BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 240/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
500.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssa-
che hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. § 9 GesO ist ebenso auszulegen wie § 17 KO (BGHZ 135, 25, 29).
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter im Konkurs des Vor-
behaltsverkäufers die Vertragserfüllung ablehnen darf, hat die höchstrichterli-
che Rechtsprechung, insbesondere das Urteil BGHZ 98, 160 ff, hinreichend
geklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß im Gegensatz zu
dem damals entschiedenen Sachverhalt im Streitfall eine einen einheitlichen
Vertragsgegenstand bildende Sachgesamtheit verkauft wurde. Eine Rechtsfra-
ge von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.
2. Der Fall bietet auch keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob
die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf durch einseitige
Willenserklärung herbeigeführte Rechtswirkungen Anwendung finden. Von ei-
ner weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-
sen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill