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BGH Beschluss vom 19.03.2004 – 2 StR 513/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 2. September 2003 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit bei ihm von der Anordnung
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wur-
de.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht
geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die-
ses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit beim
Angeklagten von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
abgesehen wurde.
Der Generalbundesanwalt hat dazu
in seiner Antragsschrift vom
18. Februar 2004 zutreffend ausgeführt:
"Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ablehnung der Anordnung einer Maßre-
gel nach § 64 Abs. 1 StGB. Diese wurde ohne nähere Ausführung lediglich
damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen und
die Maßnahme auch aussichtslos wäre, weil die Angeklagten eine Unterbrin-
gung ablehnten (UA S. 18). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Ausweislich der Feststellungen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt
täglich etwa acht Plomben Heroin zu je 0,2 Gramm (UA S. 8), die 'Bezahlung'
für die Transportfahrzeuge erfolgte in Form von Heroin (UA S. 9). Zudem kon-
sumierte der Angeklagte sogar während der Tatbegehung Heroin und Kokain
(UA S. 10). Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Unterbringung ab-
lehnt, steht deren Anordnung nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1986, 880).
Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht
der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Grün-
de und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und zu über-
prüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung
geweckt werden kann (BGH NStZ 1986, 274; NStZ-RR 97, 70; Tröndle/Fischer
StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 14 m.w.N.).
Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet den Strafausspruch nicht. Es ist
auszuschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine ge-
ringere Freiheitsstrafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan RiBGH Bode und RiBGH Fischer sind wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert.
Rothfuß
Otten
Rissing-van Saan