraus, betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 63.198,35 DM
einschließlich 713 DM Betriebskostenvorschuß.
In § 3.2 des Mietvertrages heißt es:
"Der Mietzins ist im voraus bis spätestens zum 3. eines Monats zusam-
men mit den Mietnebenkosten an eine vom Vermieter zu bezeichnende
Stelle zu zahlen ..."
§ 3.6 des Vertrages lautet:
"Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter den Mietzins mit einer Ge-
genforderung nicht aufrechnen oder ein Minderungs- bzw. Rückbehal-
tungsrecht ausüben."
§ 16.1 des Vertrages bestimmt:
"Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie
des Abweichens von dieser Formvorschrift bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen."
Der Beklagte hatte mit Frau B. eine GbR zur Durchführung eines
bestimmten Bauvorhabens gegründet. Zu diesem Zweck unterhielt er u. a. ein
Bankkonto (im folgenden: Gesellschaftskonto), das allein auf seinen Namen
lautete und von dem er Verbindlichkeiten der GbR zahlte. Mit Schreiben vom
21. März 1995 machte der Beklagte mit der Begründung, der Schuldsaldo des
Gesellschaftskontos sei auf 2.203.851,87 DM aufgelaufen, gegenüber Frau
B. einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.101.925,93 DM geltend.
Gleichzeitig erklärte er mit der genannten Forderung die Aufrechnung gegen die
laufenden Mietzinsansprüche für die Zeit ab 1. April 1995 bis zum Ausgleich
des Gesamtbetrages, längstens jedoch für die Zeit bis Beendigung des Miet-
verhältnisses. Im Anschluß daran zahlte der Beklagte die Miete bis einschließ-
lich Juli 1995 nicht mehr.
Am 30. Juni 1995 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstücks ange-
ordnet. Am 21. Mai 1996 nahmen die Klägerinnen ein notarielles Angebot von
Frau B. zum Kauf des streitgegenständlichen Grundstücks an. Die
Zwangsverwaltung wurde daraufhin am 23. Mai 1996 aufgehoben. Mit Schrei-
ben vom gleichen Tag teilten die Klägerinnen und S. B. , der Ehe-
mann und Generalbevollmächtigte von Frau B. , dem Beklagten mit, daß
die Miete ab sofort auf ein bestimmtes Konto der Klägerinnen zu bezahlen sei.
Auf dieses Konto erbrachte der Beklagte keine Zahlungen. Er zahlte den Miet-
zins für August 1995 bis Mai 1996 an den Zwangsverwalter und überwies nach
Aufhebung der Zwangsverwaltung Beträge in Höhe des Mietzinses für die Mo-
nate Juni bis September 1996 auf das Gesellschaftskonto. Die Klägerinnen sind
am 9. September 1996 in das Grundbuch eingetragen worden. Ab Oktober
1996 zahlt der Beklagte den verlangten Mietzins an die Klägerinnen.
Mit der Klage machen die Klägerinnen aus abgetretenem Recht die Mie-
te von Juni 1996 bis einschließlich September 1996 geltend. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Kammer-
gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten, nachdem die
Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Betriebskosten in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, zur Zahlung des Mietzinses für Juni
bis September 1996 zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat angenom-
menen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klägerinnen seien aktivlegiti-
miert. Das gemeinsame Schreiben der Klägerinnen und des Generalbevoll-
mächtigten der Voreigentümerin vom 23. Mai 1996 mit der Aufforderung, die
Miete auf ein bestimmtes Konto der Klägerinnen zu überweisen, habe der Be-
klagte nur dahin verstehen können, daß die Voreigentümerin den Klägerinnen
die laufenden Mietzinsansprüche abgetreten habe. Eine solche Abtretung sei
auch tatsächlich erfolgt. Deshalb sei keine Erfüllung dadurch eingetreten, daß
der Beklagte den Mietzins auf das Gesellschaftskonto überwiesen habe. Dies
gelte auch dann, wenn sich die Voreigentümerin Ende März 1995 mit der
Überweisung auf das Gesellschaftskonto einverstanden erklärt haben sollte.
Der Anspruch der Klägerinnen sei nicht gemäß § 389 BGB durch die
vom Beklagten am 21. März 1995 erklärte Aufrechnung mit einem Ausgleichs-
anspruch erloschen. Denn die Parteien hätten die Zulässigkeit einer Aufrech-
nung im Mietvertrag wirksam ausgeschlossen, da die Vertragsbedingungen
zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden seien und das
AGBG somit keine Anwendung finde.
Der Beklagte habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die Vertragsparteien
nach Abschluß des Mietvertrages wirksam eine von § 3.6 des Vertrages abwei-
chende Vereinbarung getroffen hätten. Der Umstand, daß die Voreigentümerin
nach der Aufrechnungserklärung im Schreiben vom 21. März 1995 bis zur An-
ordnung der Zwangsverwaltung am 30. Juni 1995 der vom Beklagten erklärten
Aufrechnung nicht widersprochen und die ausstehenden Beträge nicht ange-
mahnt habe, reiche aufgrund der Kürze des Zeitraums nicht aus, um von einer
konkludenten Aufhebung des Aufrechnungsverbots auszugehen. Zwar behaup-
te der Beklagte, der Generalbevollmächtigte der Voreigentümerin habe Ende
März 1995 sein ausdrückliches Einverständnis mit der Aufrechnung erklärt.
Dieser Vortrag sei jedoch unsubstantiiert, da er Ort, Umstände und Einzelheiten
der Erklärung unerwähnt lasse. Außerdem stünde der Wirksamkeit einer derar-
tigen mündlichen Erklärung das in § 16.1 des Vertrages vereinbarte Schrift-
formerfordernis entgegen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen
Punkten stand.
1. Zu Unrecht macht allerdings die Revision geltend, der Beklagte habe
mit seinen Zahlungen auf das Gesellschaftskonto den Mietzinsanspruch für den
Klagezeitraum erfüllt. Vielmehr konnte nach § 407 BGB Erfüllung schon deswe-
gen nicht eintreten, weil nach den von der Revision nicht angegriffenen und
auch revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungs-
gerichts die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche, sofern sie nicht durch
Aufrechnung erloschen waren, an die Klägerinnen abgetreten waren und der
Generalbevollmächtigte der Voreigentümerin und die Klägerinnen dem Beklag-
ten die Abtretung rechtzeitig mitgeteilt hatten. Es kommt daher nicht darauf an,
ob sich der Generalbevollmächtigte der Voreigentümerin im März 1995 mit der
Überweisung der Miete auf das Gesellschaftskonto einverstanden erklärt hatte.
Auch dann wäre er, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht gehin-
dert gewesen, gemäß § 3.2 des Mietvertrages die Überweisung der Miete im
Schreiben vom 23. Mai 1996 von nun an auf ein anderes Konto, nämlich auf
das der Klägerinnen, zu verlangen. Damit konnte mit den nachfolgenden Über-
weisungen der Beträge auf das Gesellschaftskonto Erfüllung nicht mehr eintre-
ten.
2. Mit Erfolg rügt allerdings die Revision, das Berufungsurteil beruhe auf
einem Verfahrensfehler, weil das Oberlandesgericht das Vorbringen des inso-
weit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten über das Zustandekommen
einer Aufrechnungsvereinbarung als unsubstantiiert angesehen und die ange-
botenen Beweise, nämlich die Vernehmung der Voreigentümerin und ihres Ge-
neralbevollmächtigten, deshalb nicht erhoben habe.
a) Der Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Zeu-
ge S. B. dem Beklagten in einem persönlichen Gespräch Ende März
1995 bestätigten habe, daß Frau E. B. als Vermieterin mit der Verrech-
nung gemäß dem Schreiben vom 21. März 1995 einverstanden sei. Damit wird
ein Sachverhalt behauptet, der die Voraussetzungen für das Zustandekommen
einer Verrechnungsvereinbarung erfüllt.
Der Sachvortrag des Beklagten war entgegen der Meinung des Oberlan-
desgerichts auch nicht deswegen unerheblich, weil dem Zustandekommen ei-
ner Verrechnungsvereinbarung die in § 16.1 des Vertrages geforderte qualifi-
zierte Schriftformklausel entgegengestanden hätte. Zwar kann eine qualifizierte
Schriftformklausel regelmäßig nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgeän-
dert werden (vgl. BGHZ 66, 378, 380). Die Parteien haben jedoch mit der vom
Beklagten erklärten und der angeblich von der Voreigentümerin akzeptierten
Verrechnung das im Vertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht insgesamt
aufgehoben. Vielmehr hat sich der Beklagte nach seinen Behauptungen mit der
Voreigentümerin lediglich in einem konkreten Fall - entsprechend § 3.2 des
Mietvertrages - auf eine bestimmte Zahlungs- oder Verrechnungsweise geei-
nigt. Dem aber würde die vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel nicht ent-
gegenstehen.
b) Entgegen der Revisionserwiderung war der Beklagte auch nicht gehal-
ten, sich nach Beendigung der Zwangsverwaltung erneut auf die Aufrechnung
zu berufen. Denn die - zudem zeitlich begrenzte - relative Unwirksamkeit der
Verrechnungsvereinbarung dem betreibenden Gläubiger gegenüber ließ die
Wirksamkeit der Vereinbarung mit der Voreigentümerin, von der die Klägerin-
nen ihre Rechte herleiten, unberührt.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina