Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 30/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Dezember

2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88

(1 Mio. DM) festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf

und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b

ZPO a.F.). Die Klage scheitert jedenfalls an der Subsidiarität der Notarhaftung

(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Kläger hätte nach Ausbleiben der ersten

Kaufpreisrate am 1. November 1996 die Werthaltigkeit der hereingenommenen

Sicherheit, für die der beklagte Notar keine Verantwortung trug, nachprüfen

und spätestens zum Jahresbeginn 1997 aus der vollstreckbaren Urkunde ge-

gen den Käufer vorgehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aussichts-

reiche Vollstreckungsmöglichkeiten in drei der vier Grundstücke in D. , in die

Eigentümergrundschuld, eingetragen im Wohnungsgrundbuch Nr. 2878, sowie

in die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber der Ferienwohnungen der Anla-

ge "B. ", die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht

ausgeräumt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 – IX ZR 84/92, WM 1993,

1896, 1898; v. 25. Februar 1999 – IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 978).

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill