BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 60/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2002 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.481,61
(356.903 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG Köln be-
handelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der Feststel-
lungsbescheide zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater A. war
wirksam (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des Anwesens P.
beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tat-
richterlichen Würdigung.
2. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 2 K 1918/93 FG Köln be-
trifft, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß der Bundesfinanzhof bei
fachgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision aus
Rechtsgründen hätte zulassen müssen (vgl. BGHZ 133, 110, 111; 145, 256,
261). Das Urteil des BFH vom 30. September 1997 (BFHE 184, 406), das die
Vermutung für eine Überschußerzielungsabsicht erstmals deutlich zugunsten
des Steuerpflichtigen erweiterte, lag bei Abfassung der Nichtzulassungsbe-
schwerde noch nicht vor. Gemessen an der zuvor ergangenen Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs war nicht ersichtlich, daß die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hatte. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargetan, daß das Urteil
des FG Köln einen Rechtssatz enthielt, der in Widerspruch zu einem damals
schon verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs stand, oder daß es wegen ei-
nes Verfahrensfehlers hätte aufgehoben werden müssen.
Eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht ist in
Anbetracht der eigenen Sachkunde des Klägers als Steuerberater nicht er-
sichtlich; im übrigen traf den Kläger die Beweislast, soweit er geltend gemacht
hat,
die Pflichtverletzung des Beklagten habe in einem Unterlassen gebotener Hin-
weise und Belehrungen bestanden (vgl. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v.
4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842).
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill