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BGH Beschluss vom 19.03.2004 – 2 StR 519/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß

§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom

18. November 2003, durch den die Revision des Angeklagten

als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 9. September 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe zu Ziffer 1:

Der Angeklagte hat die Monatsfrist für die Begründung seiner Revision

nicht versäumt. Nach der am 16. Oktober 2003 bewirkten Zustellung des an-

gefochtenen Urteils endete die Monatsfrist für die Revisionsbegründung mit

dem 17. November 2003, weil der 16. November ein Samstag war (§ 345

Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbegründung des Angeklagten

ging daher am 17. November 2003 rechtzeitig beim Landgericht ein.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer