BGH Beschluss vom 18.03.2004 – 3 StR 81/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 11. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Wegen der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach der Teilauf-
hebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch merkt der Senat ergän-
zend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
Die Auffassung, daß bei der Teilaufhebung eines Urteils im Rechtsfol-
genausspruch die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen rechtskräf-
tig feststehen, trifft nicht zu (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechts-
kraft 18). Nachdem die Strafkammer die Unterbringung des Angeklag-
ten nach § 63 StGB abgelehnt hat, ist der Angeklagte durch diesen
Rechtsfehler aber nicht beschwert.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert