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BGH Beschluss vom 19.03.2004 – 2 StR 519/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom
18. November 2003, durch den die Revision des Angeklagten
als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 9. September 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe zu Ziffer 1:
Der Angeklagte hat die Monatsfrist für die Begründung seiner Revision
nicht versäumt. Nach der am 16. Oktober 2003 bewirkten Zustellung des an-
gefochtenen Urteils endete die Monatsfrist für die Revisionsbegründung mit
dem 17. November 2003, weil der 16. November ein Samstag war (§ 345
Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbegründung des Angeklagten
ging daher am 17. November 2003 rechtzeitig beim Landgericht ein.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer