BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 30/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Dezember
2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88
(1 Mio. DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf
und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b
ZPO a.F.). Die Klage scheitert jedenfalls an der Subsidiarität der Notarhaftung
(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Kläger hätte nach Ausbleiben der ersten
Kaufpreisrate am 1. November 1996 die Werthaltigkeit der hereingenommenen
Sicherheit, für die der beklagte Notar keine Verantwortung trug, nachprüfen
und spätestens zum Jahresbeginn 1997 aus der vollstreckbaren Urkunde ge-
gen den Käufer vorgehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aussichts-
reiche Vollstreckungsmöglichkeiten in drei der vier Grundstücke in D. , in die
Eigentümergrundschuld, eingetragen im Wohnungsgrundbuch Nr. 2878, sowie
in die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber der Ferienwohnungen der Anla-
ge "B. ", die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht
ausgeräumt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 – IX ZR 84/92, WM 1993,
1896, 1898; v. 25. Februar 1999 – IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 978).
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill