Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.03.2004 – 2 StR 509/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 509/03

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisions-

verfahren Rechtsanwältin

I. beizuordnen,

ist gegen-

standslos.

Gründe:

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003

Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung

nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum

rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf

die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR

390/02 - m.w.N.).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer