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BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 199/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des

Landgerichts Wuppertal vom 26. Mai 2003 und des Amtsgerichts

Wuppertal vom 13. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten

der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Rechtspfleger darf den Erlaß des Pfändungsbeschlusses

nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe

I.

Die Schuldnerinnen halten GmbH- und Kommanditanteile an den Dritt-

schuldnerinnen. Sie haben ihre Geschäftsanteile mit privatschriftlichen und

notariellen Verträgen zur Sicherung von Forderungen der Gläubigerin verpfän-

det.

Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerinnen Klage erhoben, die Ver-

wertung ihrer Geschäftsanteile an den Drittschuldnerinnen nach § 1277 BGB

zu dulden. Das Landgericht Wuppertal und das Oberlandesgericht Düsseldorf

haben die Schuldnerinnen (dort Beklagte zu 1 und 2) durch Urteile vom

20. März 2001 (Landgericht) und 26. April 2002 (Oberlandesgericht) verurteilt,

"die Verwertung folgender Geschäftsanteile nach den Vorschriften der Zivilpro-

zeßordnung zur Befriedigung der fälligen Forderungen der Klägerin gegenüber

a) der T. GmbH & Co., b) der R.

GmbH

& Co.

KG

GmbH

& Co.,

c)

der

zu

S.

dul-

den:

a) Geschäftsanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des Amtsgerichts P. unter HRB 10183 eingetragenen TT. mbH im Nennwert von 49.000 DM;

b) Geschäftsanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des Amtsgerichts P. unter HRB 12256 eingetragenen Logistikzen- trum M. GmbH im Nennwert von 49.500 DM;

c) Kommanditanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des

Amtsgerichts P. unter HRA 1776 eingetragenen TT. GmbH & Co. KG im Nennwert von 11.000 DM;

d) Kommanditanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des Amtsgerichts P. unter HRA 2281 eingetragenen Tr. von

Nennwert

GmbH

& Co.

KG

im

11.000 DM;

e) Kommanditanteil der Beklagten zu 2 an der im Handelregister des

Amtsgerichts P. unter HRA 1776 eingetragenen TT. GmbH & Co. KG im Nennwert von 38.500 DM;

f) Kommanditanteil der Beklagten zu 2 an der im Handelregister des Amtsgerichts P. unter HRA 2281 eingetragenen Tr.

GmbH 38.500 DM."

& Co.

KG

im

Nennwert

von

Die Gläubigerin hat am 25. Juli 2002 beim Vollstreckungsgericht einen

Antrag auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses gestellt, weil ihr nach den voll-

streckbaren Urteilen des Landgerichts Wuppertal und des Oberlandesgerichts

Düsseldorf "ein Anspruch auf Verwertung der Gesellschaftsanteile nach den

Vorschriften der Zivilprozeßordnung (zustehe), die mit diesem Pfändungsbe-

schluß gepfändet werden sollen". Das Amtsgericht hat den Antrag durch Be-

schluß abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Be-

schwerde zurückgewiesen. Die Gläubigerin verfolgt mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde den Erlaß des Pfändungsbeschlusses weiter.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des

Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das

Amtsgericht.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die der Zwangsvoll-

streckung zugrunde liegenden Titel des Landgerichts Wuppertal und des Ober-

landesgerichts Düsseldorf zu unbestimmt, um eine Vollstreckung aus ihnen

durchführen zu können. Die zu vollstreckenden Forderungen der Gläubigerin

seien in dem Antrag und den vorgelegten Vollstreckungstiteln nicht ausrei-

chend bezeichnet. Den beiden Urteilsformeln sei lediglich zu entnehmen, daß

die Schuldnerinnen der Verwertung der Gesellschaftsanteile nach den Vor-

schriften der Zivilprozeßordnung zu dulden hätten, und zwar zur Befriedigung

der fälligen Forderungen der Gläubigerin gegenüber den in den Urteilsformeln

aufgeführten Firmen. Dabei würden weder die Forderungen der Gläubigerin

nach Art und Betrag genannt, noch seien die weiteren Schuldner der Gläubige-

rin ausreichend bezeichnet, weil deren Adressen fehlten. Die Lücke in den Ur-

teilsaussprüchen der beiden zugrundeliegenden Titel könne auch nicht durch

Auslegung anhand der Entscheidungsgründe geschlossen werden. Zwar ent-

hielten beide Urteile im Rahmen der Ausführungen zur Pfandreife auch Anga-

ben zur Höhe der Forderungen bei Fälligstellung durch die Gläubigerin. Da

diese Fälligstellung teilweise jedoch schon mehrere Jahre zum Zeitpunkt des

Urteilserlasses zurückgelegen habe, gäben diese Beträge wenig Aufschluß

über die aktuelle Höhe der Forderungen der Gläubigerin.

Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, der zu vollstrek-

kende Anspruch sei vorliegend derjenige auf Duldung der Verwertung der in

den beiden Titeln genau bezeichneten Gesellschaftsanteile. Da diese Anteile

ausweislich der Titel jeweils vollen Umfangs zu verwerten seien, stünden Inhalt

und Umfang der zu duldenden Pfändung und des Pfandrechts ohne weiteres

fest.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Recht.

a) Das Beschwerdegericht hat zu hohe Anforderungen an die Bestimmt-

heit des Vollstreckungstitels und an den Antrag auf Erlaß eines Pfändungsbe-

schlusses gestellt. Ein Vollstreckungstitel muß den zu vollstreckenden An-

spruch inhaltlich derart konkret bezeichnen, daß das Vollstreckungsorgan in

die Lage versetzt wird, allein mit dem Titel die Vollstreckung durchzuführen

(Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 485 f, 496, 498 f; 509 m.w.N.). Das

Beschwerdegericht verkennt jedoch, daß es im vorliegenden Fall nicht um die

Vollstreckung der durch die die Verpfändung der Geschäftsanteile gesicherten

Forderung geht, sondern um die Vollstreckung des gegen die Schuldnerinnen

erwirkten Duldungstitels. Bei dieser Sachlage reicht es aus, daß sich aus den

Urteilsformeln der Urteile des Land- und Oberlandesgerichts die Geschäftsan-

teile ergeben, deren Verwertung die Schuldnerinnen zu dulden haben.

Soweit das Beschwerdegericht die Titel von Land- und Oberlandesge-

richt für zu unbestimmt hält, weil darin weder die ursprünglichen Forderungen

der Gläubigerin nach Art und Betrag genannt noch die Adressen der weiteren

Schuldner der Gläubigerin angegeben seien, sind dies Umstände, die außer-

halb des Vollstreckungstitels liegen und - wie das Beschwerdegericht selbst

ausführt - ohnehin vom Vollstreckungsgericht nicht überprüft werden können.

b) Im übrigen hätte das Beschwerdegericht seine Zweifel an dem Beste-

hen der Forderungen der Gläubigerin dadurch überwinden können, daß es die

Urteilsgründe zur Auslegung des Vollstreckungstitels und des Antrags heran-

gezogen hätte. Sie ergeben sowohl die ursprüngliche Höhe der von der Gläu-

bigerin am 4. September 1996 bzw. am 1. Februar 2000 fällig gestellten Kredit-

forderungen als auch die als unstreitig behandelte Feststellung, daß sich die

Forderungen zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung aufgrund des Zeitablaufs

seit Fälligstellung sogar erhöht haben und die Verwertung der vorhandenen

Sicherheiten keine ausreichende Befriedigung der Forderungen erbracht hat

(LGU S. 13, 14). Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ergibt sich, daß die

Schuldnerinnen nicht in Abrede gestellt haben, "daß die bereits erzielten Erlö-

se aus der Verwertung weiterer Sicherheiten sich bis zum 6. Dezember 2001

auf lediglich 40.284.000 DM belaufen und nicht zum Erlöschen ihrer an diesem

Stichtag

offenen Forderungen in Höhe von 80.991.000 DM und damit auch ihrer Pfand-

rechte geführt haben" (OLGU S. 17). Da das Oberlandesgericht auch eine

Übersicherung ausgeschlossen hat, ist der Pfändungsantrag nicht aus den

Gründen der angefochtenen Beschlüsse abzulehnen.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Zoll