Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – 2 StR 6/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene

Geständnis konnte im Wege des Urkundenbeweises nach § 254

StPO eingeführt und verwertet werden. Daß das Protokoll dem

Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und

von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm

nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des §

168 a StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan RiBGH Bode ist wegen Otten Urlaubs an der Unter- schrift gehindert.

Rissing-van Saan

Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen

Urlaubs an der Unter- schrift gehindert.

Rissing-van Saan