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BGH Beschluß vom 19.03.2004 – 2 StR 509/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisions-
verfahren Rechtsanwältin
I. beizuordnen,
ist gegen-
standslos.
Gründe:
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003
Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung
nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf
die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR
390/02 - m.w.N.).
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer