Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 240/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. März 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

500.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssa-

che hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. § 9 GesO ist ebenso auszulegen wie § 17 KO (BGHZ 135, 25, 29).

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter im Konkurs des Vor-

behaltsverkäufers die Vertragserfüllung ablehnen darf, hat die höchstrichterli-

che Rechtsprechung, insbesondere das Urteil BGHZ 98, 160 ff, hinreichend

geklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß im Gegensatz zu

dem damals entschiedenen Sachverhalt im Streitfall eine einen einheitlichen

Vertragsgegenstand bildende Sachgesamtheit verkauft wurde. Eine Rechtsfra-

ge von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.

2. Der Fall bietet auch keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob

die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf durch einseitige

Willenserklärung herbeigeführte Rechtswirkungen Anwendung finden. Von ei-

ner weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur

Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill