BGH Beschluß vom 19.03.2004 – IXa ZB 229/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 829 Abs. 1
Der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des
Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort
des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich.
BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03 - LG Chemnitz
AG Freiberg
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2003 und
der Beschluß des Amtsgerichts Freiberg vom 24. Juni 2003 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Freiberg zurück-
verwiesen.
Gründe
I.
Der Gläubiger beantragte beim Amtsgericht den Erlaß eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe
von 502,97 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. In einem vorformulierten Be-
schlußformular benannte er als Drittschuldner drei Geldinstitute, die am Wohn-
ort des Schuldners einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Nachdem das Amtsge-
richt den Gläubiger erfolglos aufgefordert hatte, zum Bestehen der zu pfänden-
den Forderungen nähere Angaben zu machen, hat es den Erlaß eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung abgelehnt, es liege
eine unzulässige Ausforschungspfändung vor. Die vom Gläubiger gegen diese
Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückge-
wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubi-
gers, mit der er den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses er-
reichen will.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land-
sowie des Amtsgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Pfändung zu
Recht als unzulässige Ausforschungspfändung abgelehnt, weil der Gläubiger
keine ausreichenden Tatsachen für das Bestehen der zu pfändenden Forde-
rungen und deren Pfändbarkeit vorgetragen habe. Da die Schlüssigkeitsprüfung
- vor allem aufgrund der Tatsache, daß der Gläubiger gegen verschiedene
Schuldner in gleicher Art und Weise mit der Benennung von drei Geldinstituten
als Drittschuldner vorgegangen sei - Anhaltspunkte dafür ergeben habe, die
Pfändung könne wegen Nichtbestehens der Forderungen ins Leere gehen,
hätte der Gläubiger nach Aufforderung durch den Rechtspfleger darlegen müs-
sen, aus welchen Gründen er das Bestehen der zu pfändenden Ansprüche des
Schuldners gegen die benannten drei Drittschuldner behaupte. Dies folge aus
der Pflicht des Vollstreckungsgerichts, auch die Interessen des Schuldners und
der Drittschuldner zu wahren. Der Gläubiger müsse sich durch das Verfahren
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, welches das Gesetz für die
Ausforschung vorsehe, die für die Forderungspfändung notwendigen Kenntnis-
se verschaffen. Jede andere Vollstreckungsmaßnahme mit identischer Zweck-
bestimmung sei rechtsmißbräuchlich.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Angaben im Antrag
auf Pfändung und Überweisung seien als hinreichend substantiierter Tatsa-
chenvortrag anzusehen. Eine unzulässige Ausforschung liege nicht vor; auch
sei das Vorgehen des Gläubigers nicht rechtsmißbräuchlich.
3. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Meinung ist überzeugend.
a) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses prüft das zuständige Vollstreckungsgericht
nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem
Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen
kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB
62/03, WM 2003, 1875, 1876; vgl. Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 819 Rn. 8;
Rn. 20). Der Sachvortrag des Gläubigers ist dabei als wahr zu unterstellen. Da
der zu pfändende Anspruch nicht begründet, sondern lediglich bezeichnet wird,
darf der Rechtspfleger den Antrag nur ausnahmsweise ablehnen, wenn dem
Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar
nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist. Deshalb pfändet das Voll-
streckungsgericht auch nur die "angebliche Forderung" des Schuldners gegen
den Drittschuldner (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger
Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO Rn. 32; Musielak/Becker aaO; Zöller/Stöber
aaO).
b) Die Frage, ob von einem schlüssigen Sachvortrag ausgegangen wer-
den kann, wenn der Gläubiger in einem Formular gleichzeitig die Pfändung und
Überweisung von mehreren Forderungen des Schuldners gegen eine Vielzahl
von an seinem Wohnort ansässigen Geldinstituten beantragt, ist streitig.
Zum Teil wird die Meinung vertreten, der sich das Beschwerdegericht
angeschlossen hat, daß in einem solchen Fall der Gläubiger lediglich unsub-
stantiierte Behauptungen und Vermutungen aufstelle, die auf die Ausforschung
von Erkenntnisquellen zielten und die beantragte Pfändung nicht rechtfertigen
könnten (vgl. Zöller/Stöber, aaO Rn. 5, Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.
Rn. 485 d; Alisch DGVZ 1985, 107 ff.). Eine solche unzulässige Ausforschungs-
pfändung ist von der Rechtsprechung bejaht worden bei der Benennung von 20
(LG Hannover, JurBüro 1985, 789) oder 264 Geldinstituten (OLG München, DB
1990, 1916) ohne einen weiteren Tatsachenvortrag für konkrete Geschäftsbe-
ziehungen.
Nach der Gegenmeinung (vgl. Schulz DGVZ 1985, 105 ff; Münzberg ZZP
102 [1989], 129, 131 ff), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist der Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen, weil der Antrag genügend be-
stimmt sei, nicht der Ausforschung diene und auch nicht als rechtsmißbräuch-
lich zu bewerten sei.
c) Für den zu entscheidenden Fall, in dem in einem vorformulierten An-
trag zu pfändende Ansprüche des Schuldners gegen drei an seinem Wohnort
ansässige Geldinstitute als Drittschuldner benannt sind, ist der zuletzt darge-
stellten Rechtsauffassung zu folgen.
Der Gläubiger hat zum Bestehen der zu pfändenden Forderungen
schlüssig vorgetragen, weil diese nach Schuldner, Drittschuldner und Schuld-
grund bestimmt bezeichnet sind. Zwar ist es nach der Lebenserfahrung wenig
wahrscheinlich, daß dem Schuldner, der es wegen einer Forderung in geringer
Höhe zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen läßt, die in dem Antrag auf Erlaß
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezeichneten Ansprüche ins-
gesamt oder zumindest überwiegend zustehen (vgl. LG Aurich Rpfleger 1993,
357). Dies genügt jedoch für die Antragsablehnung nicht, weil damit das Nicht-
bestehen jedes der bezeichneten Ansprüche weder positiv feststeht noch offen-
kundig ist (vgl. Schulz aaO S. 106; Münzberg aaO S. 132). Denn es ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, daß der
Schuldner mit den drei Geldinstituten an seinem Wohnort in Geschäftsbezie-
hungen steht und insoweit die zu pfändenden Ansprüche bestehen. Die Unter-
haltung von bis zu drei örtlichen Bankverbindungen bezeichnet allerdings auch
die Obergrenze, die im allgemeinen bei nicht gewerblich tätigen Schuldnern in
Betracht kommt.
Mit seinem weit gefaßten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlusses verstößt der Gläubiger nicht gegen die Wahrheitspflicht
des § 138 Abs. 1 ZPO, die es lediglich verbietet, Erklärungen gegen besseres
Wissen abzugeben (Thomas/Putzo, aaO § 138 Rn. 3). Er darf Tatsachen be-
haupten, über die er keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht
haben kann, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich
hält (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247
und ständig). Nur eine willkürliche, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung
einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich. Da-
von kann bei der Bezeichnung von Ansprüchen des Schuldners gegen drei an
seinem Wohnsitz tätige Geldinstitute nicht gesprochen werden.
Soweit das Vollstreckungsgericht aufgrund des gleichartigen Vorgehens
des Gläubigers gegen verschiedene Schuldner in Parallelverfahren am Beste-
hen der zu pfändenden Forderungen gezweifelt und deshalb ergänzende An-
gaben verlangt hat, beruht dies auf einer unzulässigen Amtsermittlung. Die
§§ 829 ff ZPO sehen - wie oben unter 3. a) dargestellt worden ist - eine materi-
elle Prüfung der zu pfändenden Ansprüche nicht vor, wenn diese nach dem
Sachvortrag des Gläubigers im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren be-
stehen und pfändbar sein können.
Eine "Forderungspfändung auf Verdacht" ist bis zur Grenze einer Ausfor-
schungspfändung wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Befriedi-
gungsrechts des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 141, 173,
177) nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar könnte der Gläubiger zunächst die Sach-
pfändung durchführen und nach deren Fruchtlosigkeit im Rahmen des Verfah-
rens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 900 ff ZPO) ausfor-
schen, ob und welche Ansprüche dem Schuldner gegen Geldinstitute zustehen.
Bei einem solchen Vorgehen besteht aber - worauf die Rechtsbeschwerde zu-
treffend hinweist - die Gefahr, daß der Schuldner, der nach der Bezeichnung
seiner Konten im Vermögensverzeichnis mit Pfändungen rechnen muß, diese
räumt, so daß die spätere Pfändung ins Leere geht (vgl. Schulz aaO S. 107).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden dadurch weder
die schützenswerten Interessen der als Drittschuldner beteiligten Geldinstitute
noch die des Schuldners in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wer als Geldin-
stitut Konten führt, muß und wird sich auf Pfändungen von Guthaben einstellen.
Im Normalfall ist für ein Geldinstitut, das über einen voll eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb verfügt, die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) nicht mit einem
ins Gewicht fallenden zusätzlichen personellen und sachlichen Aufwand ver-
bunden, weil es die erforderlichen Erklärungen mit Hilfe moderner Datentechnik
leicht abgeben kann (vgl. Schulz aaO S. 106). Der Schuldner, der die Ursache
für die Zwangsvollstreckung gesetzt hat, muß die für ihn durch ins Leere ge-
hende Pfändungen möglicherweise eintretenden Nachteile im vorrangigen In-
teresse des Gläubigers hinnehmen.
4. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-
stand haben. Gemäß § 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO ist die Sache an das
Amtsgericht zurückzuweisen.
Kreft
Raebel
Athing
Boetticher
Zoll