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BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 60/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2002 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.481,61

(356.903 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG Köln be-

handelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der Feststel-

lungsbescheide zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater A. war

wirksam (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des Anwesens P.

beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tat-

richterlichen Würdigung.

2. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 2 K 1918/93 FG Köln be-

trifft, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß der Bundesfinanzhof bei

fachgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision aus

Rechtsgründen hätte zulassen müssen (vgl. BGHZ 133, 110, 111; 145, 256,

261). Das Urteil des BFH vom 30. September 1997 (BFHE 184, 406), das die

Vermutung für eine Überschußerzielungsabsicht erstmals deutlich zugunsten

des Steuerpflichtigen erweiterte, lag bei Abfassung der Nichtzulassungsbe-

schwerde noch nicht vor. Gemessen an der zuvor ergangenen Rechtsprechung

des Bundesfinanzhofs war nicht ersichtlich, daß die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hatte. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargetan, daß das Urteil

des FG Köln einen Rechtssatz enthielt, der in Widerspruch zu einem damals

schon verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs stand, oder daß es wegen ei-

nes Verfahrensfehlers hätte aufgehoben werden müssen.

Eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht ist in

Anbetracht der eigenen Sachkunde des Klägers als Steuerberater nicht er-

sichtlich; im übrigen traf den Kläger die Beweislast, soweit er geltend gemacht

hat,

die Pflichtverletzung des Beklagten habe in einem Unterlassen gebotener Hin-

weise und Belehrungen bestanden (vgl. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v.

4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842).

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill